Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufforderung der Familienkasse zur Erklärung der Einkünfte und Bezüge des laufenden Jahres führt nicht zur Verwirkung von Erstattungsansprüchen für Vorjahre
Leitsatz (amtlich)
Die im automatisierten Verfahren ergangene Aufforderung der Familienkasse die Einkünfte und Bezüge des laufenden Jahres zu erklären, führt noch nicht zur Verwirkung des Kindergeld-Erstattungsanspruchs für die vorangegangenen Jahre.
Normenkette
EStG § 70 Abs. 4; AO § 37 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Arbeitsamt) zu Recht von der Klägerin überzahltes Kindergeld zurückfordert.
Auf Antrag der Klägerin vom 8. April 2000 gewährte das Arbeitsamt für deren in 1978 geborene Tochter ab April 2000 Kindergeld (nach Aktenlage ohne schriftlichen Bescheid gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz -EStG-).
Im Jahr 2001 änderten sich die Einkommensverhältnisse der Tochter der Klägerin. Bis einschließlich März 2001 wurde ihr gemäß Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAFÖG) ein Zuschuss in Höhe von 460 DM gewährt. Daneben erhielt sie eine monatliche Halbwaisenrente. Diese betrug bis zum 30. Juni 2000 351,98 DM, ab dem 1. Juli 2000 354,10 DM, ab dem 1. Juli 2001 184,51 € und ab dem 1. Juli 2002 188,49 €. Zum 1. April 2001 wurde die Tochter der Klägerin in die Studienförderung der ... Stiftung aufgenommen und erhielt ab April 2001 ein Stipendium in Höhe von 1.160 DM monatlich. Daneben war sie von Januar bis April 2001 bei der ... beschäftigt und erhielt einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 3.699,50 DM.
Mit Schreiben vom 4. April 2001 forderte das Arbeitsamt (im automatisierten Verfahren) die Klägerin auf, den dem Schreiben beiliegenden Erklärungsvordruck auszufüllen und zusammen mit den erforderlichen Nachweisen zurückzusenden. In dem Anschreiben vom 4. April 2001 heißt es hierzu u.a., dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes jährlich überprüft werden müssen. Daraufhin teilte die Tochter der Klägerin dem Arbeitsamt die Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge für das Jahr 2001 mit Schreiben vom 28. Mai 2001 wahrheitsgemäß mit. Das Kindergeld wurde anschließend wie bisher an die Klägerin ausgezahlt, die es an ihre Tochter zu deren Unterstützung weiterleitete.
Mit Schreiben vom 4. April 2002 forderte das Arbeitsamt (im automatisierten Verfahren) wiederum die Klägerin auf, auf dem (dem Schreiben) beiliegenden Vordruck die Höhe der Einkünfte und Bezüge der Tochter zu erklären. In dem Vordruck heißt es : „Der Kindergeldanspruch besteht nur dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des studierenden Kindes den Grenzbetrag von 7.188 € nicht übersteigen. Deswegen muss die Familienkasse eine jährliche Überprüfung vornehmen, bei der Sie als Kindergeldempfänger gemäß § 93 der Abgabenordnung mitzuwirken haben.“ Daraufhin teilte die Tochter der Klägerin mit Schreiben vom 30. April 2002 dem Arbeitsamt ihre Einkünfte und Bezüge 2002 wahrheitsgemäß mit. Das Arbeitsamt zahlte anschließend (wie zuvor) das Kindergeld an die Klägerin, die es an ihre Tochter weiterleitete.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2003 übersandte die Tochter der Klägerin dem Arbeitsamt ihr Examenszeugnis.
Daraufhin überprüfte das Arbeitsamt die Einkünfte und Bezüge der Tochter der Klägerin abschließend und stellte fest, dass die Bezüge der Tochter der Klägerin im Jahr 2001 und 2002 den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) überstiegen hatten.
Mit Bescheid vom 12. September 2003 hob das Arbeitsamt die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2001 gemäß § 70 Abs. 4 EStG auf und forderte überzahltes Kindergeld von Januar 2001 bis März 2003 in Höhe von insgesamt 3.966,60 € zurück.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, den das Arbeitsamt mit Einspruchsentscheidung vom 5. November 2003 als unbegründet zurückwies.
Am 1. Dezember 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Der Rückforderung stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Einmal jährlich habe das Arbeitsamt bei der Klägerin angefragt und gebeten, mittels des üblichen Formblatts Angaben über die Einkünfte und Bezüge ihrer Tochter zu machen. Das Formblatt sowie die erforderlichen Nachweise seien von der Klägerin jeweils in der vorgesehenen Frist erbracht worden. In der Folgezeit hätten sich die Klägerin und deren Tochter mehrfach nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Beiden sei das Berechnungsverfahren nicht klar gewesen. Insbesondere hätten sie wissen wollen, ob der Wechsel zum Stipendium eine Auswirkung auf den Kindergeldanspruch habe und inwieweit die bezogene Halbwaisenrente bei der Berechnung des Kindergeldes Berücksichtigung finde. Seitens des Arbeitsamts seien jedoch beide auf das laufende Verfahren verwiesen und ihnen mitgeteilt worden, sie sollten die Entscheidung abwarten. In der Folgezeit sei das Kindergeld weitergezahlt worden. Eine weitere Äußerung der Beklagten sei u...