Im Folgenden sollen einige in der Praxis bedeutsame Steuersparmöglichkeiten dargestellt werden:
3.1 Ausnutzung der Zehnjahresfrist
Diese kann z. B. dadurch beeinflusst werden, dass Einfluss auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung genommen wird.
Weiterhin zur Zehnjahresfrist die Ausführungen in Tz. 5.9: Vorschenkungen.
Hinzuweisen ist hier auf die Änderungen des § 14 ErbStG durch das Jahressteuergesetz 2020.
Für weitere Einzelheiten soll hier auf den Beitrag: "Berücksichtigung früher Erwerbe" verwiesen werden.
3.2 Zuwendung von Vermögen in Höhe der persönlichen Freibeträge
Wird Vermögen nur in Höhe des jeweiligen persönlichen Freibetrags zugewendet, dann ergibt sich für den Beschenkten keine steuerliche Belastung. Hier gilt es zu beachten, dass dies aber nur einmal innerhalb von zehn Jahren möglich ist, da es anderenfalls zu einer Zusammenrechnung kommt (vgl. Punkt 3.1.).
Auch die Zuwendung von Vermögen an die Enkelgeneration kann steuersparend sein – insbesondere dann, wenn die Zwischengeneration vorverstorben ist. In diesem Fall kommt nicht der normale persönliche Freibetrag zwischen Großeltern/Enkeln zur Anwendung (200.000 EUR; § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), sondern ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Urenkel erhalten jedoch nur einen persönlichen Freibetrag von 100.000 EUR – zu mindestens dann, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.
3.3 Kettenschenkung
Bei der Kettenschenkung müssen bestimmte Formalien eingehalten werden; ansonsten erkennt die Finanzverwaltung diese nicht an.
Kettenschenkung
Der Vater wendet seiner Tochter ein Grundstück zu. Diese schenkt das Grundstück ihrem Ehemann. Der Steuerwert des Grundstücks beträgt 600.000 EUR. Bei dem Grundstück soll es sich um nicht begünstigtes Vermögen handeln.
Alternative a)
Die Zuwendung durch die Tochter erfolgt aufgrund eigenen Entschlusses.
Lösung
Hier liegen zwei Schenkungen vor: Vater an Tochter und Tochter an Ehemann.
Es ergibt sich die folgende Besteuerung im Verhältnis Vater zur Tochter:
Steuerwert Grundstück |
600.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
200.000 EUR |
schenkungsteuerliche Belastung (Steuersatz: 11 %) |
22.000 EUR |
Es ergibt sich die folgende Besteuerung im Verhältnis Tochter zum Ehemann:
Steuerwert Grundstück |
600.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 500.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
100.000 EUR |
schenkungsteuerliche Belastung (Steuersatz: 11 %) |
11.000 EUR |
die Gesamtbelastung beider Zuwendungen beträgt damit |
33.000 EUR. |
Alternative b)
Die Tochter erhält das Grundstück als Durchgangs- oder Mittelsperson, die sie entsprechend einer bestehenden Verpflichtung vom Vater in vollem Umfang an ihren Ehemann weitergeben muss
Es liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor; hier (Schwieger) Vater an den Schwiegersohn.
Es ergibt sich die folgende Besteuerung im Verhältnis Vater zum Schwiegersohn:
Schwiegervater und Schwiegersohn sind in die Steuerklasse II einzuordnen.
Steuerwert Grundstück |
600.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
580.000 EUR |
schenkungsteuerliche Belastung (Steuersatz: 25 %) |
145.000 EUR |
Die schenkungsteuerliche Belastung ist hier 112.000 EUR höher.
Zu beachten gilt dabei nach Auffassung des BFH Folgendes:
Ob ein Bedachter über einen zugewendeten Gegenstand frei verfügen kann oder diesen einem Dritten zuwenden muss, ist nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Verträge, ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie der mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Vertragsparteien zu entscheiden. Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben. Es reicht nicht aus, dass der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand weiterschenkt. Entscheidend ist das Fehlen einer Dispositionsmöglichkeit des zuerst Bedachten.
3.4 Übernahme der Schenkungsteuer
Hierzu vgl. Tz. 5.4.1: Wer trägt die Schenkungsteuer
3.5 Zuwendung eines Familienheims bei Ehegatten zu Lebzeiten
Besonders interessant ist die Schenkung eines Familienheims. Dies ist aber nur bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern möglich. Hierdurch kann unter den entsprechenden Voraussetzungen Vermögen in Form eines Familienheims in unbegrenzter Höhe und auch mehrfach hintereinander übertragen werden. Jedoch ist die Befreiung auf die selbst genutzte Wohnung begrenzt. Wann die Zuwendung im Zusammenhang mit einem Familienheim bei den einzelnen Gestaltungen steuerfrei ist, kann den R E 13.3 Abs. 4 ErbStR 2019 entnommen werden.
Veräußerung
Vorteilhaft ist hier auch, dass eine spätere Veräußerung nicht zu einer rückwirkenden Versagung der Steuerbefreiung führt. Das Gleiche gilt für eine Nutzungsänderung, z. B. dass das Familienheim später vermietet wird.
Die Befreiungsvorschrift zu Lebzeiten greift nicht für den Erwerb durch Kinder. Diese können ein Familien...