Entscheidungsstichwort (Thema)
Offenlegung des von der GmbH übernommenen Gründungsaufwands im Gesellschaftsvertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Gemäß § 26 Abs. 2 AktG analog ist es erforderlich, dass der Gründungsaufwand, den die GmbH zu Lasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat, im Gesellschaftsvertrag als Gesamtbetrag offengelegt wird. Dabei ist die bloße Bezifferung eines (Gesamt-)Höchstbetrages, bis zu dem die Gesellschaft die Gründungskosten trägt, nicht ausreichend. Vielmehr sind die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten als Gesamtbetrag (Endsumme) im Gesellschaftsvertrag auszuweisen, wobei Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, geschätzt werden müssen.
2. Zudem müssen diejenigen Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen soll, im Einzelnen aufgeführt und beziffert werden. Ansonsten würde nicht deutlich, um welche Kostenpositionen es sich konkret handelt und es bestünde die Gefahr einer Schmälerung des Haftungskapitals der Gesellschaft durch zweifelhafte Gründungskosten, ohne dass dies transparent wird.
Normenkette
AktG § 26 Abs. 2; GmbHG § 9c
Tenor
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 25.08.2022 wird auf Kosten der betroffenen Gesellschaft zurückgewiesen.
Gründe
I. Am 18.05.2022 wurde die Urkunde mit der UR-Nr. .../2022 der Notarin B1 aus ... beurkundet, durch welche die Betroffene mit einem Stammkapital von 27.000 Euro gegründet wurde. Ausweislich § 18 des als Anlage zur Urkunde beigefügten Gesellschaftsvertrages trägt die Gesellschaft Kosten und Steuern dieses Vertrages und seiner Durchführung bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro.
Ebenfalls am 18.05.2022 hat der Geschäftsführer der Betroffenen diese zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
Mit Verfügung vom 23.05.2022 hat das Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg die Betroffene unter anderem dazu aufgefordert, die Satzung dahingehend zu ändern, dass die von der betroffenen Gesellschaft übernommenen Gründungskosten näher aufgeschlüsselt werden.
Mit Schreiben vom 16.06.2022 hat die Betroffene erwidert, die Rechtsauffassung des Registergerichtes nicht zu teilen. Es sei lediglich erforderlich, den Gesamtbetrag in der Satzung ziffernmäßig auszuweisen, nicht hingegen die einzelnen Kostenpositionen.
Durch Verfügung vom 20.06.2022 hat das Registergericht darauf hingewiesen, dass die schlichte Festlegung einer Obergrenze zwar notwendig nach aktueller Rechtsprechung aber nicht ausreichend sei, § 26 Abs. 2 AktG analog. Aus Sicht des Handelsregisters sei es zum Schutz eventueller Gläubiger notwendig, dass eine genaue Verwendung der durch die Gesellschaft zu tragenden Kosten bereits vor Abschluss eventueller Rechtsgeschäfte vorliege.
Am 25.08.2022 hat das Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg die angegriffene Zwischenverfügung erlassen und auf die bisherigen gerichtlichen Schreiben vom 23.05.2022 und vom 20.06.2022 Bezug genommen.
Hiergegen hat die Betroffene am 08.09.2022 Beschwerde eingelegt und am 20.09.2022 begründet. Zwar sei § 26 Abs. 2 AktG analog anwendbar, jedoch habe der Gesetzgeber eine Aufschlüsselung einzelner Kostenpositionen in dem vorgesehenen Musterprotokoll nicht vorgesehen und damit zum Ausdruck gebracht, eine Aufschlüsselung bei der GmbH nicht für erforderlich zu halten.
Durch Beschluss vom 26.09.2022 hat das Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorgelegt. Die Eintragung sei gemäß § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG abzulehnen, da die aktuelle Regelung betreffend die Gründungskosten (im Gesellschaftsvertrag) die gläubigerschützende Vorschrift verletze.
II. Die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft gegen die förmliche Zwischenverfügung des Registergerichts vom 25.08.2022 ist nach den §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 ff. FamFG zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg geht in der angegriffenen Zwischenverfügung zu Recht von einem Eintragungshindernis aus, das durch die betroffene Antragstellerin behebbar ist, § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG.
Gemäß § 9c Abs. 1 S. 1 GmbHG darf die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister erst dann erfolgen, wenn die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Die Prüfung des Registergerichts erstreckt sich dabei auf die Rechtmäßigkeit und die inhaltliche Richtigkeit des Eintragungsgegenstandes. § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG zufolge ist in diesem Zusammenhang insbesondere von Bedeutung, ob Vorschriften verletzt werden, die überwiegend dem Gläubigerschutz dienen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 3 W 28/13 -, Rn. 8, juris).
Vorliegend wird durch die Regelung zur Tragung der Gründungskosten in § 18 des Gesellschaftsvertrages die gläubigerschützende Vorschrift des § 26 Abs. 2 AktG verletzt.
Nach gefestigter Rechtsprechung ist § 26 Abs. 2 AktG auf die Gründung der GmbH analog anwendbar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Februar 1989 - II ZB 10/88 -, BGHZ 107, 1-7; BGH, Urteil vom 29. September 1997 - II ZR 245/96 ...