Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA als Mitunternehmer - Behandlung der Einkünfte der Komplementäre
Leitsatz (redaktionell)
Persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) einer KGaA sind wie Mitunternehmer zu behandeln. Die Einkünfte der Komplementäre werden transparent an der Wurzel abgespalten. Das gilt einschließlich darin anteilig enthaltener steuerfreier oder steuerbegünstigter Betriebseinnahmen sowie nicht abziehbarer Betriebsausgaben.
Normenkette
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; KStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AktG § 278 Abs. 1-2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die gewinnmindernde Berücksichtigung einer Investitionszulage und anrechenbarer Steuern bei den Einkünften des Klägers aus der Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA für das Jahr 2003 streitig.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der Firma B KGaA mit einem Beteiligungsanteil von 10,2290 %. Die B KGaA entstand mit Wirkung vom 01. April 2000 durch formwechselnde Umwandlung der B KG. Mit Wirkung zum 01. April 2006 wurde die B KGaA in die B AG umgewandelt. Neben dem Kläger gab es zwei weitere persönlich haftende Gesellschafter. Die B KGaA, die ihren Gewinn vom 01. April bis 31. März eines jeden Jahres (abweichendes Wirtschaftsjahr) ermittelte, berechnete im Veranlagungszeitraum 2003 ihren Gewinn unter Einbeziehung steuerfreier Einnahmen aus einer Investitionszulage in Höhe von … € sowie anrechenbarer Steuern laut Steuerbescheinigung in Höhe von … €.
Bei dem für die B KGaA zuständigen Finanzamt (FA) D beantragten die Komplementäre für die Jahre ab 2001 einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungen. Das FA D wies den Antrag auf eine einheitliche und gesonderte Feststellung für das Jahr 2001 mit negativem Feststellungsbescheid vom 08. November 2006 ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2007 als unbegründet zurück. Die daraufhin erhobene Klage wies das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 12. April 2011 (5 K 136/07) als unbegründet ab. Die Revision wurde zugelassen. Revisionseinlegung erfolgte nicht, das Urteil ist rechtskräftig.
Am 15. November 2004 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 beim Beklagten ein. Hierin erklärten sie Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer der B KGaA in Höhe von - … €. Bei der Berechnung dieser Einkünfte berücksichtigten die Kläger den auf den Kläger entfallenden Anteil der im Gewinn der B KGaA enthaltenen steuerfreien Investitionszulage und anteiligen anrechenbaren Steuern sowie Abschreibungen aus zwei Ergänzungsbilanzen des Klägers.
Mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 24. November 2008 erhöhte der Beklagte den erklärten Gewinn des Klägers aus der Beteiligung als Komplementär der B KGaA um die (bei der Ermittlung des Gewinns) abgezogene anteilige Investitionszulage in Höhe von … €, weil die nicht steuerbaren Erträge aus der Investitionszulage bereits bei der B KGaA berücksichtigt wurden. Aus dem gleichen Grund setzte der Beklagte auch die erklärten anrechenbaren Steuern nicht an.
Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 24. November 2008 legten die Kläger Einspruch ein mit der Begründung, beim FA D sei für das Jahr 2003 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensteuerbesteuerung eingereicht worden. Eine entsprechende Veranlagung sei bis dato nicht abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einhelliger Meinung Komplementäre einer KGaA wie Mitunternehmer zu behandeln. Steuerrechtlich werde durch § 9 Abs. 1 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) der Teil des Gewinns der KGaA, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt werde, "an der Wurzel" von der Körperschaftsbesteuerung der KGaA abgespalten und sei gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) den Komplementären als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzuweisen. Ein Abspalten an der Wurzel bedeute, dass die Gewinnanteile der persönlich haftenden Komplementäre abgespalten würden, bevor der Gewinn der KGaA festgestellt werde. Sie würden insoweit den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet mit der Folge, dass die Investitionszulage nicht nur bei der B KGaA, sondern auch bei den Komplementären nicht zu den Einkünften im Sinne des EStG gehöre.
Der Beklagte wies mit Schreiben vom 01. März 2012 darauf hin, dass das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht für das Jahr 2001 entschieden habe, dass die Einkünfte der Komplementäre der KGaA nicht gesondert und einheitlich gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO festzustellen seien. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der B KGaA habe mithin auch für das Jahr 2003 ni...