Einschlägig für die Steuerentlastung für Unternehmensvermögen sind die §§ 13a und 13b, 13c, 19a, 28, 28a ErbStG. Zu beachten sind weiterhin die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 und die Hinweise 2019 zu den Erbschaftsteuerrichtlinien.
Zu beachten ist auch das Jahressteuergesetz 2022, das Änderungen bei der Bewertung mit sich gebracht hat, die ab dem 1.1.2023 Geltung haben.
Hinzuweisen ist hier auch auf das Kreditzweitmarktförderungsgesetz, das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist.
Mit diesem wurde der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.
Dieser besagt Folgendes:
- Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
- Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.
Die Finanzverwaltung hat aktuell mehrere Verwaltungsanweisungen veröffentlicht, welche die Steuerentlastung für nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigtes Vermögen betreffen. Dies sind:
Gleich lautende Ländererlasse vom 13.10.2022 zur Behandlung von (jungem) Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen sowie Folgen von Umwandlungsvorgängen für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens;
Gleich lautende Ländererlasse vom 5.10.2022 zu Anwendungsfragen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei einer Option nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung;
Gleich lautende Ländererlasse vom 13.12.2021 zur Anwendung von Vorschriften des ErbStG nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union;
Gleich lautende Ländererlasse vom 13.9.2021 zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 28.12.2020.
BMF-Schreiben vom 14.11.2022 in welchem die ab 1.1.2023 geltenden Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gemacht wurden;
Gleich lautende Ländererlasse vom 26.9.2022 zu Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG und Feststellungen nach § 13 a Abs. 4 ErbStG, § 13a Abs. 9a ErbStG und § 13 b Abs. 10 ErbStG in Vermächtnisfällen.
BMF-Schreiben vom 1.12.2023 in welchem die ab 1.1.2024 geltenden Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gemacht wurden.
Gleich lautende Ländererlasse vom 22.12.2023 zur Anwendung der die Optionsverschonung betreffenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgrund des BFH, Urteils vom 26.7.2022. Dabei finden die Erlasse auch Anwendung auf die ab 1.6.2016 geltende Rechtslage. Er ist anzuwenden auf alle noch offenen Fälle.