Entscheidungsstichwort (Thema)
Dividende im Sinne dasDBA-Luxemburg - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Gewinnausschüttung unter Verzicht auf Darlehensrückzahlung. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 14/21)
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Annahme einer Dividende im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Lux 1958 bedarf es grundsätzlich nicht realer, am Markt erzielter Einkünfte der ausschüttenden ausländischen Kapitalgesellschaft. Ausschüttungen aus der Vermögenssubstanz der Gesellschaft stehen der Annahme einer Gewinnausschüttung nicht entgegen.
2. Die Gewinnausschüttung einer luxemburgischen Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer SARL an die inländische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer KGaA stellt sich als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn die KGaA der SARL ein Darlehen zur Verfügung gestellt und kurze Zeit später auf die Rückzahlung verzichtet hat und der SARL die Gewinnausschüttung allein aufgrund dieses Verzichts möglich war und soweit die Verluste - im Rahmen eines Gesamtplans -, die auf der ausschüttungsbedingte Wertminderung der SARL beruhen, von den Gesellschaftern der hinter der KGaA stehenden Personengesellschaft steuerwirksam genutzt werden sollen.
Normenkette
AO §§ 42, 180 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 4, §§ 15b, 20 Abs. 1-2, § 50d Abs. 9, 11, § 52 Abs. 59a; KStG § 8 Abs. 2, §§ 8b, 9 Abs. 1, § 27; GewStG §§ 8-9; DBA LUX Art. 2, 13 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 Sätze 1, 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Einordnung von in den Jahren 2011 und 2012 geflossenen Gewinnausschüttungen einer luxemburgischen Tochtergesellschaft an die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft in der Form der GmbH & Co. KG. Mit Gesellschaftsvertrag vom 07.09.2011 wurde zunächst die A GmbH & Co. KG von Herrn C gegründet und am 04.10.2011 in das Handelsregister des Amtsgerichts E eingetragen. Durch Beschluss vom 04.11.2011 wurde der Gesellschaftsvertrag der A GmbH & Co. KG dahingehend neu gefasst, dass die Firma nunmehr G Holding GmbH & Co. KG lautet. Herr C schied aus der Gesellschaft aus und Herr Dr. I trat in Sonderrechtsnachfolge nach Herrn C in die Gesellschaft ein. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte am 21.11.2011. Der Unternehmensgegenstand der Klägerin ist laut Gesellschaftsvertrag der Erwerb, das Halten und das Verwalten von Beteiligungen, einschließlich der Gründung von Personen- und Kapitalgesellschaften im In- und Ausland. Am Gewinn und Verlust der Klägerin waren in den Streitjahren ausschließlich natürliche Personen beteiligt.
In den Streitjahren war die Klägerin als Komplementärin zu etwa 99% am Gewinn und Verlust der G GmbH & Co. KGaA (KGaA) beteiligt. Sie ist Inhaberin des Grundkapitals der KGaA von 50.000,- €, eingeteilt in 500 auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einem Ausgabebetrag von 100,- € je Aktie. Der Gesellschaftsvertrag der KGaA datiert auf den 03.11.2011. Gegenstand dieses Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens und die Beteiligung an anderen Gesellschaften im In- und Ausland. Tätigkeitsbeginn der KGaA war gemäß der Gewerbeanmeldung der 01.12.2011.
Am 18.11.2011 wurde die G Lux S.a.r.l. (SARL) mit Sitz in Luxemburg als Tochtergesellschaft der KGaA gegründet. Sie wurde im luxemburgischen Handelsregister (RCS) geführt. Ziel der Gesellschaft war der Erwerb von Aktien, Anteilen und anderen Anteilswertpapieren, Schuldverschreibungen, Schuldscheinen/Pfandbriefen, Einlagenzertifikaten und anderen Schuldinstrumenten und noch genereller allen Wertpapieren und Finanzinstrumenten, die von jeglicher öffentlichen oder privaten Einheit ausgegeben wurden, durch Zeichnung, Kauf und Austausch oder durch jegliche andere Form. Geschäftsführer der SARL war Dr. K. Die KGaA hielt als Muttergesellschaft im Kalenderjahr 2011 und bis zum Verkauf der SARL im Dezember 2012 zu 100 % eine Beteiligung an der SARL als Tochter.
Mit Vertrag vom 25.11.2011 gewährte die KGaA (als KGaA in Gründung) ihrer Tochter ein Darlehen in Höhe von … €. In dem Vertrag lautet es u.a. wie folgt:
"Präambel
Der Darlehensgeber ist einziger Gesellschafter des Darlehensnehmers. Um Kapitalanlagen tätigen zu können, stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den oben genannten Darlehensbetrag zur Verfügung.
…
§ 1 Darlehensauszahlung, Verwendungszweck
…
(2) Der Darlehensnehmer darf den Darlehensbetrag ausschließlich dazu verwenden, um in Kapitalprodukte zu investieren, die er vorher mit dem Darlehensgeber abgestimmt hat.
…
§ 2 Zinssatz
Der Zinssatz beträgt 0% p.a.
§ 3 Vertragsdauer, Zins- und Tilgungszahlungen
(1) Der Darlehensvertrag ist auf unbestimmte Dauer geschlossen.
…".
Zusätzlich zu diesem Darlehensvertrag wurde am gleichen Tag (25.11.2011) ein Addendum zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer geschlossen. Dort heißt es wie folgt:
"Ziel der beabsichtigten Kapitalüberlassung ist es, dem Darlehensnehmer langfristig Kapital für rentierliche Kapitalanlagen zur Verfügung zu stellen. Zu diese...