1Auf im Bau befindliche Schwimmdocks sind die Vorschriften der §§ 66 bis 71, 73 entsprechend anzuwenden. 2Nach Fertigstellung des eingetragenen Bauwerks ist diese Tatsache sowie der Ort, an dem das Schwimmdock gewöhnlich liegt (Lageort), in das Schiffsbauregister einzutragen.

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