Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen

 

Leitsatz (amtlich)

Eine nachträgliche technische Verbesserung im Sinne von § 3 c Abs. 1 Satz 1 KraftStG liegt nur vor, wenn der Pkw nach seiner Erstzulassung mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet wird.

 

Normenkette

KraftStG § 3c Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.10.2008; Aktenzeichen II R 34/08)

BFH (Urteil vom 29.10.2008; Aktenzeichen II R 34/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen.

Der Kläger erwarb Anfang Dezember 2006 einen Pkw (Neuwagen) der Marke Honda. Das Fahrzeug besitzt einen Dieselmotor und wurde ab Werk in serienmäßigem Zustand ohne Rußpartikelfilter ausgeliefert. Auf Bestellung des Klägers baute sein Honda-Vertragshändler am 5. Dezember 2006 einen Rußpartikelfilter des Herstellers "Twin-Tec" mit der Partikelminderungsstufe PM 3 in das Fahrzeug ein. Das Fahrzeug wurde am 8. Dezember 2006 erstmals mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf den Kläger zugelassen.

Der Kläger beantragte am 25. Juli 2007 beim Beklagten die Erteilung einer Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen nach § 3c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG).

Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 ab, weil das Fahrzeug des Klägers bereits vor der Erstzulassung mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet worden sei und das Gesetz eine Nachrüstung fordere. Der dagegen vom Kläger am 2. November 2007 erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 13. Februar 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 c KraftStG vorlägen. Sein Fahrzeug sei vor dem 31. Dezember 2006 zugelassen worden. Der eingebaute Rußpartikelfilter erfülle die gesetzlichen Anforderungen und stelle eine nachträgliche technische Verbesserung im Sinne des Gesetzes dar. Dieses differenziere nach dem Wortlaut nicht danach, ob die Nachrüstung vor oder nach der Erstzulassung erfolgt sei.

Nach dem Willen des Gesetzgebers solle auch für Neufahrzeuge ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, das Fahrzeug so zu verbessern, dass es einen möglichst geringen Partikelausstoß aufweise. In der Gesetzesbegründung sei nicht die Rede davon, dass die steuerliche Förderung nur dann gewährt werden solle, wenn die Nachrüstung nach der Erstzulassung erfolge. Das gesetzgeberische Ziel der Minimierung gesundheitlicher Gefährdungen könne nur dann wirksam erreicht werden, wenn das Tatbestandsmerkmal "nachträglich" extensiv dahingehend ausgelegt werde, dass darunter auch eine Nachrüstung nach Auslieferung des Fahrzeugs ab Werk verstanden werde. Die Formulierung "im Verkehr befindliche Fahrzeuge" in den Gesetzgebungsmaterialien meine solche Fahrzeuge, die bereits ausgeliefert worden seien, die sich somit im (Handels-)Verkehr befänden. Bei einer anderen Auslegung sei von einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzgebers auszugehen, zumal bei einer Nachrüstung nach Erstzulassung zusätzliche Zulassungskosten entstünden.

Abgrenzungsschwierigkeiten bestünden nicht, weil im Einzelfall feststellbar sei, ob ein Filter auf Kosten des Kunden nach der Auslieferung eingebaut worden sei. Die weiteren tatbestandsbeschränkenden Merkmale in § 3c KraftStG belegten nicht, dass der Gesetzgeber für die Steuerbefreiung an die straßenverkehrsrechtliche Zulassung angeknüpft habe. Sie sollten lediglich sicher stellen, dass nur Fahrzeuge jüngeren Baudatums steuerlich gefördert würden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, ihm für sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 18. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2008 eine Steuerbefreiung von 330 € gemäß § 3c Abs. 1 KraftStG zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist weiterhin der Auffassung, dass das Gesetz eine Nachrüstung nach der Erstzulassung des Fahrzeuges voraussetze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Kraftfahrzeugsteuerakte des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid vom 18. Oktober 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2008 ist rechtmäßig. Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen des § 3c Abs. 1 KraftStG nicht vorliegen.

Nach § 3 c Abs. 1 KraftStG ist das Halten von besonders partikelreduzierten Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 01. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 nachträglich technisch so verbessert wird, dass es einer

der Partikelminderungsstufen PM 1 bis PM 4 nach § 47 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I ...

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