Begünstigungen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG bei nicht notierten Kapitalgesellschaften
a) Rechtslage bis zum 30.6.2016
Für bestimmte nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften kommen auch die Steuervergünstigungen der § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag bzw. auf Antrag 100 %iger Verschonungsabschlag) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) in Betracht.
Hierzu muss es sich beim Gesellschafter um eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 % am Nennkapital handeln. Oder wenn diese nicht überschritten wird, muss eine Poolregelung gegeben sein.
Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a ErbStG, 19a ErbStG zur Schenkungsteuererklärung beantragt werden.
b) Rechtslage ab dem 1.7.2016
Auch ab dem 1.7.2016 kommen für bestimmte nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften die Steuervergünstigungen der § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag bzw. 100 %iger Verschonungsabschlag, § 13c ErbStG (abgeschmolzener Verschonungsabschlag), § 19a ErbStG (Tarifbegrenzung), § 28 Abs. 1 ErbStG (Stundung) und § 28a ErbStG (Erlass) in Betracht.
Hierzu muss es sich beim Gesellschafter um eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 % am Nennkapital handeln. Oder wenn diese nicht überschritten wird, muss eine Poolregelung gegeben sein.
Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der "Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a ErbStG, 13b,13c ErbStG" zur Schenkungsteuererklärung beantragt werden. Wird die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragt, ist das Formular" Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG" auszufüllen und mit beizufügen (s. auch Ziffer 5.1 mit weiteren Einzelheiten). Welche Kapitalgesellschaftsanteile im Einzelnen als begünstigungsfähige Anteile anzusehen sind, kann den R E 13b.6 ErbStR 2019 und H E 13b.6 ErbStH 2019 entnommen werden.