Entscheidungsstichwort (Thema)
Herstellungskosten bei nachträglichem Einbau eines Kachelofens. Einkommensteuer 1980
Leitsatz (amtlich)
Wird in einem Haus mit einer Ölzentralheizung nachträglich im Wohnzimmer ein Warmluft-Kachelofen eingebaut, gehören die Aufwendungen hierfür zu den – nur über die Abschreibung berücksichtigungsfähigen-Herstellungskosten des Gebäudes und nicht zu den Erhaltungsaufwendungen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4, § 21 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob die Aufwendungen für den Einbau eines Warmluft-Kachelofens von 6.860 DM im Streitjahr bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig sind.
Die Kläger (Kl.) erzielen Einkünfte aus VuV eines Einfamilienhauses und eines teilweise selbstgenutzten Zweifamilienhauses, das im Jahre 1968 erbaut wurde und mit einer Ölzentralheizung ausgestattet ist. Im Rahmen der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1980 machten die Kl. die o.g. Aufwendungen für den Einbau eines Warmluft-Kachelofens in ihrem Zweifamilienhaus als sofort abzugsfähige Werbungskosten (WK) geltend. Der Kachelofen steht im Wohnzimmer der Kl. Mit der Ölzentralheizung ist er nicht verbunden.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA) behandelte die Aufwendungen als nachträgliche Gebäudeherstellungskosten und berücksichtigte im ESt-Bescheid für 1980 vom 21. April 1982 lediglich gemäß § 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) einen AfA-Betrag von 172 DM.
Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch machten die Kl. geltend, durch den Einbau des Kachelofens sei das Gebäude weder wesentlich in seiner Substanz vermehrt, noch in seinem Wesen erheblich verändert, noch über seinen bisherigen Zustand hinaus deutlich verbessert worden. Nur bei Vorliegen eines dieser Merkmale kämen Herstellungskosten in Betracht. Das Haus bleibe aber ein Gebäude mit einer variablen Beheizung, die den heutigen staatlich erwünschten Anforderungen entspreche. Selbst der Einbau einer Zentralheizung als Ersatz für bisherige Einzelöfen werde nicht als wesentliche Substanzvermehrung angesehen. Das FA wies den Einspruch mit Entscheidung vom 30. Juli 1982 als unbegründet zurück und führte hierzu im wesentlichen aus:
Aufwendungen auf das Gebäude nach Erwerb desselben führten dann zu Herstellungskosten, wenn das Gebäude durch die ausgeführten Arbeiten in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen verändert oder – von der üblichen Modernisierung abgesehen – über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert werde. Die Ausstattung des Gebäudes mit einem Warmluft-Kachelofen zusätzlich zu der vorhandenen – und auch beibehaltenen – zentralen Ölheizung bedeute in materieller Hinsicht eine Mehrung der Substanz des Gebäudes. Da bei dem Einbau der Zweck, das Gebäude in seiner bestimmungsmäßigen Gebrauchs- und Verwendungsmöglichkeit zu erhalten, zurücktrete hinter dem Gedanken, etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes zu schaffen, seien diese Aufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes zu behandeln.
Mit der Klage begehren die Kl. weiterhin, die Aufwendungen für den Warmluft-Kachelofen als sofort abzugsfähige WK anzuerkennen, und tragen ergänzend vor: Die Kosten für den Warmluft-Kachelofen seien als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren, da schon die Erneuerung der gesamten Heizungsanlage in einem Gebäude nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Erhaltungsaufwand darstelle. Auch wenn eine notwendige Erhaltungsmaßnahme mit einer dem technischen Fortschritt entsprechenden üblichen Modernisierung verbunden sei, führe dies nicht zur Annahme von Herstellungskosten. Im Streitfall sei der Kachelofen nach den Jahren der Ölkrise angeschafft worden, um im Falle einer Notsituation auf dem Ölmarkt die Heizungsanlage auf einen anderen Energieträger umzustellen. Damit liege eine notwendige Erhaltungsmaßnahme bzgl. der Wärmeversorgung vor. Ware die Auffassung des FA richtig, hätte zumindest gem. § 82a Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) die erhöhte Absetzung für Herstellungskosten in Ansatz gebracht werden müssen.
Die Kl. beantragen sinngemäß,
den ESt-Bescheid für 1980 vom 21. April 1982 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 1982 zu ändern und unter Berücksichtigung von weiteren WK bei den Einkünften aus VuV in Höhe von 6.688 DM die ESt für 1980 neu festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält den angefochtenen Steuerbescheid nach wie vor für rechtmäßig und nimmt auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Beigezogen und Gegenstand des Verfahrens waren die ESt-Vorgänge des FA betreffend die Kl. –
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA hat die Kosten für den Warmluft-Kachelofen zu Recht nicht als sofort abzugsfä...