Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der AfA für eine nach Betriebsaufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes in das Privatvermögen überführte Milchreferenzmenge
Leitsatz (amtlich)
Nach Überführung eines Milchlieferrechts vom landwirtschaftlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen im Rahmen einer Betriebsaufgabe und dessen nachfolgender Verpachtung stellt der gemeine Wert des Milchlieferrechts im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, mit dem dieses Recht steuerlich erfasst wurde, die AfA-Bemessungsgrundlage dar. Dies gilt auch für zugeteilte Milchlieferrechte, für die vom pauschal bewerteten Grund und Boden (§ 55 Abs. 1 EStG) eine Buchwertabspaltung vorgenommen wurde (Parallelentscheidung 5 K 322/04 vom selben Tag)
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 16 Abs. 3, § 55 Abs. 1, 6
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) für eine nach Betriebsaufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers in das Privatvermögen überführte Milchreferenzmenge.
Der Kläger erzielte bis zur Aufgabe seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum 1. November 1996 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Zu seinem betrieblichen Vermögen gehörte auch ein Milchlieferrecht (Milchreferenzmenge) in einer Größenordnung von 76.341 kg, das auf nach § 55 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu bewertende Flächen entfiel. Diese übernahm er durch die Betriebsaufgabe zum 1. November 1996 in sein Privatvermögen. Im Rahmen der späteren Aufgabegewinnermittlung wurde der "Entnahmewert Milchquote" unstreitig mit 114.511,00 DM sowie der von dem Grund und Boden abgespaltene "Buchwert Milchquote" mit 97.308,00 DM angesetzt. Aus diesen Werten ergab sich nach Abzug des für die Milchquote abgespaltenen Buchwerts von dem Entnahmewert ein aus dem Aufgabevorgang resultierender Entnahmegewinn von 17.203,00 DM, der bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers für das Jahr 1996 im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Berücksichtigung fand.
Nach Betriebsaufgabe verpachtete der Kläger die in sein Privatvermögen entnommene Milchreferenzmenge und gab die daraus erzielten Erlöse in den folgenden Jahren in seinen Einkommensteuererklärungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung machte er in den Jahren 1997 und 1998 unter anderem eine "AfA Milchquote" in Höhe von 1/10 des o.g. Entnahmewertes geltend. Der Beklagte berücksichtigte die insoweit geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in voller Höhe; die insoweit für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 ergangenen Einkommensteuerbescheide wurden bestandskräftig.
Auch in seiner am 7. Februar 2001 für den Veranlagungszeitraum 1999 eingegangenen Einkommensteuer(ESt)-Erklärung machte der Kläger bei der "Ermittlung der Einkünfte aus unbebauten Grundstücken und Milchquoten für 1999" (Anlage zur Anlage V) eine "AfA Milchquote" in Höhe von 11.255,55 DM als Werbungskosten geltend.
Der Beklagte veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß mit ESt-Bescheid vom 26. März 2001, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.
Mit einem auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten ESt-Bescheid vom 25. Februar 2004 änderte der Beklagte den Bescheid vom 26. März 2001 dahingehend, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Verpachtung der Milchquote grundsätzlich lediglich eine "AfA-Milchquote" in Höhe von 1.720,00 DM angesetzt werden könne, diese jedoch wegen Aufzehrung des AfA-Volumens bereits in den Vorjahren im Streitjahr nicht mehr berücksichtigt wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Änderung des Bescheides erfolgt sei, da der Ansatz der Abschreibung für die Milchquote geändert worden sei. Eine AfA der Milchquote bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei abweichend von der bisherigen Berücksichtigung lediglich in Höhe von 1.720,00 DM anzusetzen, da die Entnahme aus dem Betriebsvermögen tatsächlich nur in Höhe von 17.203,00 DM (Entnahmewert 114.511,00 DM abzüglich Buchwert von Flächen nach § 55 EStG in Höhe von 97.308,00 DM) besteuert worden sei. Da aber die bereits in den Jahren 1997 und 1998 gewährte AfA in Höhe von jeweils 11.451,00 DM das AfA-Volumen von 17.203,00 DM übersteige, könne eine Abschreibung der Milchquote ab dem Kalenderjahr 1999 nicht mehr erfolgen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. Februar 2004 Einspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger im Folgenden aus:
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG seien bei Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 EStG verwende, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Würden Wirtschaftsgüter im Rahmen der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt, sei für diese Wirtschaft...