Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Wertpapierhandel
Leitsatz (redaktionell)
Bei einem Umsatzvolumen von über 40 Mio. DM im Jahr bei einem Bestand an Wertpapieren von rund 3 Mio. DM kann gewerblicher Wertpapierhandel auch dann vorliegen, wenn keine Geschäfte für andere Anleger getätigt werden.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Verlust aus einem gewerblichen Wertpapierhandel bei der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung zu berücksichtigen ist, bzw. hilfsweise, ob für Verluste aus Spekulationsgeschäften die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug Anwendung finden.
Der ledige Kläger ist Bankkaufmann. Er erzielte im Streitjahr 1994 Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten.
Für die Jahre 1993 bis 1996 führte das Finanzamt bei dem Kläger eine Außenprüfung durch. Vor Beginn der Prüfung reichte der Kläger Jahresabschlüsse 1994 bis 1996 für einen Gewerbebetrieb “Wertpapierhandel” nebst Anlagen GSE sowie berichtigte Anlagen KSO zu den ESt-Erklärungen 1994 bis 1996 ein. Die nachträgliche Geltendmachung des gewerblichen Wertpapierhandels begründete der Kläger damit, dass der Umfang und die Art der Abwicklung des Wertpapierhandels erst klar geworden sei, als die Tätigkeit Ende 1997 beendet gewesen sei.
Aus den Jahresabschlüssen ergeben sich folgende Werte (gerundete Zahlen in DM):
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01.01.1994 |
31.12.1994 |
31.12.1995 |
31.12.1996 |
AKTIVA |
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Forderungen |
6.301 |
4.756 |
0 |
0 |
Wertpapiere |
2.908.573 |
3.754.021 |
3.879.307 |
2.544.819 |
Guthaben bei Kreditinstituten |
163.884 |
1.198.824 |
174.457 |
262.512 |
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PASSIVA |
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Verbindlichkeiten |
73 |
1.680.365 |
664.489 |
160.093 |
Rückstellungen |
0 |
49.170 |
97.826 |
147.826 |
Eigenkapital |
3.078.686 |
3.228.066 |
3.291.448 |
2.499.411 |
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GuV |
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Wertpapierverkäufe |
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21.857.862 |
5.868.014 |
6.916.616 |
Wertpapiereinkäufe |
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22.925.451 |
5.744.195 |
5.939.653 |
Abschreibungen auf Wertpapiere |
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1.759.060 |
293.554 |
1.011.687 |
Ergebnis |
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- 2.423.248 |
+ 197.194 |
- 263.905 |
Die Durchführung und Entwicklung der Wertpapiergeschäfte stellte sich nach der Darstellung des Klägers im Einzelnen wie folgt dar:
Der Kläger habe diese Wertpapiergeschäfte durch den Bankkaufmann A ausführen lassen. Herr A sei seinerzeit Angestellter der X Bank AG und dort bereits mehrere Jahre als Anlageberater für den Kläger tätig gewesen. Als angestellter Anlageberater habe Herr A die hausinternen Richtlinien und Weisungen der X Bank AG im Rahmen der Wertpapiergeschäfte berücksichtigen müssen. Diese Restriktionen hätten sich unter anderem aus den für Kreditinstitute geltenden Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes ergeben. Sie hätten allerdings dem Interesse des Klägers an der Erzielung eines größtmöglichen Gewinns entgegengestanden. Des weiteren hätten die begrenzten Geschäftszeiten der Bank den Handel beschränkt. Herr A und der Kläger seien daher Ende 1993 übereingekommen, ab dem Beginn des Jahres 1994 den Handel mit Wertpapieren aufzunehmen. Durch diese Verabredung habe der Kläger angestrebt, als Wertpapierhändler tätig zu werden. Diesen Handel habe Herr A im Namen und für Rechnung des Klägers ausführen sollen. Herr A habe daher zu Beginn des Jahres 1994 das mit der X Bank AG bestehende Anstellungsverhältnis beendet und ein Büro in ... eröffnet. Er habe den Schritt in die Selbstständigkeit nicht allein wagen wollen und habe sich daher mit seinem Bekannten, dem Bankfachwirt B, zusammengetan. Auf dessen Veranlassung hätten beide die Firma A & B Vermögensberatung GmbH durch Gesellschaftsvertrag vom 7. März 1994 gegründet, die auch Träger des Büros gewesen sei. Beide seien alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen. Das Büro hätten sie nach den Erfordernissen eines Wertpapierhändlers ausgestattet. Neben den erforderlichen Kommunikations- und Büroeinrichtungen hätten sie eine entsprechende spezielle Software auf den Computern installiert. Als Einlage in sein Wertpapierhandelsunternehmen habe der Kläger Herrn A den größten Teil seines Wertpapiervermögens zur Verfügung gestellt. Er habe daher in großem Umfang die Bestände seiner bei der X Bank AG geführten Depotkonten auf bei den folgenden Banken bestehende Depotkonten übertragen:
- Y GmbH - ein Wertpapierdepot in New York,
- W - Wertpapierdepots in Luxemburg sowie
- Z Bank AG
Die Werte der eingelegten Wertpapiere auf den 1. Januar 1994 hätten 3.009.042,44 DM betragen. Im März und April 1994 habe der Kläger aus dem im Privatvermögen befindlichen Depot bei der X Bank AG weitere Werte in Höhe von 2.080.779,00 DM in die Depots eingelegt. Im Rahmen dieses Wertpapierhandelsunternehmens sei Herr A tätig geworden und habe seine Kenntnisse und Fähigkeiten als Wertpapierhändler zur Verfügung gestellt. Der Kläger habe Herrn A zur Durchführung der Geschäfte umfassende Kontovollmachten erteilt. Auf dieser Grundlage habe Herr A die Wertpapiergeschäfte im Namen und für Rechnung des Klägers getätigt. Neb...