rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage für zurückerworbene und sodann mit bestehender Wohnung verbundene Wohnung
Leitsatz (redaktionell)
Für eine Wohnung, die zunächst veräußert, sodann zeitversetzt zurückerworben und dann mit einer bereits selbst genutzten Wohnung zusammengefasst wird, ist Eigenheimzulage zu gewähren. Es liegt eine "Anschaffung" i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG vor. Die Wohnungseigenschaft der hinzuerworbenen Wohnung als Förderobjekt nach dem EigZulG geht nicht dadurch verloren, dass die Wohnung mit der bereits selbst genutzten Wohnung verbunden wird.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Eigenheimzulage.
Sie erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Dezember 2000 einen 2.946/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück ..., verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 2 und dem Sondernutzungsrecht an einer blau gekennzeichneten Grundstücksfläche für 170.000 DM von A. Die Wohnung wurde der Klägerin am 1. Februar 2001 übergeben. Die Kosten der Vertragsdurchführung trug die Klägerin.
Zur Finanzierung des Wohnungskaufes nahmen die Klägerin und ihr Ehemann ein Darlehen über 180.000 DM auf. Der Darlehensbetrag wurde am 1. Februar 2001 auf dem zur Durchführung des Kaufvertrages eingerichteten Notaranderkonto verbucht. Jeweils am 13. Februar 2001 wurde vom Notaranderkonto ein Betrag in Höhe von 10.000 DM an die Klägerin zurück- und in Höhe von 170.000 DM an den Verkäufer weitergeleitet.
Dem Kauf der Wohnung Nr. 2 ging folgender Sachverhalt voraus: Das von der Klägerin bewohnte Haus beinhaltet vier Wohnungen, Nr. 1 bis Nr. 4. Die Mutter der Klägerin erwarb im August 1990 das Eigentum an der Wohnung Nr. 1 und Nr. 2. Diese Wohnungen, die im Erdgeschoss nebeneinander liegen. wurden der Klägerin mit Vertrag vom 5. April 1993 schenkungshalber zugewandt. Ab Mai 1993 war die Wohnung Nr. 2 fremd vermietet. Die Wohnung Nr. 1 wurde von der Klägerin selbst bewohnt. Am 25. Juli 1997 bzw. 18. August 1998 nahm die Klägerin ein Darlehen in Höhe von 70.000 bzw. 20.000 DM auf. Mit Vertrag vom 23. August 1999 verkaufte sie die Wohnung Nr. 2 für 170.000 DM an A. Der Kaufvertrag regelte u.a. als Übergabestichtag den 31. Dezember 1999. Ferner erwähnt der Vertrag, dass 20.000 DM des Kaufpreises am 6. August 1999 gezahlt worden seien, 50.000 DM des Kaufpreises am 31. August 1999 und weitere 100.000 DM des Kaufpreises bis zum 31. Januar 2000 direkt an die Verkäuferin zu zahlen seien. Schließlich regelte der Kaufvertrag, dass der Käufer in das ihm bekannte Mietverhältnis eintrat. Die Klägerin legte Quittungen vom 6. August 1999, 31. August 1999 und 31. Januar 2000 über 20.000, 50.000 bzw. 100.000 DM vor. Ferner legt die Klägerin die Bestätigung des Darlehensgebers vor, dass die Darlehen zum Stichtag 31. Dezember 1999 noch in Höhe von 19.747,08 bzw. 68.361,40 DM valutierten. Die Grundschulden wurden aus dem Grundbuch am 9. Mai 2000 gelöscht. Das auf Herrn A übergegangene Mietverhältnis bestand zum Zeitpunkt des Wohnungsrückkaufes nicht mehr; die Mieter waren zwischenzeitlich ausgezogen. Nach dem Rückkauf der Wohnung Nr. 2 verband die Klägerin die Wohnung Nr. 1 mit der Wohnung Nr. 2 dergestalt, dass sie einen Durchbruch zwischen den angrenzenden Küchen herstellte. Im Übrigen blieben die Wohnungen von der Aufteilung unverändert. Das Kinderzimmer, welches sich bislang in der Wohnung Nr. 1 befunden hatte, wurde in einen Raum der Wohnung Nr. 2 verlegt. Außerdem richtete die Klägerin das Schlafzimmer in der Wohnung Nr. 2 ein. Dem Rückerwerb vorausgegangen war der Tod der Tochter der Klägerin im März 2000. Danach habe, so die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Wunsch nach räumlicher Veränderung bestanden. Sie habe sich bereits nach anderen Objekten umgeschaut. Dann habe sich die Option des Wohnungsrückkaufes ergeben. Der Rückerwerb habe ihr die Möglichkeit zur Umgestaltung der Wohnungssituation in einer Art und Weise eröffnet, wie sie es für erforderlich erachtete habe, um nach dem Tode ihrer Tochter in dem Hause wohnen bleiben zu können.
Den Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2001 vom 17. September 2001 lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Er wurde vom Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 5. November 2002, welcher das Erläuterungsschreiben vom 6. September 2002 zu Grunde lag, als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Antrags, des Ablehnungsbescheides, des Erläuterungsschreibens des Finanzamtes, der Einspruchsentscheidung und der vorbereitenden Schriftsätze wird Bezug genommen.
Hiergegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage, die sie im Wesentlichen damit begründet, dass sie unstreitig eine Wohnung im Jahre 2001 erworben habe, diese Wohnung auch bezogen habe, sie alIerdings auf Grund eines Durchbruchs mit einer anderen Wohnung ...