Rz. 30
Bei Aufforderungen an den Steuerpflichtigen, z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung an der Aufklärung eines Sachverhalts mitzuwirken, der vermutete Schmiergeldzahlungen zum Gegenstand hat, hat die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen über:
- die mögliche Mitteilungspflicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 2, 3 EStG,
- die Möglichkeit der strafrechtlichen Selbstbelastung,
- das Zwangsmittelverbot sowie
- die Möglichkeit des Vorliegens einer Steuerstraftat[1]
zu belehren.[2]
Rz. 31
Bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht dürfen die erlangten Kenntnisse grundsätzlich nicht strafrechtlich verwertet werden. Ihre Verwertung im Besteuerungsverfahren ist hingegen nach Ansicht der Verwaltung zulässig.[3] Ob dies generell gilt, ist m. E. zweifelhaft. Der BFH hat zwar entschieden, dass sich aus dem Zweck des § 393 Abs. 1 AO kein steuerrechtliches Verwertungsverbot für den Fall der unterlassenen Belehrung ableiten lasse.[4] Der BFH ließ jedoch ausdrücklich offen, wie zu entscheiden wäre, wenn der Betriebsprüfer § 136a StPO verletzt hätte und ob die Grundsätze des § 136a StPO entsprechend anwendbar seien. Aus § 136a Abs. 3 StPO wird ein strafrechtliches Verwertungsverbot abgeleitet, wenn der Beschuldigte über seine Weigerungsrechte im Irrtum belassen und somit getäuscht wurde. Dabei ist strittig, ob das Verwertungsverbot nur bei vorsätzlichem und böswilligem Unterlassen zum Tragen kommt.
Rz. 32
Die Finanzverwaltung ist nicht verpflichtet, dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Verdacht einer Korruptionsstraftat zu äußern. Der Steuerpflichtige hat somit keine Möglichkeit, den Verdacht auszuräumen, um eine möglicherweise unnötige Unterrichtung der Staatsanwaltschaft oder Bußgeldbehörde zu vermeiden.
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