rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansatz eines fiktiven Arbeitslohnes bei der Zerlegung des GewSt-Messbetrages
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Zerlegung des GewSt-Messbetrages ist auch dann ein fiktiver Arbeitslohn gemäß § 31 Abs. 5 GewStG anzusetzen, wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH u. Co KG geführt wird und die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH durch Personen ausgeübt wird, die in anderen Beteiligungsgesellschaften angestellt sind.
Normenkette
GewStG § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 5, § 33 Abs. 1
Tatbestand
I.Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen eines Eilverfahrens gegen einen Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuer(GewSt)-Messbetrags.
Die … KG (KG) hat den Sitz ihrer Geschäftsleitung in X. Die Geschäftsführung obliegt der Komplementär-GmbH. Die Komplementärin ist eine hundertprozentige Tochter der … GmbH (A). Die Geschäftsführer der Komplementärin sind in der A angestellt, erhalten nur von dort ihr Gehalt und von der Komplementärin selbst keine Vergütung.
Der von der KG betriebene Windpark befindet sich auf dem Gebiet der Antragstellerin.
Der Antragsgegner erließ mit Datum vom 4. Juli 2008 einen Bescheid über die Zerlegung des GewSt-Messbetrages 2006 der KG. Der GewSt-Messbetrag in Höhe von 8.195,00 EUR wurde dabei unter Berücksichtigung des Zerlegungsmaßstabs "Arbeitslöhne" in voller Höhe der Stadt X zugewiesen. Die der KG zuzurechnenden Arbeitslöhne setzte der Antragsgegner mit 50.000,00 EUR an, auf die Antragstellerin entfiel kein Arbeitslohn.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 11. Juli 2008 Einspruch:
Eine Zerlegung nach Arbeitslöhnen sei sehr fragwürdig, da die KG gar keine Löhne zahle. Sie habe selbst keine Arbeitnehmer, da sie alle Aufgaben an eine Beteiligungs-GmbH ausgelagert habe.
Über diesen Einspruch hat der Antragsgegner bisher nicht entschieden.
Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. Juli 2008 ab.
Nunmehr sucht die Antragstellerin um AdV bei Gericht nach. Zur Begründung trägt sie Folgendes vor:
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 4. April 2007 (Az. I R 23/06, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 836) entschieden, dass bei Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG grundsätzlich eine Aufteilung des GewSt-Messbetrags anhand der gezahlten Arbeitslöhne auf die Betriebsstätten
- Ort der Geschäftsleitung und
- Standort der Windkraftanlage
aufzuteilen sei. Dabei sei, wenn nur für die Geschäftsführung Arbeitslohn gezahlt werde und ansonsten keine Arbeitslöhne anfallen würden, der gesamte Messbetrag dem Ort der Geschäftsführung zuzuweisen. Diese Vorgehensweise ergebe sich nach dieser Rechtsprechung aus dem Gesetz. Im vorliegenden Fall stehe die Windkraftanlage in der Gemeinde Y und Ort der Geschäftsleitung sei X. Weder die KG noch deren Verwaltungs-GmbH würden Arbeitslöhne zahlen. Die Verwaltungs-GmbH sei eine hundertprozentige Tochter der A. Die Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH seien in der A angestellt, erhielten von dort ihr Gehalt und von der Verwaltungs-GmbH keine Vergütung. Das Urteil des BFH vom 4. April 2007 sei nicht anwendbar, da keine Arbeitslöhne gezahlt würden. In der Urteilsbegründung werde ausgeführt, dass der Maßstab Arbeitslöhne von vornherein ungeeignet sei, wenn die Zerlegung wegen des Fehlens jeglicher Arbeitslöhne nicht vorgenommen werden könne. Sei kein Arbeitslohn als Maßstab der Zerlegung nach § 29 Gewerbesteuergesetz (GewStG) vorhanden, müsse nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG nach einem Maßstab zerlegt werden, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtige. Dabei sei neben dem Umstand, dass die Stromproduktion mit einer Windmühle den wirtschaftlich wichtigeren Faktor des Unternehmens darstelle, auch zu berücksichtigen, inwieweit gegebenenfalls die Betriebsstätten anderweitig an Wertschöpfungsprozessen teilhaben würden. Die ausschließlichen Einnahmen des Gewerbebetriebes würden hier am Standort der Windkraftanlage anfallen und diverse externe Dienstleistungen seien von dem Gewerbebetrieb vergeben worden. Diese würden mit einem wesentlichen Teil auf den Standort der Windkraftanlage (technische Betriebsführung, Wartung und Instandsetzung) und zu einem geringen Teil auf den Ort der Geschäftsführung (Geschäftsführervergütung an die Komplementärin) entfallen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 31 Abs. 5 GewStG. Nach dieser Norm seien für Zwecke der Zerlegung für die im Betrieb tätigen Mitunternehmer insgesamt 25.000,00 EUR an Arbeitslohn anzusetzen. Dabei sei sowohl der Arbeitslohnbegriff wie auch der Begriff "tätigen Mitunternehmer" nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegen. Der Ansatz von Arbeitslohn könne nur dann erfolgen, wenn die Tätigkeit über die bloße gesellschaftsrechtliche Stellung hinaus zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beitrage. Sei wie vorliegend jedwede wirtschaftliche Tätigkeit der Komplementärin ausgesourcet, könne kein Arbeitslohn für die Komplementärin angesetzt werden. Denn es gelte zu berücksich...