Besteht mit einem EU-Staat ein DBA, das eine entsprechende Schiedsklausel enthält, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem EU- und dem DBA-Schiedsverfahren. Die EU-Schiedskonvention bezieht sich inhaltlich nur auf Verrechnungspreiskorrekturen ("Verrechnungspreise") und die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätten ("Betriebsstätte (Gewinnzuordnung)"), während das Schiedsverfahren in Art. 25 Abs. 5 OECD-MA grundsätzlich alle Fragen betrifft, für die der sachliche Anwendungsbereich eines Verständigungsverfahrens nach Art. 25 Abs. 1 OECD-MA ("Verständigungsverfahren") eröffnet ist. Dies sind alle Fragen, die eine internationale Doppelbesteuerung betreffen. Nur insoweit, wie sich die Anwendungsbereiche überschneiden, kann es überhaupt ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Regelungen geben. Die h. M. geht deshalb – zutreffenderweise – von einem Nebeneinander beider Regelungen aus.[1] Diese Auffassung kann sich insbesondere auf Art. 15 der EU-Schiedskonvention berufen. Danach bleiben weitergehende Verpflichtungen unberührt. Deshalb ist von einem Wahlrecht des Stpfl. zwischen beiden Verfahren auszugehen. Dies nimmt offenbar auch das BMF an, indem es fordert, dass der Stpfl. in seinem Antrag angibt, ob er sich auf das DBA oder die EU-Schiedskonvention beruft.[2]

[1] Z. B. Lehner, in Vogel/Lehner, DBA, 2015, Art. 25 OECD-MA Rz. 301; Krabbe, in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 6 EU-SchÜ, Rz. 6; Engler/Ebert, in Vögele/Borstell/Engler, Verrechnungspreise, 2015, Rz. F 301; Bödefeld/Kuntschik, IStR 2009, 452f.; Peters/Haverkamp, BB 2011, 1305.

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