Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnsitzbegriff
Tenor
Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die unbeschränkte Einkommens teuer – (ESt)-Pflicht der Kläger (Kl.).
Der Kläger (Kl.) ist bei der A. als Arbeitnehmer beschäftigt. Im April 1983 schloß der Kl. mit der einen Auslandsarbeitsvertrag ab. Mit Wirkung zum 15. April 1983 wurde er nach B./Syrien versetzt. Diese Versetzung war unbefristet. Allerdings heißt es in dem Auslandsarbeitsvertrag unter Punkt 1.:
„Die A. behält sich das Recht vor, den Mitarbeiter jederzeit aus Gründen, die in ihrem Ermessen liegen, aus dem Ausland zurückzuberufen, ohne daß es einer Kündigung bedarf. In diesem Falle tritt der Auslandsarbeitsvertrag am Tage des Antritts der Rückreise außer Kraft.”
Der Kl. war bis zum Mai 1988 in B. tätig. Nach einem im März 1988 geschlossenen „Entsendungsvertrag” wurde er ab 10. Mai 1988 „vorübergehend, d. h. zeitlich begrenzt nach C (Philippinen) entsandt.” Weiter heißt es in dieser Vereinbarung, daß die Entsendung für die Dauer von voraussichtlich drei Jahren vorgesehen ist und eine Verlängerung der Entsendung um bis zu zwei Jahre vereinbart werden kann. Der Kl. ist bis zum 30. April 1995 in C. tätig gewesen und seit dem 1. Mai 1995 nach D. (Thailand) versetzt. Die Klägerin (Klin.) ist nicht erwerbstätig und begleitet den Kl. auf seinen Auslandseinsätzen. Die Kl. haben keine gemeinsamen Kinder.
Im Laufe des Jahres 1987 zogen die Kl. nach B. um, während die Klin. sich zuvor auch außerhalb von einzelnen Urlaubsreisen in Deutschland aufhielt. Die Kl. meldeten sich zum 30. Juni 1987 melderechtlich in Deutschland ab. Im ganzen Jahr 1987 bis zum 9. Mai 1988 wohnten die Kl. in B. in einer ihnen von der A. zur Verfügung gestellten Mietwohnung. Nach der Versetzung nach C. wohnten die Kl. dort ebenfalls in einer ihnen von der A. zur Verfügung gestellten Mietwohnung.
Die Kl. sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in Kiel Dieses Haus stand nach der Versetzung nach B. bzw. C. zunächst leer. In dieser Zeit hat sich ein Freund und Kollege aus Plön, Herr Horst Müller, um das Haus gekümmert. Er hatte in dieser Zeit einen Schlüssel von dem Haus und hat nach dem Rechten gesehen sowie die in den Briefkasten eingeworfene Post von Zeit zu Zeit an die Kl. nach C. gesandt. Der Garten wurde in dieser Zeit von den Nachbarn gepflegt.
Vorübergehend nutzten die Kl. das Haus während Heimatreisen zu Erholungszwecken. Auf Anfrage teilten die Kl. mit, daß sie das Haus im Streitjahr 1988 wie folgt genutzt hätten:
Der Kl. habe das Haus zwei Tage im Frühjahr 1988, im Anschluß an eine Dienstreise, sowie nach der Versetzung nach C. bei einem Zwischenaufenthalt im Mai für weitere zwei bis drei Tage bewohnt. Dann habe die Klin. das Haus 14 Tage allein und im Juni 1988 10 Tage zusammen mit dem Kl. zur Vorbereitung des Umzugs nach C. genutzt. Im September 1988 hätten sie den Jahresurlaub von vier Wochen in dem Haus verbracht. In den beiden folgenden Jahren hätten die Kl. ebenfalls jeweils den Jahresurlaub von drei bis vier Wochen in dem Haus verbracht. Seit 1. Oktober 1991 sei das Haus zunächst auf vier Jahre fest vermietet.
Das Finanzamt (FA) ging aufgrund dieses Sachverhalts von einer unbeschränkten ESt-Pflicht der Kl. im Streitjahr 1988 aus. Die Besteuerungsgrundlagen ermittelte das FA aus Bescheinigungen der A. Der danach steuerpflichtige Arbeitslohn für die Tätigkeit in Syrien betrug:
Bezüge |
… DM |
Bezüge in B. |
… DM |
mietfreie Wohnung |
… DM |
|
… DM |
Die dabei anzurechnende syrische Steuer betrug … DM.
Für den Progressionsvorbehalt wurden die Einkünfte für die Tätigkeit in C. wie folgt festgestellt:
Bezüge |
… DM |
Bezüge in C. |
… DM |
Mietwert |
… DM |
|
… DM |
Mit Bescheid vom 18. September 1991 wurde das zu versteuernde Einkommen für 1988 auf … DM und die ESt auf … DM festgesetzt.
Hiergegen richtete sich der Einspruch, mit dem die Kl. geltend machten, daß im Jahr 1988 keine Steuerpflicht bestanden hätte. Sie hätten ihren Wohnsitz in Deutschland für die Dauer der berufsbedingten Auslandsaufenthalte aufgegeben. Daran ändere sich auch dadurch nichts, daß sie ihr Einfamilienhaus in Kiel in der beschriebenen Weise in Deutschland genutzt hätten. Gemäß § 8 Abgabenordnung (AO) habe einen Wohnsitz jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehabe, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen werde. Innehaben erfordere eine tatsächliche Verfügungsmacht. Diese liege nur dann vor, wenn die Wohnung dem Steuerpflichtigen (Stpfl.) dadurch als Bleibe diene, daß er sie ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutze (Bundesfinanzhof –BFH–, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1989, 182). Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken mache eine Wohnung nicht zur Bleibe. Zwar könne grundsätzlich auch eine Wohnung, die als Sommer- oder Ferienwohnung genutzt werde, einen Wohnsitz schaffen. Doch erfordere die Annahm...