Das Schiedsverfahren der DBA ist kein selbstständiges Verfahren, sondern ist ein unselbstständiger Teil des Verständigungsverfahrens. Folglich muss der Stpfl. ein solches Verfahren zunächst beantragt haben ("Verständigungsverfahren"). Können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht innerhalb einer Frist von 2 Jahren eine einvernehmliche Lösung nach Art. 25 Abs. 2 OECD-MA herbeiführen, sind die offenen Fragen auf Antrag des Stpfl. einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Folglich wird dieses Verfahren nur eingeleitet, wenn ein erneuter Antrag gestellt wird. Außerdem kann – anders als bei der EU-Schiedskonvention – grundsätzlich jeder Doppelbesteuerungssachverhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Eine Beschränkung auf die Einkünfteabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen bzw. auf das Verhältnis zwischen Stammhaus und Betriebsstätte erfolgt nicht. Allerdings können Gegenstand des Schiedsverfahrens nur die streitigen Punkte sein. Ferner muss eine Doppelbesteuerung bereits eingetreten sein. Hingegen wäre es nicht möglich, ein Schiedsverfahren wegen einer bisher nur drohenden Doppelbesteuerung zu beantragen. Dies setzt jedoch nicht zwingend voraus, dass bereits in beiden Staaten tatsächlich eine Steuerbelastung eingetreten ist, wenn etwa eine Stundung gewährt wurde.
Nach Art. 25 Abs. 5 OECD-MA besteht ein Rechtsanspruch auf Einleitung eines Schiedsverfahrens. Hingegen sehen einige ältere deutsche DBA vor, dass dieses Verfahren lediglich fakultativ ist. Nach Art. 25 Abs. 5 DBA-Österreich besteht sogar die Möglichkeit, das Verfahren bei einer erfolglosen Verständigung innerhalb von 3 Jahren dem EuGH im Rahmen eines obligatorischen Schiedsverfahrens vorzulegen. In den jüngeren DBA vereinbart Deutschland ein obligatorisches Schiedsverfahren.
Die Einleitung eines Verständigungsverfahrens ist nicht von einem vorherigen Rechtsmittelverzicht abhängig. Damit kann ein Schiedsverfahren unabhängig von inl. Rechtsmitteln geführt werden. Allerdings ist es nach Auffassung der OECD nicht zulässig, beide Wege parallel zu verfolgen. Hieraus folgt zugleich, dass der Stpfl. die Möglichkeit hat, das Ergebnis eines abkommensrechtlichen Schiedsverfahrens abzulehnen und dann die innerstaatlichen Rechtsmittel auszuschöpfen. Nach Art. 25 Abs. 5 S. 2 OECD-MA ist ein Schiedsverfahren nicht mehr zulässig, wenn es zu der streitigen Frage eine Gerichtsentscheidung in einem der Staaten gibt. Allerdings besteht in Deutschland die Möglichkeit, nach § 110 Abs. 2 FGO aufgrund einer Entscheidung im Schiedsverfahren einen Steuerbescheid, dessen Rechtmäßigkeit rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurde, zu ändern.
Art. 25 Abs. 5 OECD-MA enthält keine Verfahrens- oder Beweisregelungen. Vielmehr richten sich diese nach dem nationalen Recht der Vertragsstaaten. Die OECD stellt es in das Ermessen der Schiedsrichter, die Verfahrens- und Beweisregelungen anzuwenden, die sie zur Erfüllung ihres Mandats für erforderlich halten. Allerdings sollen Entscheidungen regelmäßig auf Tatsachenmaterial gestützt werden, dass bereits Gegenstand des Verständigungsverfahrens war. Damit wird es i. d. R. keine Möglichkeit zu einer eigenen Sachverhaltsaufklärung geben.
Stellt der Stpfl. einen Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens, müssen sich die beteiligten Finanzverwaltungen innerhalb von 3 Monaten auf die Formulierung des Schiedsauftrags verständigen. Hierbei kann auch eine Beratung mit dem Antragsteller erfolgen. Durch einen vorläufigen Schiedsauftrag soll diese Frist nach Möglichkeit nicht überschritten werden, um einen zügigen Verfahrensgang zu gewährleisten.
Die Schiedsstelle besteht aus 2 Schiedsrichtern und dem Vorsitzenden, wobei zunächst jeder Staat einen Schiedsrichter benennt und diese dann den Vorsitzenden der Schiedsstelle berufen. Werden die hierbei geltenden Fristen nicht beachtet, kann ggf. eine Berufung durch die OECD erfolgen. Da die beiden Schiedsrichter aus jeweils einem der Länder kommen, hat die Person des Vorsitzenden besondere Bedeutung für die Lösung des Doppelbesteuerungskonflikts.
Innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage sämtlicher Unterlagen muss das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch vorlegen. Hierbei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, wie eine Einigung gefunden werden kann, u. a. auch über die Einbeziehung weiterer Fälle, bei denen mal der eine und mal der andere Staat nachgibt. Bei einer Überschreitung der Frist sind keine unmittelbaren Sanktionen vorgesehen. Allerdings sieht die Musterverständigungsvereinbarung der OECD folgende Maßnahmen vor, die den Verfahrensfortgang gewährleisten sollen. Die Behörden können die Frist einvernehmlich um höchstens 6 Monate verlängern. Kommt eine solche einvernehmliche Regelung nicht zustande, ist das gesamte Schiedsverfahren in neuer Besetzung des Schiedsgerichts zu wiederholen.
Über den Schiedsspruch wird mit Mehrheit entschieden. Der Schiedsspruch soll schriftlich ergehen und die Rechtsquellen sowie die entscheidungserheblichen Gründe enthalten. Hierbei soll eine die Ents...