Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnahme an Kreuzfahrten als steuerpflichtiger Sachbezug

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Einzelheiten (Bewertungszeitpunkt, Wertermittlung) bei der Schätzung des Wertes einer dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gewährten Vergünstigung in Form der Teilnahme an einer Schiffskreuzfahrt

2. Voraussetzungen für die Gewährung des Rabattfreibetrages i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2-3; AO § 378

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Teilnahme des Klägers und einer Begleitperson an Kreuzfahrten auf der MS A in den Jahren 2005 bis 2008 als steuerpflichtiger Sachbezug im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.

Der Kläger erzielte als Angestellter der Reederei laut Lohnsteuerbescheinigung im Jahr 2005 einen Bruttoarbeitslohn von ... EUR und in den Jahren 2006 bis 2008 in Höhe von ... EUR.

Die Reederei gewährte ihren Mitarbeitern aufgrund einer reedereiinternen Regelung in den Streitjahren kostenlose bzw. stark verbilligte Reisen auf den zur Unternehmensgruppe gehörigen bzw. von dieser bereederten Schiffen. Auf dieser Grundlage unternahm der Kläger in den Zeiträumen ... 2005 (Reise 1), vom ... 2006 (Reise 2), vom 2006 (Reise 3), vom ... 2007 (Reise 4) und vom ... 2008 (Reise 5) in Begleitung seiner Lebensgefährtin jeweils Reisen mit dem Schiff MS A. Für die Reisen 1 und 3 leistete der Kläger eine Zuzahlung von jeweils 375,00 EUR, für die Reise 4 eine Zuzahlung in Höhe von 1.380,00 EUR und für die Reise 5 eine Zuzahlung in Höhe von 900,00 EUR.

Im Rahmen der Lohnabrechnung wurden diese Reisen vom Arbeitgeber des Klägers nicht als Sachbezug deklariert. In seinen Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen, die der Kläger für die Jahre 2005, 2006 und 2008 jeweils in dem dem Veranlagungszeitraum nachfolgenden Jahr und für das Jahr 2007 im Januar 2009 einreichte, wurden insoweit auch vom Kläger keine Sachbezüge bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit angegeben. Der Kläger wurde jeweils erklärungsgemäß veranlagt.

Gegen den Kläger wurde am 17. Januar 2011 ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen ESt-Hinterziehung für die Jahre 2005 bis 2008 eingeleitet und bekannt gegeben. Nach dem Bericht über steuerliche Feststellungen vom 16. Mai 2011 der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt stelle die verbilligte oder kostenlose Gewährung der oben genannten Reisen beim Kläger steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der bislang nicht versteuert worden sei. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung habe der Umfang der Vergünstigungen neben der kostenlosen Reise des Angestellten und einer verbilligten Mitnahme eines Lebenspartners teilweise kostenfreie Charter- und Zubringerflüge sowie kostenfreie bzw. für die Mitreisenden zum Einkaufspreis zu vergütende Halbtags- und Ganztagsausflüge beinhaltet. An Bord des Kreuzfahrtschiffes sei ein Rabatt von 20 % auf die verköstigten Getränke gewährt worden. Unter Berücksichtigung eines gemäß § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auf 96 % geminderten Wertes der Reisen sowie Ansatz eines Mittelwertes der Kosten für die auf Deck 4 und 5 befindlichen Außenkabinen der Kategorien E und H abzüglich eines Teils der geleisteten Zuzahlungen nahm die Steuerfahndungsstelle folgende beim Kläger anzusetzende geldwerte Vorteile an:

Reise 1

11.178,00 EUR

Reise 2

2.479,00 EUR

Reise 3

10.926,00 EUR

Reise 4

15.071,00 EUR

Reise 5

16.721,00 EUR

Der übliche Endpreis am Abgabeort bestimme sich hierbei nach dem Bestelldatum und nicht nach dem Zeitpunkt der Lieferung (R 8.1 Abs. 2 Satz 8 der Lohnsteuerrichtlinien 2009).

Zuzahlungen wurden für die Reise 4 nur in Höhe von 500,00 EUR und für die Reise 5 nur in Höhe von 425,00 EUR berücksichtigt. Aufgrund der um die geldwerten Vorteile erhöhten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von nunmehr ... EUR im Jahr 2005, ... EUR im Jahr 2006, ... EUR im Jahr 2007 und ... EUR im Jahr 2008 erhöhte das Finanzamt die ESt mit Bescheiden vom 15. Juni 2011 wie folgt:

ESt 2005 von ... EUR auf ... EUR

...

Mit seinem gegen diese Bescheide fristgerecht eingelegten Einspruch machte der Kläger zunächst geltend, jede Reise habe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit gestanden und es könne somit von Urlaubsreisen keine Rede sein. Sie hätten dazu gedient, sich Produktkenntnisse anzueignen, Gespräche mit Verantwortlichen (Kapitän, Hoteldirektor, F&B-Manager, F&B-Controller, Purser, Crew-Purser und Leiter Touristik) zu führen und sich über Abläufe an Bord zu informieren, daneben seien auch Bargeldtransporte für das Cashbook getätigt worden. Selbstverständlich habe der Besuch an Bord auch zur Qualitätssicherung gehört, wozu nach Ende der Reise ein Bericht erstellt und an die Geschäftsführung gegeben worden sei.

Im Übrigen habe eine Mitreise nur bei Verfügbarkeit angetreten werden können, es habe sich um eine Verwertung der Restplätze als Last-Minute-Kontingent gehandelt.

Als Mitarbeiter habe man auch keinen Passagierstatus innegehabt und es haben weitere Einschränkungen bestanden, z.B. h...

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