In den § 13a Abs. 1 ErbStG und § 13a Abs. 2 ErbStG wird eine Regelverschonung gewährt. Diese besteht zunächst aus einem Verschonungsabschlag von 85 % des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 ErbStG, soweit dieses den Schwellenwert von 26.000.000 EUR nicht übersteigt.
Zudem bleibt der nach der Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibende Teil des begünstigten Vermögens außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 EUR nicht übersteigt (sog. Abzugsbetrag; § 13a Abs. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag ist jedoch gleitend ausgestaltet. Er verringert sich, wenn der Wert des verbleibenden Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt – um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags.
Verschonungsabschlag
Wurde der Verschonungsabschlag in Anspruch genommen, wird dieser bei einem späteren Erwerb von begünstigtem Vermögen erneut gewährt. Hat bspw. ein Erwerber begünstigtes Vermögen durch Schenkung erhalten und wendet der Schenker dem Erwerber anschließend nochmals nach § 13b ErbStG begünstigtes Vermögen zu, wird der Verschonungsabschlag wiederum gewährt. Das gilt auch dann, wenn aufgrund eines Erwerbs von Todes wegen weiteres begünstigtes Vermögen übergeht. Findet der erneute Erwerb aber nach dem 30.6.2016 statt, ist der Schwellenwert in Höhe von 26.000.000 EUR zu beachten.
Abzugsbetrag
Der Abzugsbetrag wird innerhalb eines 10-Jahreszeitraums für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal gewährt.
Ein Antrag auf den Abzugsbetrag muss nicht gestellt werden. Er wird von Amts wegen berücksichtigt. Auf den Abzugsbetrag kann aber auch verzichtet werden.
Optiert der Erwerber zum 100 %igen Verschonungsabschlag, ist der Abzugsbetrag ohne Bedeutung.
Verzicht auf den Abzugsbetrag
Ein Verzicht kann immer dann sinnvoll sein, wenn er sich bei diesem Erwerb nicht auswirkt und eine weitere Übertragung begünstigten Vermögens innerhalb des Zehnjahreszeitraums beabsichtigt ist.
Wurde der gleitende Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG schon aufgrund der begünstigten Zuwendung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften vor dem 1.7.2016 genutzt, ist innerhalb eines Zehnjahreszeitraums die erneute Inanspruchnahme ausgeschlossen.
Dabei tritt der vollständige Verbrauch des Abzugsbetrags für das übertragene Vermögen insgesamt ein. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe er sich bei der Steuerfestsetzung tatsächlich ausgewirkt hat. Vorgenanntes gilt auch dann, wenn sich der Abzugsbetrag aufgrund der Abschmelzung nach § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG auf 0 EUR verringert hat.
Die Regelverschonung ist daran gebunden, dass der Erwerber das begünstigte Vermögen über einen Zeitraum von 5 Jahren fortführt. Zudem setzt die Steuerbefreiung voraus, dass im Unternehmen über einen Zeitraum von 5 Jahren nach dem Besteuerungszeitpunkt mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme an Löhnen und Gehältern gezahlt werden. Bei einem Verstoß gegen eine dieser beiden Verschonungsvoraussetzungen entfällt die Steuerbefreiung anteilig.
Anwendung des gleitenden Abzugsbetrags
Großvater G wendet seinem Enkel EN (die Zwischengeneration lebt noch) einen begünstigten Betrieb zu. Das begünstige Vermögen beträgt 2.213.000 EUR.
Lösung:
Enkel EN kann sowohl den 85 %igenVerschonungsabschlag als auch den gleitenden Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR nutzen. Dies führt zu folgender Berechnung:
Begünstigtes Betriebsvermögen |
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2.213.000 EUR |
85 %iger Verschonungsabschlag |
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./. 1.881.050 EUR |
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
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331.950 EUR |
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG |
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150.000 EUR |
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Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen (s. o.) |
331.950 EUR |
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Abzugsbetrag |
./. 150.000 EUR |
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Übersteigender Betrag |
181.950 EUR |
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davon 50 % (abgerundet) |
90.975 EUR |
./. 90.975 EUR |
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Verbleibender Abzugsbetrag |
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59.025 EUR |
./. 59.025 EUR |
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
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272.925 EUR |
Persönlicher Freibetrag |
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./. 200.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb |
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72.900 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 7 %) |
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5.103 EUR |
Verschonungs- und Abzugsbetrag (Regelverschonung) werden von Amts wegen durch das Finanzamt berücksichtigt. Aus diesem Grund muss vom Erwerber hierfür kein Antrag gestellt werden.
Zur Verfahrensweise beim Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Unternehmensvermögens sind die Anweisungen in den Gleich lautenden Ländererlasse vom 22.12.2023 heranzuziehen.