Entscheidungsstichwort (Thema)
Inländische Geschäftsadresse bei Personenhandelsgesellschaften
Leitsatz (amtlich)
Soweit nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB bei einer Personenhandelsgesellschaft die inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist, bedeutet dies, dass neben dem Sitz der Gesellschaft die genaue Anschrift des Sitzes anzumelden ist. Die zur Eintragung anzumeldende inländische Geschäftsanschrift ist für Personengesellschaften - anders als für Kapitalgesellschaften - nicht frei wählbar.
Verfahrensgang
AG Pinneberg (Aktenzeichen HRA 5981 PI) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 3.3.2011 gegen die Zwischenverfügung des AG Pinneberg - Registergericht - vom 4.2.2011 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Betroffene ist seit dem 10.2.2010 im Handelsregister eingetragen, und zwar mit dem Sitz B. und der inländischen Geschäftsanschrift B-weg 33 in B. Dies sind zugleich Sitz und eingetragene inländische Geschäftsanschrift ihrer Komplementärin, welche unter der Registernummer HRB 8458 PI des AG Pinneberg eingetragen ist. Der Geschäftsführer der Komplementärin ist unter dieser Anschrift wohnhaft.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 22.6.2010 (UR-Nr. 167/2010 des Notars Karl-H. Ba. in B.) hat die Komplementärin der Betroffenen, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Folgendes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:
"Der Sitz der obigen Gesellschaft wurde nach D., G.- F.-Straße 12 verlegt.
Die Geschäftsräume befinden sich/verbleiben in B., B. weg 33; dies ist auch die inländische Geschäftsanschrift i.S.v. § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB."
Mit Schreiben vom 28.6.2010 hat das Registergericht dem Notar den Hinweis erteilt, dass die Eintragung einer vom Sitz der Betroffenen abweichenden Geschäftsanschrift in B. nicht möglich sei. Eine solche Möglichkeit sei nur im GmbH-Recht verankert, bestehe aber nicht für das Handelsregister A. Daher müsse eine berichtigte Anmeldung bezüglich einer inländischen Geschäftsanschrift in D. eingereicht werden.
Der Notar hat dagegen für die Anmeldende eingewandt, dass nach §§ 106 Abs. 2, 107 HGB der Sitz und die Geschäftsanschrift anzumelden seien. Daraus ergebe sich, dass die Geschäftsanschrift auch vom Firmensitz abweichen könne.
Am 2.9.2010 meldete die Betroffene ihr Gewerbe bei der Gemeinde D. an und nannte als Anschrift der Betriebsstätte und der Hauptniederlassung die Anschrift G.- F.-Straße 12 in D. (Bl. 23 f. d.A.). Mit Eigenurkunde vom 15.10.2010 hat der Notar die Anmeldung vom 22.6.2010 unter Berufung auf die ihm darin erteilte Vollmacht hinsichtlich des zweiten Absatzes wie folgt neu gefasst:
"Die inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft ist B., B-weg 33".
Auf den weiteren Schriftwechsel wird wegen der Rechtsausführungen des Notars und des Registergerichts Bezug genommen. Nachdem der Notar um Erlass einer rechtsmittelfähigen Zwischenverfügung gebeten hat, hat das Registergericht der Anmeldenden durch Zwischenverfügung vom 4.2.2011 aufgegeben, binnen drei Wochen die Anmeldung in Bezug auf Sitz und Geschäftsanschrift anzupassen. Die Eintragung einer vom Sitz abweichenden Geschäftsanschrift sei nicht möglich. Dies sei durch das MoMiG lediglich für Kapitalgesellschaften in §§ 4a GmbHG, 5 AktG zugelassen worden. Für Personengesellschaften bestehe keine Möglichkeit zur freien Sitzwahl, sondern ihr Sitz sei der Ort, an dem sich ihre Geschäftsführung befinde. Auf die weiteren Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 4.2.2011 wird verwiesen.
Der Notar hat dagegen am 3.3.2011 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.3.2011 begründet. Auf die streitige Frage, ob bei einer Personenhandelsgesellschaft der Satzungssitz und der Verwaltungssitz auseinanderfallen könnten, komme es hier nicht an. Es gehe lediglich um die Frage, ob der Verwaltungssitz, der sich nach der tatsächlichen Lage der Geschäftsräume richte, und die nach § 106 Abs. 2 HGB anzumeldende inländische Geschäftsanschrift auseinanderfallen können. Dies sei der Fall. Die inländische Geschäftsanschrift diene insbesondere der Erleichterung von Zustellungen. Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 18.3.2011 wird verwiesen.
Das Registergericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 25.3.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Schleswig vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 4.2.2011 ist nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthaft und nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und als Rechtsmittel der anmeldenden Komplementärin auszulegen. Nur diese und nicht die Gesellschaft selbst ist beschwerdeberechtigt (vgl. Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rz. 2455).
2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Registergericht hat zu Recht nach § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG eine Zwischenverfügung mit dem Inhalt erlassen, dass die Anmeldung hinsichtlich der inländischen Geschäftsanschrift an die Anm...