Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensteuer - Geldtransfer nach Luxemburg
Leitsatz (redaktionell)
Die Zuordnung der auf ein Referenzkonto bei einer Bank in Luxemburg transferierten Beträge ist über die Auswertung der Kassenstreifen möglich.
Normenkette
VStG §§ 1, 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Vermögensteuer (VSt)-Bescheide auf den 1. Januar 1993 und den 1. Januar 1995.
Der verwitwete Kläger war bis zum 31. Dezember 2001 Inhaber eines … . Er wurde beim Finanzamt X steuerlich geführt. Da er seinen ersten Wohnsitz nach Y verlegte, sind die Steuerakten im Januar 2004 an das Finanzamt Z abgegeben worden. VSt-Erklärungen wurden vom Kläger nicht abgegeben.
Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen X - Steuerfahndung - leitete am 17. Dezember 2003 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts von Steuerstraftaten ein, unter anderem wegen des Verdachts der Verkürzung von VSt für die Jahre 1993 bis 1996. Nach dem Fahndungsbericht vom 19. Dezember 2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hatte der Kläger am 1. Januar 1994 ein Kapitalvermögen in Höhe von 1.640.500,00 DM. Hiervon ausgehend wurde ein Kapitalvermögen auf den 1. Januar 1993 von 1.541.823,30 DM, auf den 1. Januar 1995 in Höhe von 1.750.413,50 DM und auf den 1. Januar 1996 in Höhe von 1.864.190,37 DM geschätzt.
Mit VSt-Bescheiden vom 29. Mai 2006 auf den 1. Januar 1993 - Hauptveranlagung - und auf den 1. Januar 1995 - Hauptveranlagung - wurden die VSt auf 5.455,58 EUR (= 10.670,00 DM) für 1993 und für 1994 sowie auf 8.783,99 EUR (= 17.180.00 DM) für 1995 und für 1996 sowie Zinsen zur VSt festgesetzt. Auf den Inhalt der streitgegenständlichen Bescheide wird Bezug genommen.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 1. Juni 2006 Einsprüche ein, die mit Einspruchsentscheidung vom 15. August 2007 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Gleichzeitig mit dem Einspruch stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), der mit Bescheid vom 1. August 2006 vom Antragsgegner abgelehnt wurde. Der daraufhin beim Finanzgericht gestellte Antrag auf AdV wurde durch Beschluss vom 9. März 2007 abgelehnt.
Am 20. September 2007 erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht und stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH). Der Antrag auf PKH wurde vom Gericht mit Beschluss vom 26. März 2010 abgelehnt.
Mit Änderungsbescheiden vom 23. März 2009 wurde die bisher festgesetzte VSt wegen bislang nicht berücksichtigter Schulden auf 2.789,10 EUR (= 5.455,00 DM) für die Jahre 1993 und 1994 und auf 5.046,45 EUR (= 9.870,00 DM) für die Jahre 1995 und 1996 reduziert.
Am 25. März 2009 übersandte das Finanzamt den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 27. Januar 2009, mit dem der Kläger zum Verfahren des … (Anm.: Sohn des Klägers) gegen das Finanzamt X wegen Einkommensteuer 1994 (Az. 12 K 125/08) nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO beigeladen wurde. Mit gleicher Post wurde eine Bestätigung der DZ Bank International als Nachfolgebank der DG Bank Luxemburg S.A. vom 31. März 2008 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Sohn weder Kontoinhaber noch wirtschaftlich berechtigte Person zur Referenznummer … ist. Darüber hinaus wurde eine Bestätigung des Klägers vom 9. November 2007 gegenüber dem Finanzamt X mit dem Inhalt vorgelegt, dass er im Jahr 1992 eine Vollmacht über das Konto seines Sohnes gehabt hat.
Mit Änderungsbescheiden vom 12. April 2010 wurde die VSt wieder auf 3.640,40 EUR (= 7.120,00 DM) für die Jahre 1993 und 1994 und auf 6.984,25 EUR (= 13.660,00 DM) für die Jahre 1995 und 1996 erhöht. Diese Änderung berücksichtigte nach § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO einen bisher im Rahmen der Vermögensteuerfestsetzung für den Kläger nicht erfassten Transferbetrag in Höhe von 354.590,63 DM, der zunächst seinem Sohn zugeordnet worden war, weil er von dessen Konto abgehoben worden war.
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, die VSt-Bescheide seien rechtswidrig, da ihm die festgestellten Vermögenstransfers nicht zuzurechnen seien.
Unter Bezug auf den Kassenstreifen vom 6. Oktober 1993 wendet der Kläger ein, die Zusammenfassung und Ausweisung einer Gesamtbareinzahlungssumme in Höhe von 90.000 DM auf dem Kassenstreifen sei kein Beleg dafür, dass der Transfer des Betrages in Höhe von 30.000 DM dem Inhaber des Kontos Nr. … (Anm.: Konto des Klägers) zuzurechnen sei. Die vorgelegten Kassenstreifen wiesen noch eine Reihe weiterer Bewegungen auf, welche nicht ihm zuzurechnen seien und gleichfalls trotz unterschiedlicher Kontonummern zusammengefasst worden seien. Soweit auf die Referenznummer … bei der Bank in Luxemburg Bezug genommen werde, sei diese Referenznummer offensichtlich einer Vielzahl von Bankkunden zur Verfügung gestellt worden. Ausweislich des Kassenstreifens vom 19. Mai 1992 sei die Referenznummer auch von seinem Sohn verwendet worden. Es fehle an einer eindeutigen und zweifelsfreien Zuordnung der Referenznummer.
Das Steuerstrafverfahren gegen den Kläger betreffend den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Abgabe unricht...