Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung der Versorgungsbezüge eines Tarifbeschäftigten bei einer gesetzlichen Krankenversicherung - Verbot der Doppelbesteuerung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Versorgungsbezüge eines Tarifbeschäftigten bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (Körperschaft des öffentl. Rechts) werden nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b EStG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteuert.
2. Wenn das Verbot der Doppelbesteuerung beachtet wird, werden die Rentenbezüge aus einem Altersvorsorgevertrag mit der VBL, die umlagefinanziert sind, mit dem Ertragsanteil besteuert.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. a, Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- und die Rentenbezüge aus einem Altersversorgungsvertrag mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder -VBL- durch die Klägerin zu versteuern sind.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer aktiven Tätigkeit. Die Klägerin vollendete am xx.xx.2012 ihr 65. Lebensjahr und erzielte im Streitjahr 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowohl aus einer aktiven Tätigkeit bei der A als auch in Form von Versorgungsbezügen. Darüber hinaus bezog sie ab August 2012 sonstige Einkünfte in Form von Leibrenten. Die eine Leibrente wurde von der Deutschen Rentenversicherung des Bundes nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG und eine weitere von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder -VBL- nach § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. a) EStG i.V.m. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG gezahlt.
Nach Eingang der Einkommensteuererklärung 2012 am 23. Oktober 2013 veranlagte der Beklagte die Kläger nach der Splittingtabelle erklärungsgemäß zur Einkommensteuer. Unter dem 25. November 2013 wurde ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 erlassen, mit dem Einkommensteuer in Höhe von 27.444 € festgesetzt wurde. Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung -AO- teilweise vorläufig. Die Festsetzung der Einkommensteuer ist u.a. gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchst. aa) EStG.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 erhoben die Kläger gegen diesen Bescheid Einspruch. Sie sind der Auffassung, dass eine Besteuerung der Alterseinkünfte gegen Art. 3 des Grundgesetzes -GG- verstoße und damit verfassungswidrig sei. Die Renten und Versorgungsbezüge seien aus der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer herauszunehmen.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 und 25. Juli 2014 erläuterte der Beklagte seine Rechtsauffassung, dass die Besteuerung dem geltenden Recht entspräche und verfassungsrechtliche Bedenken zu keiner Änderung führen könnten.
Mit Entscheidung vom 08. Oktober 2014 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Nach § 85 AO habe das Finanzamt die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Diese Vorschrift sei abgeleitet von Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden sei. Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes stelle keinen offenkundigen Tatbestand dar, sondern bedürfe erst einer nur dem Bundesverfassungsgericht -BVerfG- zustehenden Entscheidung. Daher sei das Finanzamt verpflichtet, bis zum Spruch des BVerfG das ggf. verfassungswidrige Gesetz anzuwenden (sog. Verwerfungsmonopol des BVerfG). Erst die Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht lege die Verfassungswidrigkeit und ggf. die Nichtigkeit der beanstandeten Norm fest. Da die Kläger sich in der Begründung ihres Einspruches ausschließlich auf verfassungsrechtliche Bedenken stützen würden, käme eine Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides nicht in Betracht. Der Einspruch sei bereits aus diesem Grunde nicht begründet. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Besteuerung gegen Art. 3 GG verstoße, sei daher entbehrlich. Im Übrigen sei die Verfassungswidrigkeit auch nicht gegeben. Sowohl das BVerfG als auch der Bundesfinanzhof -BFH- hätten die Verfassungsmäßigkeit der vollumfänglichen Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG und die Ertragsanteilsbesteuerung der Rentenbezüge aus dem Altersvorsorgevertrag mit der VBL bestätigt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete es nicht, nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter, wie Renten, aus der gesetzlichen Sozialversicherung nur mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen. Des Weiteren habe der BFH mit Beschluss vom 18. Juli 2013 (X B 242/12, BFH/NV 2013 S. 1576) entschieden, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten und Pensionen nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz nicht mehr klärungsbedürftig sei. Die Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch d...