Die Vergünstigungen sind u. a. davon abhängig, dass der Erwerber bestimmte Behaltensregelungen einhält. Demnach fallen der 85 %ige Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG weg, soweit innerhalb von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung gegen eine der Behaltensregelungen verstoßen wird. Wird die Optionsverschonung gewählt, beträgt die Behaltensfrist 7 Jahre.
Monatsfrist bei Verstößen gegen Behaltensregeln
Der Erwerber ist verpflichtet, Verstöße gegen die Behaltensregelungen innerhalb einer Frist von einem Monat nachdem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.
Folge eines Verstoßes ist, dass der Steuerbescheid zu ändern ist und es zur Nachversteuerung kommt.
Ein Verstoß gegen die Behaltensregelung wird insbesondere in den folgenden Fällen angenommen:
- die Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs,
- die Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs,
- die Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils,
- es werden wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert, oder in das Privatvermögen überführt bzw. diese werden anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt.
- Vom Erwerber werden bis zum Ende des letzten in die 5-Jahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen getätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 EUR übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn die Entnahme zur Begleichung der Schenkungsteuer vorgenommen wird. Beim Antrag auf die Optionsverschonung gilt hier eine Jahresfrist von 7 Jahren.
- Es werden begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften (Beteiligung von mehr als 25 %) veräußert.
- Es wird die Verfügungsbeschränkung oder die Stimmrechtsbündelung aufgehoben.
- Der Erwerber veräußert land- und forstwirtschaftliches Vermögen i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG und selbst bewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG.
Der Verschonungsabschlag wird bei einem Verstoß innerhalb der 5 bzw. 7 Jahre nur zeitanteilig gekürzt. Einen sog. Fallbeileffekt gibt es nicht:
Abschmelzung des Verschonungsabschlags |
|
Behaltefrist wurde über volle … eingehalten |
Regelverschonung beträgt … |
5 Jahre |
85,00 % |
4 Jahre |
68,00 % |
3 Jahre |
51,00 % |
2 Jahre |
34,00 % |
1 Jahr |
17,00 % |
Abschmelzung des Verschonungsabschlags |
|
Behaltefrist wurde über volle … eingehalten |
Optionsverschonung beträgt … |
7 Jahre |
100,00 % |
6 Jahre |
85,71 % |
5 Jahre |
71,43 % |
4 Jahre |
57,14 % |
3 Jahre |
42,86 % |
2 Jahre |
28,57 % |
1 Jahr |
14,29 % |
Verstoß gegen Behaltensregelung
Urgroßvater G hat seinem Urenkel UE einen Mitunternehmeranteil geschenkt. Dessen Steuerwert beläuft sich auf 8.911.000 EUR und das Verwaltungsvermögen auf 7 %. UE optiert für die Optionsverschonung gem. § 13a Abs. 1 ErbStG (100 %ige Steuerbefreiung). Im sechsten Jahr nach der Zuwendung veräußert UE den Mitunternehmeranteil.
Lösung
Da das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 % beträgt, kann UE für den 100 %igen Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 8 ErbStG optieren (Optionsverschonung). Es ergibt sich folgender Ansatz des Betriebs:
Begünstigter Mitunternehmeranteil |
8.911.000 EUR |
100 %iger Verschonungsabschlag |
./. 8.911.000 EUR |
Steuerpflichtiger Mitunternehmeranteil |
0 EUR |
Für UE errechnet sich zunächst kein steuerpflichtiger Mitunternehmeranteil, was dazu führt, dass sich auch keine schenkungsteuerliche Belastung ergibt.
Aufgrund der Veräußerung des Mitunternehmeranteils innerhalb der 7-jährigen Behaltensfrist hat UE gegen die Behaltensregelung verstoßen, was zu einer Nachversteuerung bei diesem führt.
Der 100 %ige Verschonungsabschlag fällt zu 28,57 % (2/7) weg und bleibt zu 71,43 % (5/7) erhalten. Es ergibt sich folgender Ansatz des Mitunternehmeranteils für UE:
Begünstigter Mitunternehmeranteil |
8.911.000 EUR |
71,43 des Verschonungsabschlags |
./. 6.365.128 EUR |
Steuerpflichtiger Mitunternehmeranteil |
2.545.872 EUR |
Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) |
./. 100.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
2.445.800 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 19 %) |
464.702 EUR |
Der Verstoß gegen die Behaltensregelung führt zu einer Nachversteuerung i. H. v. 464.702 EUR.
Weiterübertragung durch Schenkung bzw. Vererbung unschädlich
Überträgt der Erwerber das erhaltene begünstigte Unternehmensvermögen durch Schenkung, so ist dies unschädlich. Das gilt auch dann, wenn das begünstigte Unternehmensvermögen von Todes wegen übergeht.
Dagegen liegt in den folgenden Fällen ein Verstoß gegen die Behaltensregelung vor:
Es wird begünstigtes Vermögen zur Erfüllung anderer schuldrechtlicher Ansprüche, z. B. auf Grund eines Geldvermächtnisses, Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsanspruchs hingegeben oder als Abfindung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG übertragen.
In den Zeilen 41 bis 42 sind Angaben darüber zu machen, ob das begünstigte Vermögen nach dem Erwerb entweder ganz teilweise veräußert oder aufgegeben wurde.
Ist dies nicht der Fall, ist ein K...