Hinzuweisen ist hier auch auf das Kreditzweitmarktförderungsgesetz, das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist.
Mit diesem wurde der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt. Dieser besagt Folgendes:
- Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
- Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.
Zu beachten ist auch die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.
Auch die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 und die Erbschaftsteuerhinweise 2019 sind bei der Erstellung der Schenkungsteuererklärung zu beachten.
Ferner sind zu beachten: zur Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung das BMF–Schreiben v. 2.12.2019, IV C 7 – S 3104/19/10001, BStBl. 2019 I S. 1288 (für das Jahr 2020) und das BMF-Schreiben v. 28.10.2020, IV C 7 – S 3104/19/10001, BStBl. I 2020 S. 1048 (für das Jahr 2021) weiterhin das BMF–Schreiben v. 4.10.2021, IV C 7 – S 3104/19/10001, BStBl. 2021 I S. 1821 (für das Jahr 2022) und das BMF–Schreiben v. 14.11.2022, IV C 7 – S 3104/19/10001, BStBl. 2022 I S. 1629 weiterhin das BMF–Schreiben v. 1.12.2023, IV D4 – 3104/19/10001:009, BStBl. 2023 I S. 2044 sowie den Stand der Doppelbesteuerungsabkommen zum 1.1.2023 im BMF–Schreiben v. 18.1.2023, IV B 2 – S 1301/21/10048 – 002, BStBl. 2023 I S. 195.
Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entsteht. Mit dem JStG 2020 werden auch verschieden Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen. U.a . betrifft dies die Zusammenrechnung von Erwerbe nach § 14 ErbStG und den Schuldenabzug nach § 10 Abs. 6 ErbStG. Hierzu sind die Gleich lautenden Ländererlasse v. 13.9.2021 ergangen.
Auch ist der Beschluss des BFH v. 27.7.2020 II B 39/20, BFH/NV 2021 S. 113 zu beachten, in dem es um die Gewährung des persönlichen Freibetrags für Urenkel geht.
Weiterhin sind die Gleich lautenden Ländererlasse v. 9.9.2022 zu beachten, die die Wertermitlung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden sowie die wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen regeln; ferner das Jahressteuergesetz 2022, durch welches sich einschneidende Änderungen im Bewertungsgesetz ergeben.
Zu beachten sind auch die Gleich lautenden Ländererlasse vom 5.10.2022 die Anwendungsfragen zum KöMoG, Auswirkungen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilsbewertung beinhalten.
Zur Anwendung der die Optionsverschonung betreffenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgrund des BFH, Urteils vom 26.7.2022 sind die Gleich lautenden Ländererlasse vom 22.12.2023 zu beachten.
Dabei finden die Erlasse auch Anwendung auf die ab 1.6.2016 geltende Rechtslage und gelten auch für Schenkungen unter Lebenden. Die Gleich lautenden Ländererlasse sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.