Zusammenfassung
Die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung ist bei Schenkungen unter Lebenden erforderlich, d. h. wenn ein steuerpflichtiger Tatbestand erfüllt wurde.
Das Finanzamt kann von jedem an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten die Abgabe der Schenkungsteuererklärung innerhalb einer vom Finanzamt zu bestimmenden Frist (mindestens 1 Monat) verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Beteiligte – Schenker/Beschenkter bzw. bei einer Zweckzuwendung Beschwerter/Begünstiger – selbst steuerpflichtig ist.
Die selbst berechnete Schenkungsteuer ist vom Steuerschuldner innerhalb eines Monats nach Abgabe der Schenkungsteuererklärung an das Finanzamt zu entrichten.
Steuerschuldner ist neben dem Erwerber auch der Schenker. Bei einer Zweckzuwendung ist der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte Steuerschuldner.
Die Erläuterungen berücksichtigen die Rechtslage vor der Erbschaftsteuerreform 2016. Für Schenkungen nach dem 30.6.2016 sind die Erläuterungen im Beitrag "Schenkungsteuererklärung ab dem 1.7.2016" maßgeblich.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer sind das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz v. 27.2.1997, zuletzt geändert durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008, das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009, das Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010, das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011 und das Beitreibungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011 sowie das Bewertungsgesetz v. 1.2.1991, zuletzt geändert insbesondere durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008.
Auch die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 v. 19.12.2011 und die Hinweise zu den Erbschaftsteuerrichtlinien (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.12.2011) sind bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung zu beachten. Diese sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts und der dazu notwendigen Regelungen des Bewertungsrechts. Ferner zum Optionsrecht nach § 2 Abs. 3 ErbStG: Gleichlautender Ländererlass v. 15.3.2012, BStBl 2012 I S. 328. Zu den Erwerbsnebenkosten der Schenkung: Gleichlautender Ländererlass v. 16.3.2012, BStBl 2012 I S. 338.
1 Vorbemerkung
Als Schenkung unter Lebenden gilt zunächst jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert worden ist.
Dabei unterscheidet sich der steuerliche Schenkungsbegriff vom zivilrechtlichen darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit nicht erforderlich ist.
Bewertung von freigebigen Zuwendungen
Ist von einer freigebigen Zuwendung auszugehen, dann richtet sich die Bewertung des oder der zugewendeten Vermögensgegenstände und der gegebenenfalls vom Bedachten zu erfüllenden Gegenleistungen und Auflagen nach § 12 ErbStG.
In diesem Zusammenhang treten häufig Fälle auf, bei denen fraglich ist, ob eine einheitliche Schenkung gegeben ist. Hier gilt Folgendes:
Grundsätzlich ist jede Schenkung für sich getrennt zu behandeln, und zwar unabhängig davon,
- was Gegenstand der Zuwendung ist
- ob bei mehreren Zuwendungen diese an einem oder mehreren Tagen erfolgt und
- ob die Schenkungsversprechen in einem Schriftstück bzw. einer notariellen Urkunde zusammengefasst sind oder jedes Schenkungsversprechen getrennt erfolgt.
Eine einheitliche Schenkung kann aber auch in 2 Akten vollzogen werden mit der Folge, dass der Besteuerung nur eine Schenkung zugrunde gelegt werden kann. Voraussetzung ist, dass ein einheitlicher Schenkungswillen vorliegt.
Es gelten als Schenkung unter Lebenden: