Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH XI B 136/13)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug bei Sanierung eines asbesthaltigen Daches zur Errichtung einer Photovoltaikanlage
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorsteuerbeträge für die Sanierung eines asbesthaltigen Daches eines landwirtschaftlich genutzten Stallgebäudes, auf dem eine Photovoltaikanlage errichtet wird, sind nur anteilig abzugsfähig, wenn der landwirtschaftliche Betrieb der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt. Die Dachsanierung steht nach ihrem objektiven Inhalt sowohl in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage als auch mit dem Stallgebäude, auch wenn sie ausschließlich durch die Errichtung und den Betrieb der Photovoltaikanlage veranlasst worden ist.
2. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist anhand eines Umsatzschlüssels vorzunehmen, der sich aus dem Verhältnis des fiktiven Mietumsatzes für die von der Photovoltaikanlage bedeckte Dachfläche zum fiktiven Mietumsatz für das Innere des Stallgebäudes ergibt.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 24; FGO § 68
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug für die Sanierung eines asbesthaltigen Dachs zwecks Errichtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) im Streitjahr 2010.
Der Kläger unterhielt im Streitjahr einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze er nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) ermittelte. Im Zeitraum von April bis August 2010 ließ er auf der Südseite der Dachfläche eines für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzten Stallgebäudes eine PV-Anlage montieren, mit der er ab Oktober 2010 durch Veräußerung des erzeugten Stroms an einen Netzbetreiber umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielte.
Vor der Montage der PV-Anlage wurde die Südseite der Dachfläche im April 2010 ungedeckt; hierbei wurde die asbesthaltige Bedachung aus Wellzementplatten abgenommen, entsorgt und gegen ein Blechdach ohne Asbest ausgetauscht. Im Rahmen der Umdeckung wurde eine Lattenunterkonstruktion angebracht; zur Anpassung des Dachs an die errichtete PV-Anlage wurden die vorhandenen Dachsparren verlängert. Dem Kläger wurden für die Umdeckung 13.858,20 € zzgl. 2.633,06 € Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die vor der Umdeckung vorhandene asbesthaltige Wellplattenbedachung war nicht sanierungsbedürftig; die Umdeckung war jedoch Voraussetzung für den Erhalt der Baugenehmigung für die Errichtung der PV-Anlage.
Mit der im August 2010 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuer-Voranmeldung für Mai 2010 meldete der Kläger Umsatzsteuer in Höhe von -2.633,06 € an. Der Steueran-meldung lagen die Vorsteuern in Höhe von 2.633,06 € aus der Umdeckung des asbest-haltigen Dachs zu Grunde. Mit Bescheid vom Oktober 2010 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai 2010 in Höhe von 0 € fest; die vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerbeträge ließ er hierbei nicht zum Abzug zu. Zur Begründung führte er aus, dass die Kosten der Dachsanierung nicht durch die Installation der PV-Anlage verursacht worden seien, da es sich um Erhaltungsaufwand für das nicht zum Unternehmensvermögen gehörende Gebäude handele. Dies gelte auch dann, wenn die bisherige Dacheindeckung asbesthaltig sei und darauf keine PV-Anlage montiert werden dürfe.
Gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai 2010 erhob der Kläger am 3. November 2010 beim Finanzgericht Sprungklage, der der Beklagte mit der am 22. November 2010 beim Finanzgericht eingegangenen Klageerwiderung zugestimmt hat.
Nach Klageerhebung hat der Beklagte im April 2012 einen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr erlassen, mit dem er die Umsatzsteuer für das Streitjahr in Höhe von -14.444,44 € festgesetzt hat; die streitigen Vorsteuerbeträge für die Dachsanierung sind hierbei nicht anerkannt worden. Mit geändertem Umsatzsteuerbescheid vom Dezember 2012 hat der Beklagte die Umsatzsteuer für das Streitjahr in Höhe von -15.629,44 € festgesetzt; hierbei hat er die streitigen Vorsteuerbeträge für die Dachsanierung anteilig in Höhe von 1.185 € berücksichtigt und die abziehbare Vorsteuer entsprechend auf 16.728,02 € erhöht.
Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, dass ihm der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Umdeckung des asbesthaltigen Daches in vollem Umfang zustehe. Die mit der Dachsanierung verbundenen Leistungen seien ausschließlich dem auf die Stromerzeugung ausgerichteten Unternehmensteil zuzuordnen. Die für den Vorsteuerabzug maßgebliche Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sehe zwar eine gegenstandsbezogene Zuordnung der empfangenen Leistung zum Unternehmen vor. Der Kläger berufe sich dagegen auf die vorrangige Regelung in Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (MwStSystRL), die eine tätigkeitsbezogene Zuordnung des Leistungsbezugs anordne. Hinsichtlich des Leistungsbezugs sei somit entscheiden...