Das begünstigtungsfähige Vermögen ist in den Zeilen 4 bis 9 zu erfassen. Aus dem begünstigungsfähigen Vermögen ermittelt sich das begünstigte Vermögen.
Wurden beispielsweise Verbindlichkeiten übernommen, welche mit dem begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dann sind diese in der Anlage "Gegenleistungen und Anlagen ab dem 1.7.2016" anzugeben. Gleiches gilt auch für Gegenleistungen, Leistungsauflagen, Nutzungsauflagen oder Duldungsauflagen. Hinzuweisen ist hier auch auf die Änderungen des Schuldenabzugs durch das Jahressteuergesetz 2020, die auf Erwerbe anzuwenden sind für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.
2.2.1 Begünstigtes Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Zeilen 3 bis 4)
Begünstigt sind land- und forstwirtschaftliche Vermögen i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG und selbst bewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG, die im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solche vom Schenker auf den Erwerber übergehen und in der Hand des Erwerbers entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder selbst bewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG bleiben.
In Zeile 4 sind im Einzelnen die Lage, das zuständige Finanzamt, die Steuernummer und der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einzutragen.
Stückländereien, Betriebswohnungen, der Wohnteil und die Altenteilerwohnungen gehören nicht zum begünstigten Vermögen.
Hinsichtlich des Schuldenabzugs ist auf die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020 hinzuweisen, die auf Erwerbe anzuwenden sind für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.
2.2.2 Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (Zeilen 5 bis 7)
Inländisches Betriebsvermögen ist begünstigt, wenn es im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt. Das Betriebsvermögen muss im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auf den Erwerber übergehen. Hierbei ist begünstigungsfähig nur der unmittelbare Erwerb von Betriebsvermögen.
In Zeile 6 sind die Firma, das zuständige Finanzamt, die Steuernummer und der Wert des begünstigten Betriebsvermögens aufzuführen.
Bei einer Personengesellschaft ist in Zeile 7 die Beteiligung des Erblassers an der Personengesellschaft in Prozent einzutragen.
2.2.3 Begünstigungsfähige Anteile an Kapitalgesellschaften (Zeilen 8 bis 9)
Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind begünstigt, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat hat und der Schenker zu diesem Zeitpunkt unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Beteiligung beim Schenker
Vater V ist zu 30 % an der X- GmbH beteiligt. Er wendet seiner Tochter T einen Anteil von 15 % zu.
Lösung:
Der Erwerb der Beteiligung ist bei T begünstigt. Dass diese nur eine Beteiligung von 15 % erhält, ist unerheblich. Es kommt hier auf die Höhe der Beteiligung beim Schenker (Vater V) an.
Wird die Grenze von über 25 % unterschritten, ist der Erwerb beim Vorliegen einer Poolvereinbarung ebenfalls begünstigt.
Für eine Poolvereinbarung ist jedoch erforderlich, dass der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind,
- über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und
- das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.
Dabei sollte der Schenkungsteuererklärung die entsprechende Poolvereinbarung beigefügt werden.
Poolvereinbarung
Eine Poolvereinbarung kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus anderen schriftlichen Vereinbarungen ergeben und muss im Besteuerungszeitpunkt vorliegen.
Weitere Einzelheiten zur Poolregelung können den Erbschaftsteuerrichtlinien entnommen werden.
In Zeile 9 sind die jeweiligen Kapitalgesellschaften, das zuständige Finanzamt, die Steuernummer, die Beteiligung in Prozent des Nennkapitals und der Wert der Kapitalgesellschaft einzutragen.