Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG beim Wechsel zur Regelbesteuerung / § 19 UStG verstößt nicht gegen EWGRichtl 77/388
Leitsatz (redaktionell)
- Der Übergang von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Besteuerung der Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG führt zu keinem Wechsel der Verwendungsverhältnisse im Sinne des § 15a Abs. UStG hinsichtlich der im Unternehmen weiter verwendeten Wirtschaftsgüter.
- Die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG verstößt nicht gegen Art. 24 Abs. 2 EWGRichtlinie77/388.
Normenkette
UStG § 15a Abs. 1, § 19 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 24 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Wechsel eines Kleinunternehmers zum regelbesteuerten Unternehmer eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Folge darstellt, dass Vorsteuern aus Herstellungskosten eines Gebäudes zeitanteilig zum Abzug zuzulassen sind, die in der Zeit angefallen sind, in der der Unternehmer noch als Kleinunternehmer nicht zur Umsatzsteuer herangezogen worden ist.
Der Klage liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger erzielt mit der Vermietung von Ferienwohnungen an Gäste zur kurzfristigen Nutzung steuerbare und zumindest dem Grunde nach steuerpflichtige Entgelte. In den Jahren 1995 und 1996 baute er im Dachgeschoss seines Hauses jeweils eine Ferienwohnung aus. Auf die Ausbaukosten entfielen für das Jahr 1995 Vorsteuern in Höhe von 2.518,19 DM und auf die des Jahres 1996 Vorsteuern von 1.890,67 DM. Bis einschließlich 1996 wurde der Kläger nicht zur Umsatzsteuer herangezogen, da die von ihm vereinnahmten Bruttomietentgelte unterhalb der Grenze des § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) lagen. Da im Jahr 1996 das Bruttomietentgelt die Grenze der vorgenannten Norm überschritten hat, wird bei ihm die Umsatzsteuer ab dem Streitjahr nach den allgemein gültigen Vorschriften erhoben. In der im November 1998 beim Finanzamt eingereichten Umsatzsteuererklärung erklärte der Kläger folgende Besteuerungsgrundlagen:
Umsätze zu 15 % |
28.543,00 DM |
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darauf entfallende Steuer |
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4.281,45 DM |
abzugsfähige Vorsteuern |
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a) aus Rechnungen |
1.543,91 DM |
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b) aus Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG |
440,76 DM |
1.984,67 DM |
Umsatzsteuer gerundet |
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2.296,70 DM |
Da der Kläger keine Vorauszahlungen geleistet hatte, entsprach die Umsatzsteuer dem noch zu zahlenden Betrag. Mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 13. April 1999 ist der Beklagte, das Finanzamt (FA), von der vom Kläger eingereichten Umsatzsteuererklärung abgewichen, hat die aus der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ermittelten Vorsteuern von 440,76 DM nicht zum Abzug zugelassen, die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf 2.737 DM festgesetzt und die Abweichungen von der Erklärung in einer Anlage zum Bescheid erläutert. Den gegen diesen Bescheid fristgerecht und näher begründeten Einspruch des Klägers wies das FA mit der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2000 als unbegründet zurück, hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, nach § 15a UStG sei eine Berichtigung der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes entfallenden Vorsteuern vorzunehmen, wenn sich bei dem Wirtschaftsgut eines Gebäudes entfallenden Vorsteuern vorzunehmen, wenn sich bei dem Wirtschaftsgut die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend gewesen seien, bei Grundstücken innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren änderten. Nach den Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) komme eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG beim Wechsel von der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG durch Option zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften nur in Betracht, wenn das Wirtschaftsgut im Erstjahr zur Ausführung steuerfreier und in einem Folgejahr zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwandt werde. Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG werde somit nur angenommen, wenn sich neben der Änderung des Besteuerungsverfahrens auch die Verhältnisse beim eingesetzten Wirtschaftsgut im Sinne des § 15a Abs. 2 und 3 UStG geändert hätten. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen, so dass eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ausscheide.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgemäß erhobene Klage des Klägers, zu deren Begründung ergänzend im Wesentlichen ausgeführt wurde, bei Kleinunternehmen werde die Steuer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht erhoben und er sei damit korrespondierend nicht zum Abzug der ihm gesondert in Rechnung gestellten Vorsteuern berechtigt. Materiell-rechtlich handele es sich um eine Steuerbefreiung, was eindeutig aus Art. 24 Abs. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern (6. RLEWG) hervorgehe, wonach in Bezug auf Kleinunternehmer von einer Steuerbefreiung die Rede sei. Die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der e...