In den Zeilen 40 und 41 ist einzutragen, ob inländisches oder in EU-/EWR-Staaten belegenes Betriebsvermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. nachfolgend). Neben der Anzahl der Betriebe ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (der sich aus allen Anlagen ermittelt). Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.
Das der Ausübung eines freien Berufs (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt oder Architekt) gewidmete Vermögen gilt als Vermögen i. S. d. Bewertungsgesetzes.
Zum Betriebsvermögen gehören auch die Anteile an offenen Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (GmbH & Co KG, KG) oder ähnlichen Gesellschaften.
Des Weiteren gehören zum Betriebsvermögen auch Beteiligungen an Gemeinschaften von Angehörigen freier Berufe (z. B. bei Ärzten oder Rechtsanwälten).
Verschonungsmaßnahmen
Für Betriebsvermögen greifen verschiedene Verschonungsmaßnahmen. Diese sehen wie folgt aus, wobei sie davon abhängig sind, wann das begünstigte Vermögen zugewendet wurde.
a) Begünstigungen bei Rechtslage bis zum 30.6.2016
Für Betriebsvermögen in diesem Sinne kommen auch die Steuervergünstigungen der § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag bzw. auf Antrag 100 %iger Verschonungsabschlag) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) in Betracht.
Ferner werden die vorgenannten Steuervergünstigungen der § 13a und § 19a ErbStG gewährt, wenn das Betriebsvermögen in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.
Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a, 19a ErbStG zur Erbschaftsteuererklärung beantragt werden.
a) Begünstigungen für Rechtslage ab dem 1.7.2016
Ab dem 1.7.2016 haben sich die Begünstigungen geändert. Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen ist:
- das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen
- das dem Gewerbebetrieb gleichstehende Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient
- Bestimmte Beteiligungen an Personengesellschaften. Als Erwerb einer Beteiligung gilt auch, wenn eine Person in ein bestehendes Einzelunternehmen aufgenommen wird oder ein Teil einer Beteiligung an einer Personengesellschaft übertragen wird.
Die Verschonungsmaßnahmen sehen wie folgt aus:
- bei einem Schwellenwert des begünstigten Vermögens bis zu 26.000.000 EUR wird ein 85 %ger bzw. 100 %iger Verschonungsabschlag gewährt. Für den letzteren bedarf es eines Antrags.
- bei einem Schwellenwert des begünstigten Vermögens von über 26.000.000 EUR wird ein abgeschmolzener Verschonungsabschlag bzw. ein Erlass gewährt, hierzu bedarf es eines Antrags
- Eine Stundung kann jedoch wie beim Erwerb von Todes wegen nicht beantragt werden.
- Vorababschlag für Familiengesellschaften
- Entlastungsbetrag für natürliche Personen der Steuerklasse II und III
Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der "Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a, 13b, 13c ErbStG" zur Schenkungsteuererklärung beantragt werden. Wird die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragt, ist das Formular Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG auszufüllen und mit beizufügen (s. auch Ziffer 5.1 mit weiteren Erläuterungen).
Die vorgenannten Steuervergünstigungen der § 13a ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG und § 28a ErbStG kommen auch dann in Betracht, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen ist.