Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 8 a GewStG (2003) war formell und materiell verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
§ 8a GewStG ist durch Art. 4 Nr. 3 des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660) mit Wirkung vom 21. Mai 2003 in das Gewerbesteuergesetz eingefügt worden. Diese Vorschrift ist in einer mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden Weise zu Stande gekommen. Sie geht auf eine Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 10. April 2003 zurück (vgl. BT-Drucks. 15/841), der Bundestag und Bundesrat am 11. April 2003 zugestimmt haben. Der Vermittlungsausschuss hat dabei seine Befugnisse nicht überschritten, so dass Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG nicht verletzt wurden und es deshalb nicht darauf ankommt, ob ein Verfassungsverstoß evident wäre.
Normenkette
GewStG §§ 8a, 36 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 76-77
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit einer Hinzurechnung des Gewerbeertrages nach § 8a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).
Die Klägerin wurde im Jahr 1992 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in A gegründet. Gegenstand des Unternehmens sind ... Die Klägerin hat 1998 ihren Sitz und ihre gesamte Geschäftstätigkeit nach N. verlegt. N. erhob im Streitjahr 2003 einen Gewerbesteuerhebesatz von Null %. An der Klägerin waren im gesamten Streitjahr die ... GmbH (X) und die ... GmbH (Y) zu je 50 % beteiligt.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 wurde die Klägerin vom Beklagten erklärungsgemäß zur Gewerbesteuer veranlagt. Es wurde ein Gewerbesteuermessbetrag für 2003 von 9.990 € festgesetzt, wobei von einem Gewerbeertrag von 199.800 € ausgegangen wurde. Der Bescheid wurde nach Rücknahme eines zunächst erhobenen Einspruchs bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Hinzurechnungsbetrages nach § 8a GewStG bei niedriger Gewerbesteuerbelastung für den Erhebungszeitraum (das Kalenderjahr) 2003 wurde der Hinzurechnungsbetrag ausgehend vom erklärungsgemäß angesetzten Gewerbeertrag auf 199.800 € festgestellt.
Die Klägerin erhob am 16. Juni 2004 Einspruch gegen den Feststellungsbescheid, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass der Bescheid auf einer verfassungswidrigen gesetzlichen Grundlage beruhe und daher rechtswidrig sei. § 8a GewStG verstoße gegen das Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts, weil die Einfügung der Regelung in das Gewerbesteuergesetz auf einen Vorschlag des Vermittlungsausschusses zurückzuführen sei, der die Grenzen überschritten habe, die den Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und Bundesrat gesetzt seien. Zudem verstoße die Vorschrift materiell gegen das Übermaßverbot als Unterprinzip des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), weil die Norm die steuerpflichtigen Gewerbetreibenden in unverhältnismäßiger Weise belaste.
Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 27. Oktober 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass § 8a GewStG in formeller und materieller Hinsicht verfassungswidrig sei. Formell verstoße diese Norm gegen das Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts im Sinne von Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG. Die Einfügung der Regelung in das Gewerbesteuergesetz sei auf einen Vorschlag des Vermittlungsausschusses zurückzuführen, der die Grenzen überschritten habe, die den Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und Bundesrat gesetzt seien. Der Vermittlungsausschuss dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zu Grunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibe.
Dies sei hier nicht der Fall. § 8a GewStG sei durch Art. 4 Nr. 3 des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660) mit Wirkung vom 01. Januar 2003 in das Gewerbesteuergesetz eingefügt worden. Diese Vorschrift sei im Regierungsentwurf des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 28. November 2002 noch nicht enthalten gewesen. Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages vom 19. Februar 2003 habe in § 1 GewStG-Entwurf vorgesehen, die Gemeinden zu verpflichten, Gewerbesteuer zu erheben. Die Länder hätten gemäß § 16 Abs. 5 GewStG-Entwurf das Recht erhalten, einen Mindesthebesatz gesetzlich festzusetzen. Zur Begründung sei im Bericht des Finanzausschusses vom 20. Februar 2003 insoweit ausgeführt worden, dass durch die Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung einer G...