Revision eingelegt (BFH XI R 12/24)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG bei Übertragung auf eine Vielzahl von Erwerbern. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 12/24)
Leitsatz (amtlich)
Keine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG bei der entgeltlichen Übertragung eines ehemals allein vom Veräußerer betriebenen Unternehmens auf eine Vielzahl (hier: zehn) von Erwerbern.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz in der Fassung des Streitjahres 2014 (UStG) gegeben sind.
Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH Co. KG und firmierte vormals unter der Bezeichnung A GmbH & Co. KG. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Juni 2009 errichtet. Seit 2011 betrieb die Klägerin auf von ihr gepachteten Flächen - dinglich abgesichert durch entsprechende Grunddienstbarkeiten - ein Photovoltaikkraftwerk. Dieses umfasste neben insgesamt x Solarmodulen und x Wechselrichtern mit einer elektrischen Gesamtleistung von x MW auch eine Infrastruktur bestehend u.a. aus Kabeln, sechs Trafostationen, einer Übergabestation mit Netzzugangspunkt, technischen Einrichtungen zur Messung und Regulierung der mit der Solaranlage erzeugten Energie, einer Alarmanlage, einem Sicherheitssystem, einem Datenkommunikationssystem, einer Fernüberwachung und einem Zaun. Sämtliche genannten Gegenstände befanden sich im Gesamthandsvermögen der Klägerin.
Den mit der Solaranlage produzierten Solarstrom speiste die Klägerin auf der Grundlage des von ihr mit der Netzbetreiberin C GmbH als Netzbetreiberin bzw. der E GmbH als Direktvermarkterin geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das öffentliche Netz ein und erhielt dafür die tarifliche Einspeisevergütung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG).
In den Jahren 2014 und 2015 änderten sich bei der Klägerin die Beteiligungsverhältnisse. Es wechselten nicht nur die bisherige Komplementärin, sondern auch die Kommanditisten. Nachdem sämtliche Kommanditanteile zunächst auf die G übertragen wurden, gingen sie bis Ende 2015 von dieser auf zehn verschiedene Gesellschaften (im Folgenden: Sub-KG) über, an denen wiederum diverse Kommanditisten beteiligt waren.
Bei der G handelt es sich um einen ausländischen Anbieter von Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien, der in den Jahren seit 2010 in Deutschland laufend Projekte suchte, um diese so weit vorzubereiten, dass sie überwiegend ausländischen Investoren angeboten werden konnten, wobei Zielgruppe in erster Linie Privatpersonen waren. Damit die Anlageobjekte auch für diese finanzierbar blieben, wurden vorwiegend Anlagen mit einer Größenordnung von einem Megawatt vertrieben. Dementsprechend wurden Anlagen mit höherer Kapazität, wie vorliegend die der Klägerin, in mehrere kleinere Einheiten aufgeteilt. Dabei wurde insbesondere im Fall der Klägerin Wert darauf gelegt, dass die bisherige Vertriebsstruktur des erzeugten Stroms erhalten blieb, vor allem also die bisherigen Abnehmer und der jeweilige Einspeisevertrag unverändert bestehen blieben. Dies hatte seinen Grund darin, dass die G davon ausging, dass bei einer Umstellung des Einspeisevertrages auf die jeweils neuen Einheiten eine Berechnung der Vergütung nach dem EEG in der ab August 2014 geltenden Fassung erfolgen würde, wodurch die Investition für die potentiellen Anleger nach Auffassung der G nicht mehr als wirtschaftlich sinnvoll darzustellen gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund hatte die Klägerin mit Verträgen vom 23. Dezember 2014 nebst Nachträgen vom 31. Dezember 2014 die Photovoltaikanlage jeweils zu einem Teil an die Sub-KGs verkauft. Veräußert wurden sämtliche Photovoltaik-Module einschließlich der Tische, die Kabel und sämtliche anderen den Betrieb der Solaranlage betreffenden Anlagenteile, die innerhalb eines für jede Sub-KG bestimmten räumlich umgrenzten Bereichs installiert waren, sowie alle Module, die an denjenigen Wechselrichtern angeschlossen waren, die im Vertrag der jeweiligen Sub-KG zugewiesen wurden. Die tatsächliche Verfügungsgewalt über die genannten Wirtschaftsgüter ging am 31. Dezember 2014 auf die Sub-KGs über.
Nicht mitveräußert wurden hingegen bestimmte zentrale Einrichtungen der Anlage. Dazu gehörten neben denjenigen, über die die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz erfolgte, nämlich die Trafostationen, die Übergabestation, der Netzübergabepunkt und die Einrichtungen zur Messung und Regulierung der erzeugten und in das Netz eingespeisten Energie, nebst der Gebäude, in denen diese Anlagen untergebracht waren, auch sämtliche Einrichtungen zum Schutz gegen Diebstahl (Zaun, Überwachungsanlagen). Hinsichtlich dieser sog. zentralen Infrastruktur wurden zwischen der Klägerin und den einzelnen Sub-KGs Nutzungsvereinbarungen getroffen. Diese hatten folgenden ausz...