Revision eingelegt (BFH III R 52/20)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Anerkennung der Absichtserklärung eines vor Beginn der Ausbildung erkrankten Kindes sich um eine Berufsausbildung zu bemühen für Monate vor Eingang der Erklärung bei der Familienkasse

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Absichtserklärung des Kindes, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe (Krankheit) um eine Berufsausbildung zu bemühen, kann auch für Monate vor Eingang der Erklärung bei der Familienkasse anzuerkennen sein (entgegen V 6.1 Abs. 1 S. 8 DA-KG-2020).

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.08.2021; Aktenzeichen III R 52/20)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten inzwischen nur noch darüber, ob Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Februar 2019 zu gewähren ist. Mit Abhilfebescheid vom 10. Oktober 2019 hat die Beklagte Kindergeld für den Zeitraum März bis Juni 2019 festgesetzt.

Das Kind A, geboren 1998, befand sich zunächst in Ausbildung. Das Ausbildungsverhältnis wurde vom Ausbildungsbetrieb zum 30. November 2018 innerhalb der Probezeit gekündigt. Die Familienkasse gewährte auf Antrag Kindergeld mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 für die Monate August bis November 2018 einschließlich Kindergeld, lehnte jedoch den Antrag ab Dezember 2018 ab, weil A die Berufsausbildung abgebrochen habe. Am 28. März 2019 reichte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung seines Kindes ein, mit der der behandelnde Arzt bestätigt, dass A seit dem 1. Oktober 2018 erkrankt und ein Ende der Erkrankung nicht absehbar sei. Weiter reichte der Kläger eine Erklärung seines Kindes vom 25. März 2019 ein, dass es beabsichtige, sich zum nächstmöglichen Beginn um einen Ausbildungsplatz zu bewerben, sobald der Gesundheitszustand es zulasse.

Mit Bescheid vom 24. April 2019 lehnte die Familienkasse den Antrag auf Kindergeld vom 28. März 2019 für das Kind A ab dem Monat Januar 2019 ab. Der Kläger sei zuletzt mit Schreiben vom 2. April 2019 darum gebeten worden, Unterlagen zur Prüfung des Kindergeldanspruches für ein Kind mit Behinderung einzureichen, weil die Grundlage zur Berücksichtigung eines Kindes mit Erkrankung nicht vorliege. Die notwendigen Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Es könne deshalb nicht festgestellt werden, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Am 26. April 2019 reichte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom 17. April 2019 über die Erkrankung seines Kindes ein, aus der sich ergibt, dass die Erkrankung voraussichtlich im Oktober 2019 enden werde.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2019 lehnte die Familienkasse den Antrag vom 25. März 2019 auf Gewährung von Kindergeld für Dezember 2018 ab.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 forderte sie den Kläger auf, bis zum 22. Mai 2019 weitere Unterlagen einzureichen, u. a. die ärztliche Bescheinigung nochmals zur Ergänzung. Es würden Angaben zum Beginn der Erkrankung fehlen. Nachdem sich der Kläger am 21. Mai 2019 telefonisch nach dem Sachstand erkundigt und festgestellt hatte, dass er das Schreiben vom 14. Mai 2019 nicht erhalten hatte, übersandte die Familienkasse mit Schreiben vom 23. Mai 2019 einen Abdruck des Schreibens vom 14. Mai 2019 und mit Schreiben vom 27. Mai die zugesagten Unterlagen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2019 wurde der Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Kindergeld ab Januar 2019 als unbegründet zurückgewiesen. Das Vorliegen wegen einer Erkrankung sei nicht bestätigt worden. Der Beginn der Erkrankung sei nicht nachgewiesen worden.

Am 17. Juni 2019 erklärte der Kläger, er sei mit dem Schreiben vom 4. Juni 2019 nicht einverstanden, und reichte ein ärztliches Attest ein, aus dem hervorgeht, dass A seit dem 1. Oktober 2018 bis voraussichtlich Ende Oktober 2019 arbeitsunfähig geschrieben ist.

Am 3. Juli 2019 hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Für den Zeitraum März bis Juni 2019 gewährte die Familienkasse mit Bescheid vom 10. Oktober 2019 Kindergeld. Da die Willenserklärung des Kindes erst im März 2019 bei der Beklagten eingegangen sei, könne nach V 6.1 Abs. 1 Satz 8 der Dienstanweisung auch erst ab diesem Zeitpunkt Kindergeld bewilligt werden.

Die Beteiligten erklärten das Verfahren für erledigt, soweit die Familienkasse der Klage für den Zeitraum März bis Juni 2019 abgeholfen hat. Die Familienkasse trägt vor, die Kosten des Verfahrens seien insoweit vom Kläger zu tragen, da die einspruchsbegründenden Unterlagen erst nach Erlass der Einspruchsentscheidung eingereicht worden seien. Der Kläger tritt dem entgegen.

Mit Erklärung vom 29. November 2019 erklärte A, dass seit dem 1. Oktober 2018 die Absicht bestehe, sich umgehend nach der Genesung um einen neuen Ausbildungsplatz zu bewerben.

Der Kläger hat schriftlich zuletzt sinngemäß beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2019 die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für Januar und Februar 2019 für das Kind A zu bewilligen.

Die Familienkasse hat schriftlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entsc...

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