Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages bei Ersetzung der Mitvermietung des Hotelinventars durch begrenzte Eigentumsüberlassung - Inventarpensionsgeschäft
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein Mietvertrag über ein Hotel in der Weise geändert, dass die bisherige Mitvermietung des Hotelinventars einschließlich Betriebsvorrichtungen beendet und durch eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Überlassung des Eigentums am Inventar auf den Mieter (Inventarpensionsgeschäft) ersetzt wird, kann auch das Ersatzgeschäft zur Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führen.
Normenkette
AO § 41 Abs. 2, § 42; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist aufgrund Vermittlung eines Immobilienprojektentwicklers Eigentümerin und Vermieterin einer in B belegenen Hotelimmobilie. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Anschluss an eine Änderung des Mietvertrages im Streitjahr 2015 die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) erfüllt sind.
Mit Vertrag vom 1.12./9.12.1998 vermietete die Klägerin ein noch fertigzustellendes Hotel an die Hotelbetriebs GmbH. Als "Mieteintrittsverpflichtete" Vertragspartei wurde die Hotel AG bestimmt. Das Mietobjekt ist unter Ziffer 1.3 des Vertrages wie folgt beschrieben:
"Das vom Vermieter erstellte Mietobjekt Hotel wird ca. 240 Zimmer, Restaurant, Bar, Parkplätze und ca. 750 qm für Tagungs- und Konferenzräume einschließlich Foyerbereich, sowie einen entsprechenden Fitness-Bereich mit Sauna etc. sowie allen sonstigen Büros und Nebenräumen haben, und schlüsselfertig und komplett eingerichtet - wie es sich aus der Planung und Baubeschreibung gemäß 1.1 (Anlage 1 zu diesem Vertrag) ergibt - an den Mieter übergeben. Ebenfalls zum Mietobjekt gehört entsprechend der Anlage 2 die Einrichtung und Ausstattung des Mietobjekts inclusive des Zubehörs."
Hinsichtlich der mitvermieteten Ersteinrichtung enthält der Vertrag unter Ziffer 11.1, dritter Absatz die folgende Regelung:
"Die vom Vermieter gemäß § 1, Abs. 1.3 und 1.8 mitvermietete Ersteinrichtung gemäß Anlage 2 zu diesem Vertrag ist vom Mieter laufend zu unterhalten bzw. auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu erneuern, so daß bei Beendigung des Mietvertrages ein unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und der Nutzung entsprechend eingerichtetes und ausgestattetes Hotel, welches in Art, Qualität und Umfang der Ersteinrichtung und Erstausstattung entspricht, an den Vermieter zurückgegeben wird".
Im Jahre 2002 erwarb die ausländische S Gruppe die Mieterin. Deren deutsche Tochtergesellschaft T GmbH trat als Rechtsnachfolgerin der Mieterseite in das vorgenannte Mietverhältnis ein. Sie betreibt in der Immobilie das T Hotel in B. Im Nachtrag Nr. 2 haben die Vertragsparteien am 22.12./29.12.2014 die folgende Änderung des Mietvertrages vom 1.12./9.12.1998 vereinbart:
"Der Vermieter überträgt hiermit das Eigentum an der mitvermieteten Ersteinrichtung gemäß überarbeiteter Anlage 2 des Mietvertrages auf den Mieter, der diese Übertragung annimmt. Die Übertragung erfolgt im derzeitigen Zustand, wie er dem Mieter durch Besichtigung und Nutzung bekannt ist, und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich im Gegenzug, bei Beendigung des Mietvertrages an den Vermieter solche Einrichtungsgegenstände zurück zu übereignen, die nach Art und Umfang der Anlage 2 zum Mietvertrag entsprechen und unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und der Nutzung einen Zustand haben, der in Art, Qualität und Umfang der Ersteinrichtung und Erstausstattung entspricht."
Am 13.06.2016 reichte die Klägerin beim Beklagten (Finanzamt - FA) ihre Gewerbesteuererklärung für 2015 ein. Sie gab einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von X € an und beantragte gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die erweiterte Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, welcher auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Hotelgrundbesitzes entfalle. Dieser belaufe sich auf X €. Das FA folgte dem Antrag nicht und setzte den Gewerbesteuermessbetrag 2015 unter Berücksichtigung des unstreitigen Kürzungstatbestandes gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG durch Bescheid vom 13.04.2017 auf Y € fest. Zur Begründung ist ausgeführt:
"Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wurde verneint, da es - nach derzeit geltendem Recht - bei der Überlassung von Betriebsvorrichtungen (Hotelinventar) an der für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages erforderlichen Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes fehlt. Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass das Eigentum an den verbleibenden beweglichen Wirtschaftsgütern zum 1.01.2015 auf den Mieter übertragen wird mit dem Anspruch des Vermieters auf "entsprechende" Rückübertragung der Ersteinrichtung nach Ende der Mietzeit. - Wirtschaftlich betrachtet - ändert sich durch die Vertragsänderung vom 22./29.12.2014 nichts. Es wird somit weiterhin daran festgeha...