Als Schenkung unter Lebenden gilt zunächst jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert worden ist.
Dabei unterscheidet sich der steuerliche Schenkungsbegriff vom zivilrechtlichen darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit nicht erforderlich ist. Insbesondere ist ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht nicht erforderlich. Der Wille zur Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende (gleichwertige) Gegenleistung zu erhalten.
Beteiligte Personen
Wichtig ist es in diesem Zusammenhang festzustellen, wer an der Zuwendung beteiligt ist. Dies kann bspw. fraglich sein, wenn Schenkungen in einer Familie stattfinden. Denn hier stellt sich häufig die Frage, ob der einem Kind zugewendete Gegenstand nur von einem Elternteil stammt oder von beiden. In letzterem Fall ist dies günstiger, da zwei persönliche Freibeträge zur Anwendung kommen.
Kettenschenkung
Der Vater überträgt ein Grundstück schenkweise auf den Sohn. Dieser schenkt unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seine Ehefrau weiter, ohne dem Vater gegenüber zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein.
Lösung
Hier liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des (Schwieger-) Vaters an das Schwiegerkind vor. Dies ist vorteilhaft, da nun der Ehegattenfreibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zur Anwendung kommt.
Zur Kettenschenkung s. auch H E 7.1 Abs. 1 ErbStH 2019 m. w. N.
a) Zuwendung an Personengesellschaften:
Erwerber und damit Steuerschuldner sind in einem solchen Fall nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder. Dies ergibt sich ab 2024, d. h. nach Inkrafttreten des MoPeG, aus dem neu eingefügten § 2a ErbStG. Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten damit deren Gesellschafter als Erwerber. Für die Steuerklasse ist maßgebend das Verhältnis Schenker und Gesamthänder – und nicht zur Personengesellschaft.
Zuwendung an die rechtsfähige Personengesellschaft
An der rechtsfähigen AB- GbR sind die Gesellschafter A und B zu jeweils 1/2 beteiligt. Vater von A und B ist der V.
V wendet der AB- GbR am 15.1.2024 ein Grundstück zu (Steuerwert 500.000 EUR).
Lösung
Es liegt eine anteilige Zuwendung von V an die beiden Kinder A und B vor. Dies ergibt sich nun aus § 2a ErbStG. Die Zuwendung beträgt jeweils 1/2 von 500.000 EUR = 250.000 EUR. Hierbei kommt für jedes Kind der persönliche Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR zur Anwendung (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Eine Schenkungsteuer entsteht hierbei nicht.
b) Zuwendung von Personengesellschaften:
Zuwendende und damit Steuerschuldner sind in diesen Fällen die durch die Zuwendung allein vermögensmäßig entreicherten Gesamthänder- und nicht die Personengesellschaft. Dies ergibt sich ab 2024, d. h. nach Inkrafttreten des MoPeG, aus dem neu eingefügten § 2a ErbStG. Handelt es sich um eine Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft, so gelten damit deren Gesellschafter als Zuwendende.
Zuwendung von der rechtsfähigen Personengesellschaft
An der rechtsfähigen CD- GbR sind die Gesellschafter C und D zu jeweils 1/2 beteiligt. Großmutter von C und D ist GM. Die CD – GbR schenkt der Großmutter GM aus dem Vermögen der Personengesellschaft am 15.1.2024 ein Grundstück (Steuerwert 400.000 EUR).
Lösung
Aus schenkungsteuerlicher Sicht wurde die Großmutter GM auf Kosten von C und D bereichert. Daher hat sie ihren Erwerb der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Es liegen zwei Schenkungen vor, von C an GM und von D an GM, Höhe der schenkungsteuerlichen Bereicherung beträgt jeweils 200.000 EUR. Es kommt hierbei die Steuerklasse II zur Anwendung (§ 15 Abs. 1 StKl. II ErbStG) und damit ein persönlicher Freibetrag von 20.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG.
Schenkungsteuerpflichte Sachverhalte
Es gelten als Schenkung unter Lebenden u. a.:
- was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.
- Die Bereicherung, die ein Ehegatte oder auch ein eingetragener Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt.
- Was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird.
- Was durch vorzeitigen Erbausgleich erworben wird.
- Wenn ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt schon der Vor- und Nacherbschaft unterliegendes Vermögen herausgibt. Tritt dann zu einem späteren Zeitpunkt der Nacherbfall ein, erfolgt insoweit keine Besteuerung mehr. Die Besteuerung erfolgt dabei grundsätzlich im ...