5.1 Allgemeines
Die Schenkungsteuererklärung ist auch für den Fall beim Finanzamt einzureichen, dass man aufgrund der Erläuterungen zur Auffassung gelangt ist, dass eine Schenkungsteuer nicht zu erheben ist. Denn die Entscheidung, was steuerpflichtig bzw. nicht steuerpflichtig ist, trifft das Finanzamt selbst.
Gehört zum Erwerb begünstigtes Unternehmensvermögen, ist die Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen §§ 13a, 13b, 13c ErbStG auszufüllen und mit beizufügen.
Wird die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragt, ist das Formular Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG auszufüllen und mit beizufügen. Hierzu gehören auch die Anlage begünstigtes Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung, die Anlage Hinzuerwerb verfügbaren Vermögens zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) sowie die Anlage Angaben zu Bedarfswerten zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung.
Bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken ist die Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke auszufüllen und beizufügen.
Einzelheiten zur Steuerklasse, zu den schenkungsteuerlichen Freibeträgen und zum Steuersatz s. Schenkungsteuer.
5.2 Zeitpunkt der Zuwendung/Schenkung (Zeilen 1 bis 3)
Für alle Angaben in den amtlichen Vordrucken sind grundsätzlich die Verhältnisse zur Zeit der Ausführung der Zuwendung (Schenkung) maßgebend (Besteuerungszeitpunkt, Bewertungsabschlag, §§ 9, 11 ErbStG).
Eine Schenkung oder freigebige Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll.
Besonderheiten ergeben sich hinsichtlich des Zeitpunkts der Zuwendung bei der Zuwendung von Grundstücken: Der Zeitpunkt der Grundstücksschenkung richtet danach, wann die Auflassung und die Eintragungsbewilligung vorliegen. Das gleiche gilt auch bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung.
In Zeile 2 ist einzutragen, wann die Schenkung ausgeführt wurde. Darüber hinaus sind entsprechende privatschriftliche Verträge der Steuererklärung beizufügen. Bei beurkundeten Verträgen sind in Zeile 3 Notar/Gericht, Urkunden-Nummer des Notars/Aktenzeichen des Gerichts anzugeben.
5.3 Persönliche Angaben
Mit den Angaben in Zeilen 4 bis 8 zum Zuwendenden bzw. 9 bis 13 zum Erwerber überprüft das Finanzamt insbesondere die persönliche Steuerpflicht im Besteuerungszeitpunkt. Zu unterscheiden ist zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht.
5.3.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht ist gegeben, wenn der Schenker (Zuwendender) oder der Empfänger der Schenkung (Beschenkter) zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer waren. Dabei gelten als Inländer:
- natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie diese Wohnung beibehalten und benutzen wird (vgl. § 8 AO). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat dagegen jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 AO).
- Deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (sog. erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht).
- Deutsche Auslandsbeamte und die zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland haben. Die Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO) und den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist (§ 11 AO).
Ist die unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht zu bejahen, so unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsbesteuerung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um inländisches oder ausländisches Vermögen handelt. Es kommt somit das Weltvermögensprinzip zur Anwendung.
Zu beachten sind hier auch die Doppelbesteuerungsabkommen. Zurzeit existieren Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und den USA. Das DBA Österreich wurde ab dem 1.1.2008 außer Kraft gesetzt. Schweden erhebt seit dem 1.1.2005 keine Erbschaftsteuer mehr. Eine Übersicht über den Stand der geltenden Abkommen zum 1.1.2023 gibt das BMF-Schreiben v. 18.1.2023.
Unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht
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