rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung eines Abiturfernlehrgangs als Berufsausbildung
Leitsatz (redaktionell)
Der Besuch eines Abiturfernlehrgangs unterfällt der beruflichen Ausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG. Entscheidend ist das ernsthafte Bemühen des Kindes zur Erreichung des Lehrgangsziels.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Kindergeld für die am 7. April 1983 geborene Tochter A der Klägerin für die Monate Juni bis August 2006.
Anfang 2002 meldete sich A bei ... (Institut) für den Lehrgang Abitur an. Als Lehrgangsbeginn war der 31. Mai 2002 festgelegt. Lehrgangsende war der 30. November 2004. Die Lehrgangsdauer war auf 29 Monate angelegt. Die vom 24. Mai 2002 datierende Anmeldebestätigung sah die kostenlose Verlängerung der Betreuungszeit bis 30. Mai 2006 vor. In der Folgezeit reichte die Klägerin Teilnahmebescheinigungen des Instituts vom 26. März 2003, 04. November 2004, 28. Dezember 2004 sowie 16. Februar 2006 ein. Auf den Inhalt der zitierten Bescheinigungen wird Bezug genommen.
Die Familienkasse hob mit Verwaltungsakt vom 02. August 2006 die Festsetzung des Kindergeldes für A ab Juni 2006 auf und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine schulische Ausbildung im Sinne des § 63 i.V.m. § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - nur dann zu berücksichtigen sei, wenn die Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden seien, die eine gewisse dauernde Lernkontrolle ermögliche. Die Ausbildung dürfe nicht überwiegend in der Gestaltungsfreiheit des Schülers liegen. Zudem müsse ein gewisser Kontakt und Austausch zwischen dem Schüler und den Lehrern bestehen. Hänge die Dauer und die Intensität des Ausbildungsganges dagegen im Wesentlichen von der Entscheidung und der Selbstverantwortung des Schülers ab, liege keine Ausbildung im Sinne des EStG vor. Die Korrekturleistungen des Instituts endeten mit Ablauf des Monats Mai 2006. Der weitere Ausbildungsverlauf liege somit in der Selbstverantwortung von A.
Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Einspruchs, den Inhalt eines Erörterungsschreibens der Familienkasse zur Sach- und Rechtslage vom 15. August 2006 und auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2006 wird Bezug genommen.
Ihre Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass A nicht nur ausbildungswillig gewesen sei, sondern sich auch mitten in der Abschlussprüfung einer Berufsausbildung befinde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß nach dem Inhalt ihres Vorbringens,
ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2006 für die Monate Juni, Juli und August 2006 Kindergeld für ihre Tochter A in Höhe von jeweils 154,-- € zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Einspruchsentscheidung und trägt darüber hinaus vor, dass unabhängig von einer grundsätzlichen Anerkennung des Fernlehrganges Abitur als Berufsausbildung der Anspruch auf Kindergeld ohnehin ab Juni 2006 beendet sei, da A nach den vorliegenden Bescheinigungen des Instituts seit 31. Mai 2002 an dem Lehrgang teilnehme, die Regelstudiendauer 30 Monate betrage und zusätzlich während weiteren 18 Monaten die Korrekturleistungen kostenlos in Anspruch genommen werden könnten. Dieser Anspruch habe Ende Mai 2006 geendet.
Der Berichterstatter hat am 23. Mai 2007 mit dem Institut ein Telefongespräch folgenden Inhalts geführt: Bei dem von A besuchten Lehrgang handele es sich um einen Vorbereitungslehrgang, der auf 30 bis 42 Monate Dauer, je nach Vorbildung der Schüler, angelegt sei. Prüfungsbehörde sei nicht das Institut, sondern die Schulbehörde des Landes, in welchem sich der Schüler zur Abiturprüfung anmelde. Viele der Lehrgangsteilnehmer würden die Abiturprüfung vor der ... Schulbehörde ablegen, auch weil das Institut über das Prozedere Bescheid wisse. Eine solche Prüfung finde zweimal im Jahr zu unterschiedlichen Terminen statt. Es handele sich um eine externe (Abitur)-Prüfung. In den Lehrgang sei jederzeit ein Einstieg möglich. Da der Lehrgang einen sehr engen Zeitplan vorsehe, der eigentlich nur eingehalten werden könne, wenn eine ganztägige Beschäftigung mit dem Unterrichtsstoff stattfände, und ferner keine Urlaubs- und Krankheitszeiten berücksichtige, werde die kostenlose Verlängerung angeboten. Diese Verlängerung beziehe sich auf die gesamte Betreuungsleistung, d. h. den gesamten Leistungskatalog einschließlich Prüfungsvorbereitung und Probeklausuren, welcher auch während des bezahlten Teils des Lehrgangs geboten würde. Soweit sich Lehrgangsteilnehmer über das Institut zum externen Abitur anmeldeten, setze die Anmeldung durch das Institut den Nachweis voraus, dass die Vorbereitung auf das Abitur erfolgreich abgeschlossen worden sei. Konkret sei im Hinblick auf A die kostenlose Betreuungszeit von Juni 2006 bis 31. Janu...