Anzeigepflichtig ist dabei vom Erwerber (Beschenkter) jeder der Schenkungsteuer unterliegende Erwerb. Anzeigefrist ist ein Zeitraum von 3 Monaten ab erlangter Kenntnis von dem Anfall. Die Schenkung ist bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei einer Zweckzuwendung gilt Vorgenanntes für die beschwerte Person. Zuständig ist i. d. R. das Erbschaftsteuer-Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige (Schenker) seinen Wohnsitz hat.
Ist die Anzeigefrist bereits abgelaufen, bleibt die Verpflichtung zur Anzeige bestehen.
Darüber hinaus ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet.
Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
- Vorname und Familienname, Identifikationsnummer, Beruf, Wohnung des Schenkers und des Erwerbers;
- Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
- Gegenstand und Wert des Erwerbs;
- Rechtsgrund des Erwerbs;
- persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Schenker (Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis);
- frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendungen.
Die Anzeige kann dabei in einfacher Schriftform erfolgen.
Keine Anzeige ist dagegen erforderlich, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
Hierbei haben Notare auch Anzeigepflichten. Dies gilt auch dann, wenn nur eine Vermutung für eine freigebige Zuwendung besteht. Dies kann z. B. der Fall sein:
- bei Grundstücksüberlassungsverträgen oder bei der Übertragung sonstiger Vermögensgegenstände zwischen Eheleuten, eingetragenen Lebenspartnern, Eltern und Kindern oder sonstigen nahen Angehörigen. Z. B. bei Teilschenkungen in der Form von Veräußerungsverträgen, wenn das Entgelt unter dem Verkehrswert des veräußerten Gegenstandes liegt oder als Gegenleistung ein Wohn- oder Verpflegungsrecht usw. eingeräumt wird,
- bei sog. unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen, oder
- der Übertragung von GmbH-Anteilen oder anderen Anteilen an Kapitalgesellschaften, insbesondere unter nahen Angehörigen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein etwaiges Entgelt unter dem gemeinen Wert (Verkehrswert) des Gesellschaftsanteils liegt.
Die Finanzverwaltung nimmt Abstand von einer Anzeigepflicht, wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken) im Wert von höchstens 12.000 EUR nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20.000 EUR vorhanden oder Gegenstand der freigebigen Zuwendung ist.
Beurkundung durch ausländischen Notar
Schenkungen, die von einem ausländischen Notar beurkundet werden, sind stets durch den Erwerber, im Schenkungsfall auch durch den Schenker anzuzeigen, weil die ausländischen Gerichte und Notare nicht der Anzeigepflicht nach § 34 ErbStG unterliegen.
Werden Vergünstigungsmaßnahmen in Anspruch genommen, so müssen durch den Erwerber verschiedene Anzeigepflichten beachtet werden.
a) Anzeigepflichten im Rahmen des § 13a ErbStG
Der Verschonungsabschlag/Abzugsbetrag nach § 13a ErbStG fordert die Einhaltung von bestimmten Anzeigepflichten. Diese ergeben sich aus § 13a Abs. 7 ErbStG.
Anzeigepflicht für: |
Frist für die Anzeige: |
Mindestlohnsummenunterschreitung |
Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist |
Behaltensbedingung |
Innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde |
b) Anzeigepflichten beim Vorababschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG
Anzeigepflicht für: |
Frist für die Anzeige: |
Änderung der Bestimmungen laut |
Innerhalb einer Frist von einem Monat |
§ 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG |
|
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse |
Innerhalb einer Frist von einem Monat |
c) Anzeigepflichten im Rahmen des § 19a ErbStG
Hier gilt das gleiche wie zu den Anzeigepflichten im Rahmen des § 13a ErbStG ausgeführte.
c) Anzeigepflichten im Rahmen des § 28a ErbStG
Auch bei der Verschonungsbedarfsprüfung sind bestimmte Anzeigepflichten zu beachten. Diese ergeben sich aus § 28a Abs. 4 und 5 ErbStG.
Anzeigepflicht für: |
Frist für die Anzeige: |
Mindestlohnsummenunterschreitung |
Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist |
Behaltensbedingung |
Innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde |
Erhalt weiteren Vermögens, das verfügbares |
Innerhalb einer Frist von einem Monat |
Vermögen darstellt |
nach dem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde |
Anzeige
Es ist auch dann eine Anzeige vorzunehmen, wenn der Vorgang nur teilweise zum Widerruf des Verwaltungsakts führt. Die Anzeige muss schriftlich vorgenommen werden.
Anzeigepflichten im Rahmen der Steuerbefreiungen
Anzeigepflichten ergeben sich auch bei § 13 Abs. 1 Nr. b und c ErbStG – Gegenstände deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegen.
Die Anzeigepflicht kann eine Verletzung von Recht und Billigkeit darstellen, wenn einwandfrei und klar feststeht, dass eine Schenkungsteuerpflicht nicht gegeben ist.
Werden die Anzeigepflichten nicht eingehalten, so können sich hierdurch straf- und ...