Mit den Angaben in Zeilen 4 bis 8 zum Zuwendenden bzw. 9 bis 13 zum Erwerber überprüft das Finanzamt insbesondere die persönliche Steuerpflicht im Besteuerungszeitpunkt. Zu unterscheiden ist zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht.
5.3.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht ist gegeben, wenn der Schenker (Zuwendender) oder der Empfänger der Schenkung (Beschenkter) zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer waren. Dabei gelten als Inländer:
- natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie diese Wohnung beibehalten und benutzen wird (vgl. § 8 AO). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat dagegen jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 AO).
- Deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (sog. erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht).
- Deutsche Auslandsbeamte und die zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland haben. Die Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO) und den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist (§ 11 AO).
Ist die unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht zu bejahen, so unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsbesteuerung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um inländisches oder ausländisches Vermögen handelt. Es kommt somit das Weltvermögensprinzip zur Anwendung.
Zu beachten sind hier auch die Doppelbesteuerungsabkommen. Zurzeit existieren Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und den USA. Das DBA Österreich wurde ab dem 1.1.2008 außer Kraft gesetzt. Schweden erhebt seit dem 1.1.2005 keine Erbschaftsteuer mehr. Eine Übersicht über den Stand der geltenden Abkommen zum 1.1.2023 gibt das BMF-Schreiben v. 18.1.2023.
Unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht
Vater V wohnt in Bonn. Er wendet seiner Tochter T am 15.4.2017 einen Geldbetrag i. H. v. 521.000 EUR zu. T hat ihren Wohnsitz in Italien.
Lösung
Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht liegen vor, da V die Inländereigenschaft erfüllt. Der Wohnsitz seiner Tochter ist unerheblich. Es ergibt sich folgende Berechnung der Schenkungsteuer:
Geldbetrag (Nominalwert) |
521.000 EUR |
persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) |
./. 400.000 EUR |
abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) |
121.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %) |
13.310 EUR |
5.3.2 Beschränkte Steuerpflicht
Dagegen liegt beschränkte Schenkungsteuerpflicht vor, wenn weder der Schenker noch die beschenkte Person (Erwerber) Inländer sind. Von der beschränkten Schenkungsteuerpflicht wird nur das Inlandsvermögen erfasst.
Als Inlandsvermögen in diesem Sinne ist u. a. das folgende Vermögen anzusehen:
- im Inland befindliches land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
- im Inland befindliches Grundvermögen;
- Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Wann eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter gegeben ist, ergibt sich aus den §§ 12, 13 AO.
- Beteiligungen an einer inländischen Kapitalgesellschaft. Hier ist Voraussetzung, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes allein oder zusammen mit ihm nahe stehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG als Eigentümer der übertragenen Anteile mindestens zu 10 % am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
- Nutzungsrechte gehören nur dann zum Inlandsvermögen, wenn sie an einem Wirtschaftsgut bestehen, das in § 121 BewG als Inlandsvermögen aufgeführt ist.
- Typische stille Beteiligung einer beschränkt steuerpflichtigen Person an einem inländischen Unternehmen. Dagegen gehören Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung nicht zum Inlandsvermögen.
Kein Inlandsvermögen in diesem Sinne sind z. B.
- Bankguthaben und Sparguthaben bei inländischen Kreditinstituten,
- Hausrat, der sich im Inland befindet,
- Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, wenn sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung im Ausland befindet,
- Kunstgegenstände, die sich im Inland befinden.
Beim Vorliegen der beschränkten Steuerpflicht wird nur ein persönlicher Freibetrag i. H. v. 2.000 EUR gewährt. Der Tarif (Steuersatz nach § 19 ErbStG) kommt aber uneingeschränkt zur Anwendung. Auch können Schulden und Lasten nur soweit abgezogen werden, als diese mit dem In...