Revision eingelegt (BFH XI R 6/15)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch für eine Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes
Leitsatz (amtlich)
Für ein K auf Kindergeld gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG i. V. m. § 58f SG auch für eine Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2b; SG § 58 f
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Kindergeld für seinen Sohn A für die Monate August und September 2013.
Dem Kläger wurde für seinen Sohn A (geboren 1992) mit Bescheid vom 12. Januar 2011 Kindergeld bewilligt, da sich A in Schulausbildung befand. Am 12. Oktober 2013 beantragte der Kläger nach Beendigung der Schulausbildung Bewilligung von Kindergeld auch für die Monate August und September 2013. Sein Sohn A sei nach Ablegung der Abiturprüfung seit dem 1. Oktober 2013 freiwillig Wehrdienstleistender in Y. Für die Übergangszeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn des freiwilligen Wehrdienstes bestehe Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, da zwischen beiden Abschnitten ein Zeitraum von vier Monaten nicht überschritten wurde.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für A ab 1. August 2013 auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die schulische Ausbildung des Sohnes A am 31. Juli 2013 geendet habe. Die Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes begründe gemäß DA 63.3.3 DA-FamEStG keine Übergangszeit.
Hiergegen erhob der Kläger Einspruch, den er wie folgt begründete:
A sei als Kind nach der Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG zu berücksichtigen, weil er sich im fraglichen Zeitraum in einer Übergangszeit befunden habe, die zwischen dem Ende seiner Schulausbildung und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes liege. Mit dem Begriff des gesetzlichen Wehrdienstes sei der gesetzliche Grundwehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz gemeint. Dieses ergebe sich aus den weiteren Ausführungen des Gesetzgebers in §§ 4 und 5 WPflG. Wie allgemein bekannt, habe der Gesetzgeber aber die Wehrpflicht inzwischen ausgesetzt, indem er in Friedenszeiten auf den Vollzug des Wehrpflichtgesetzes verzichte. Es existiere somit zurzeit kein Grundwehrdienst mehr. Daraus könne aber keineswegs geschlossen werden, dass eine Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG nach dem "Ende" der Wehrpflicht ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber habe nämlich - zunächst im 7. Abschnitt des WPflG, dann ab dem 8. April 2013 in § 58 b bis h des Soldatengesetzes (SG) - die Möglichkeit geschaffen, freiwilligen Wehrdienst zu leisten. Entscheidend sei hier § 58f SG, der den Rechtsstatus der freiwillig Wehrdienstleistenden festlege. Danach seien Regelungen in anderen Gesetzen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes anknüpfen, auf Personen entsprechend anzuwenden, die freiwillig Wehrdienst leisten. Dieses bedeute, dass die nach wie vor bestehenden Regelungen im EStG, die eine Berücksichtigung des Kindes für die Übergangszeit zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn des Grundwehrdienstes vorsehe, nunmehr entsprechend auf den Beginn des freiwilligen Wehrdienstes anzuwenden sei. A habe am 1. Oktober 2013 seinen freiwilligen Wehrdienst angetreten. Er sei somit bis zum Ablauf des Monats September als Kind zu berücksichtigen. Die in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes - DAFamEStG 63.3.3 - in Abs. 1 Satz 3 vertretene Auffassung, nach der Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes keine Übergangszeit begründen würden, entspreche nicht der Rechtslage. Denn sie verkenne den Status dieses Personenkreises und übersehe die eindeutige Anordnung des Gesetzgebers zur analogen Anwendung aller Vorschriften, die an den früheren Grundwehrdienst anknüpfen würden. Bezeichnenderweise werde die dort vertretene Rechtsauffassung auch nicht näher begründet.
Die Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 6. März 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass für die Zeit nach Beendigung der Schulausbildung weder für eine Übergangszeit noch für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes ein Kindergeldanspruch nach dem EStG bestehe. Insoweit sei sie bei ihrer Entscheidung an die Rechtsauffassung des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß Dienstanweisung gebunden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kläger ergänzend Folgendes ausführt:
Zur Begründung wiederhole und vertiefe die Beklagte in ihrer Einspruchsentscheidung im Wesentlichen die Begründung im Ausgangsbescheid, gehe aber mit keinem Wort auf die vom Kläger angeführte Anspruchsgrundlage ein. Offensichtlich existiere die zweite Alternative in der Nummer 2 nach Aussetzung der Wehrpflicht für die Familienkassen nicht mehr. Auch eine Auseinandersetzung m...