1.7.1 Allgemeines zu den Großerwerben
Die Erbschaftsteuerreform 2016 hat die Regelungen für Unternehmensvermögen in weiten Teilen verändert. Für die Regelverschonung bzw. Optionsverschonung ist nun auch maßgebend, ob ein sog. Schwellenwert überschritten wird. Dieser beträgt 26.000.000 EUR und läuft über einen Zeitraum von zehn Jahren (§ 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG).
Der Schwellenwert ist dabei als Freigrenze ausgestaltet, d. h. er greift schon dann ein, wenn er um einen Euro überschritten wurde. Überschreitet das begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG den Schwellenwert, dann sind die obigen Verschonungsmaßnahmen ausgeschlossen.
Hier kommen dann das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder alternativ die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG zur Anwendung.
Handelt es sich beim Erwerb um mehrere wirtschaftliche Einheiten ist das Überschreiten des Schwellenwerts nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG zu überprüfen, indem die begünstigten Vermögen aller wirtschaftlichen Einheiten weiterhin zusammengerechnet werden.
1.7.2 Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG
Überschreitet der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG den Schwellenwert von 26.000.000 EUR, ist § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG anzuwendende Prozentsatz des Verschonungsabschlags von 85 % oder der nach § 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 ErbStG anzuwendende Prozentsatz des Verschonungsabschlags von 100 % um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR verringert, die der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26.000.000 EUR übersteigt.
Antragstellung
Das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG kommt aber nur zur Anwendung, wenn der Erwerber einen entsprechenden Antrag stellt.
Aus zeitlicher Sicht kann der Antrag bis zur materiellen Bestandskraft der Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung gestellt werden.
Beim Erwerb von mehreren wirtschaftliche Einheiten ist Folgendes zu beachten.
Der Erwerber kann den Antrag auf Durchführung des Abschmelzmodells nach § 13c Abs. 1 ErbStG weiterhin insgesamt nur einheitlich für den Erwerb stellen.
Das begünstigte Vermögen mehrerer wirtschaftlicher Einheiten ist zusammenzurechnen, sowohl soweit es der Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) als auch soweit es der Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) unterliegt.
Ferner kann ein Antrag nach § 13c ErbStG oder ein Antrag nach § 28a ErbStG nur einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten gestellt werden.
1.7.3 Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG
Allgemeines
Wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG den Schwellenwert von 26.000.000 EUR überschreitet und der Erwerber keinen Antrag nach § 13c ErbStG gestellt hat, wird die Steuer ohne Verschonung für das begünstigte Vermögen festgesetzt.
Hier besteht für den Erwerber aber die Möglichkeit, einen Antrag auf die Verschonungsbedarfsprüfung zu stellen (§ 28a ErbStG).
Ausschluss der Antragstellung
Der Antrag ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Erwerber bereits unwiderruflich beantragt hat, das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG anzuwenden.
Zum Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten siehe Punkt 1.7.2 und Gleich lautende Ländererlasse vom 22.12.2023.
Formulare
Zur Beantragung der Verschonungsbedarfsprüfung stehen die folgenden Formulare zur Verfügung:
Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung
Hierzu gibt es Folgendes zu beachten: Der Erwerber muss den Antrag auf Erlass nach § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich stellen.
Der Antrag kann unabhängig vom Eintritt der materiellen Bestandskraft der Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung gestellt werden. Der Antrag kann auch widerrufen werden.
Anlage begünstigtes Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung
Vorgesehen zum Antrag auf die Verschonungsbedarfsprüfung ist auch eine Anlage zum begünstigten Vermögen. In dieser ist das vorhandene eigene bzw. hinzuerworbene begünstigungsfähige Vermögen aufzuführen. Darüber hinaus sind auch das Verwaltungsvermögen und die Schulden anzugeben.
Anlage Hinzuerwerb verfügbaren Vermögens zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung
Hierbei ist diese Anlage nur auszufüllen, wenn weiteres verfügbares Vermögen innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerbszeitpunkt durch Schenkung oder Erwerb von Todes wegen hinzuerworben wurde.
Zum verfügbaren Vermögen gehört:
- das nicht nach § 13b Absatz 1 ErbStG begünstigungsfähige Vermögen. Dies kann z. B. eine Kapitalgesellschaftsanteil von 25 % und weniger sein. In Betracht kommt auch Privatvermögen: Kapitalvermögen, Grundstücke, übriges Vermögen.
- das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen, das zu einer wirtschaftlichen Einheit des begünstigungsfähigen Vermögens nach § 13b Absatz 1 ErbStG gehört.
- Vermögen, das nicht der Besteuerung nach dem Erb...