Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzweigung von Kindergeld an ein minderjähriges Kind - Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung des Abzweigungsbegehrens durch laufende Zahlungen an ein Elternteil
Leitsatz (redaktionell)
Einer Abzweigung von Kindergeld an das Kind selbst steht dessen Minderjährigkeit nicht entgegen. Hat sich das Abzweigungsbegehren durch laufende Zahlungen an den Elternteil erledigt, kommt eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht.
Normenkette
EStG § 74; FGO § 100 Abs. 1 S. 4
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Abzweigung von Kindergeld an sich selbst, hilfsweise die Feststellung, dass die Ablehnung der Abzweigung durch die Familienkasse rechtswidrig gewesen ist.
Die Klägerin, Frau A, ist am 6. Februar 1999 geboren. Die beklagte Familienkasse bewilligte der Mutter der Klägerin - der beigeladenen Frau B - das Kindergeld für die Klägerin. Der genaue Bewilligungszeitpunkt ist nicht aktenkundig; er liegt jedenfalls vor dem Ende des Jahres 2007.
Die Klägerin lebt seit Dezember 2015 nicht mehr im Haus ihrer Eltern, und wird von diesen auch nicht mehr versorgt. Sie wurde zunächst vorübergehend von einer anderweitigen Familie aufgenommen und hatte das Ziel, alsbald einen eigenen Hausstand zu begründen. Seit April 2016 hat sie gemeinsam mit ihrem Freund einen eigenen Haushalt begründet. Sie bezieht eine Ausbildungsvergütung in Höhe von weniger als 450,00 EUR netto. Anderweitige Einkünfte oder Bezüge sind nicht ersichtlich.
Die Klägervertreterin, Frau C, ist der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts M vom 21. März 2016 zum Vormund bestellt worden. Mit Schreiben vom 24. März 2016 beantragte die Klägerin, vertreten durch die C, das gegenüber ihrer Mutter festgesetzte Kindergeld an sie - die Klägerin - abzuzweigen. Zur Begründung trug sie vor, sie lebe nicht mehr im Haushalt der Kindeseltern und werde von den Eltern nicht mehr betreut und versorgt. Die Kindesmutter leite auch das Kindergeld nicht an sie weiter.
Ausweislich einer Kindergeldverfügung vom 22. April 2016 wurde die Auszahlung des Kindergeldes an die beigeladene Mutter der Klägerin ab Mai 2016 eingestellt; mit Bescheid vom selben Tag gegenüber der Beigeladenen wurde zudem die Festsetzung des Kindergeldes für die Klägerin ab Mai 2016 aufgehoben, weil "die Pflegemutter" das Kind in den Haushalt aufgenommen habe.
Nachdem die Familienkasse von der Klägervertreterin Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Klägerin bei der sie aufnehmenden Familie nur vorübergehend und ausdrücklich ohne Begründung eines Pflegeverhältnisses beherbergt wurde, lehnte sie mit Bescheid vom 19. Mai 2016 den Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes ab. Zur Begründung trug sie vor, eine Abzweigung erfolge nur, wenn das Kind für sich selber sorge und volljährig sei. Da die Klägerin jedoch noch nicht volljährig sei, komme eine Abzweigung nicht in Betracht.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 24. Mai 2016 und beantragte hilfsweise, die Auszahlung an die Verfahrensvertreterin als Vormund vorzunehmen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2016 wies die Familienkasse den Einspruch zurück. Eine Auszahlung sei nicht möglich, da das Kind minderjährig sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 6. Juli 2016 bei Gericht eingegangenen Klage, für welche sie zugleich Prozesskostenhilfe beantragt hat. Sie trägt im Wesentlichen vor, ihre Eltern hätten ihr mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Juni 2016 Hausverbot erteilt. Sie lebe nicht mehr bei den Eltern und erhalte von diesen keinen Unterhalt. Die Abzweigung des Kindergeldes sei zum Bestreiten des Lebensunterhalts notwendig. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf die mit dem Prozesskostenhilfeantrag eingereichten Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Diesen kann entnommen werden, dass die Klägerin eine Ausbildungsvergütung (brutto) in Höhe von 548,20 EUR erhält und Ausgaben in Gestalt von Sozialversicherungsbeiträgen und ausbildungsbedingten Fahrtkosten hat. Hinzu kommen Wohnkosten in Höhe von 450,00 EUR, wobei die Wohnkosten momentan durch den Freund der Klägerin getragen werden. Die Zurückweisung der Familienkasse mit der Begründung, die Klägerin sei noch minderjährig, überzeuge nicht. Insoweit verweist die Klägerin auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2008 (14 K 272/08 Kg, Juris). Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass der Mutter mittlerweile das Sorgerecht entzogen sei.
Die Klägerin beantragt,
die beklagte Familienkasse unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 19. Mai 2016 und der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2016 zu verpflichten, über den gestellten Abzweigungsantrag ab Dezember 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei zu entscheiden,
hilfsweise, im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festzustellen, dass die Ablehnung der Abzweigung für den Zeitraum ab Antragstellung rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach der einschlägigen Dienstanweisung (DA K...