In den Zeilen 20 bis 29 sind Angaben zum Vorwegabschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) zu machen.
Ein Erwerber von Beteiligungen oder Anteilen an Familienunternehmen in der Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesellschaften, die zum begünstigungsfähigen Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG) gehören, haben einen Rechtsanspruch auf einen Vorwegabschlag bis zu 30 % vom Wert des begünstigten Vermögens.
Die Höhe des Vorwegabschlags bemisst sich danach, um wieviel Prozent die laut Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgesehene Höhe der Abfindung unter dem gemeinen Wert der Gesellschaftsbeteiligung oder Anteile liegt.
In der Zeile 22 ist die Höhe des Vorwegabschlags einzutragen (in Prozent). Darüber hinaus ist die Berechnung noch gesondert zu erläutern.
Die Zeilen 24 bis 29 erfordern Angaben, wenn beim Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft gleichzeitig Sonderbetriebsvermögen mit erworben wurde.
In der Zeile 24 ist der Wert des erworbenen Anteils am Gesamthandsvermögen zu erfassen.
Weiterhin ist die Summe der gemeinen Werte im erworbenen Gesamthandsvermögen wie folgt einzutragen:
- Zeile 25: Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens
- Zeile 26: Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des jungen Verwaltungsvermögens
- Zeile 27: Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel
- Zeile 28: Summe der gemeinen Werte der jungen Finanzmittel
- Zeile 29: Summe der gemeinen Werte der Schulden
Darüber hinaus ist noch Folgendes zu beachten: Für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 28.12.2020 werden das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorwegabschlag und dessen Höhe durch das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit zuständige Finanzamt festgestellt. Ein Schenkungsteuerbescheid kann bereits erteilt werden, wenn der Feststellungsbescheid noch nicht erteilt ist. Die Angaben dienen bis zum Ergehen des Feststellungsbescheids als Schätzungsgrundlage.
Nach Vorliegen des Feststellungsbescheids wird die Schenkungsteuerveranlagung, soweit erforderlich, von Amts wegen geändert.
Einwendungen gegen die Feststellungen sind im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid vorzutragen.
Zu beachten ist hierbei, dass das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG und dessen Höhe auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gesondert feststellt. Dies unter der Maßgabe, dass diese Angaben für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Dies gilt ab dem 21.12.2020.