2.1 Übernommene Verbindlichkeiten (Zeilen 1 bis 10)
Verbindlichkeiten führen zu einer gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter Auflage. Diese mindern die Bereicherung des Erwerbers und damit seine Steuerbelastung.
In der Zeile 1 ist anzukreuzen, ob vom Erwerber Verbindlichkeiten übernommen worden sind (beispielsweise Hypotheken-, Grund- und Darlehensschulden).
In der Zeile 2 sind die Art der Schuld, der Name und die Anschrift des Gläubigers und der Nennbetrag sowie der Zinssatz aufzuführen. Anzugeben ist der Wert der Verbindlichkeiten und dies im Besteuerungszeitpunkt
Betriebsschulden
Handelt es sich dagegen um Betriebsschulden, dann gehören diese nicht hierher sondern zum Betriebsvermögen.
Schulden im Zusammenhang mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Schulden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehen, werden bei der Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt.
In den Zeilen 3 bis 5 sind die Schulden (aus Zeile 2) aufzuführen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 13a ErbStG begünstigtem Vermögen stehen. Dies gilt nur für Erwerbsfälle bis zum 30.6.2016.
Zeile 3: Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit begünstigtem Betriebsvermögen
Zeile 4: Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
Zeile 5: Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften
In der Zeile 6 sind die Schulden (aus Zeile 2) aufzuführen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 13c ErbStG begünstigtem Vermögen stehen.
Dies sind zu Wohnzwecke vermietete Grundstücke. Hierfür gewährt § 13c ErbStG (ab 1.7.2016 Änderung in § 13d ErbStG) einen Verschonungsabschlag, d. h. 10 % des Grundstückswerts bleiben steuerbefreit. Demgegenüber werden aber auch die Schulden zu 10 % nicht abgezogen.
Schuldenabzug bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken
Die Tante T wendet ihrem Neffen N ein Grundstück zu. Dieses wird zu fremden Wohnzwecken vermietet. Das Grundstück hat einen Steuerwert in Höhe von 79.000 EUR.
N wird von T verpflichtet, die auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeit in Höhe von 10.000 EUR mit zu übernehmen.
Lösung
Es liegt eine Schenkung unter Leistungsauflage vor. Das Grundstück ist dabei nur zu 90 % anzusetzen, d. h. mit einem Grundstückswert in Höhe von 71.100 EUR.
Aber auch die Verbindlichkeit ist nur zu 90 % abziehbar, d. h. mit 9.000 EUR. Infolgedessen ergibt sich für N folgende Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer:
Grundstückswert |
71.100 EUR |
abzüglich anteiliger Abzug der Verbindlichkeit |
./. 9.000 EUR |
schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage |
62.100 EUR |
Nach Abzug des persönlichen Freibetrags i. H. v. 20.000 EUR ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 42.100 EUR. Der Steuersatz beträgt 15 %, woraus sich dann eine Schenkungsteuer von 6.315 EUR berechnet.
In der Zeile 7 sind die Schulden (aus Zeile 2) aufzuführen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG begünstigten Vermögen stehen. Hierunter fallen die Familienheime, die im Wege der Schenkung vom Ehegatten auf den anderen Ehegatten übergehen oder vom eingetragenen Lebenspartner auf den anderen eingetragenen Lebenspartner. Diese übernommenen Verbindlichkeiten sind nicht abziehbar.
In der Zeile 8 sind die Schulden (aus Zeile 2) aufzuführen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit anderen begünstigten Vermögensgegenständen stehen.
In der Zeile 9 sind die Schulden (aus Zeile 2) aufzuführen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nicht begünstigten Vermögensgegenständen stehen. Diese Schulden können regelmäßig in voller Höhe zur Ermittlung der Bereicherung abgezogen werden.
Weiterhin sind in der Zeile 10 die Schulden (aus Zeile 2) aufzuführen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gesamtheit aller erworbenen Vermögensgegenständen stehen.
Steht eine Gegenleistung (Verbindlichkeit) im Zusammenhang mit allen Vermögensgegenständen, ohne dass sie wirtschaftlich einem einzelnen Vermögensgegenstand oder einzelnen Vermögensgegenständen zugeordnet werden kann, ist sie auf die einzelnen Vermögensgegenstände nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen. Bedeutung hat dies bspw. dann, wenn ein Vermögensgegenstand teilweise steuerbefreit ist (z. B. nach 13c ErbStG).
Aufteilung einer Schuld
Der Vater schenkt seiner Tochter (in einem einheitlichen Vertrag) ein unbebautes Grundstück (Steuerwert 250.000 EUR und ein Mietwohngrundstück (500.000 EUR). T muss sich verpflichten, ein privates Darlehen, welches nicht mit den geschenkten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, mit zu übernehmen. Dies valutiert in Höhe von 150.000 EUR.
Lösung
Da die Schuld den einzelnen Vermögensgegenständen nicht wirtschaftlich zugeordnet werden kann, ist die Aufteilung der Schuld entsprechend dem Verhältnis der Steuerwerte wie folgt vorzunehmen:
a) für das Mietwohngrundstück: 150.000 EUR x 500.000 EUR/750.000 EUR = 100.000 EUR
b) für das unbebaute Grundstück: 150.000 EUR x 250.000 EUR/750.000 EUR = 50.000 EUR