Leitsatz
Aufwendungen für den Winterdienst sind, auch soweit sie in Zusammenhang mit der konkreten Verpflichtung des Anliegers zur Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen stehen, als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen. Eine Trennung zwischen Reinigungs- und Räumarbeiten auf dem Grundstück und dem öffentlichen Raum vor dem Grundstück ist nicht vorzunehmen (entgegen BMF v. 15.2.2010, BStBl 2010 I S. 140).
Sachverhalt
Das FA lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Schneebeseitigung unter Bezugnahme auf das BMF, Schreiben v. 15.2.2010, BStBl 2010 I S. 140 ab. Danach seien als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nur Tätigkeiten anzusehen, die nicht zu den handwerklichen Leistungen gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird (Tz. 10). Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt würden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), seien nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt, und zwar auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen bestehe (Tz. 12).
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen nicht an der Grundstücksgrenze enden dürfe. Auch wenn man dem Charakter des § 35a EStG als Lenkungsnorm folgt, ist die Grundstücksgrenze jedenfalls dann nicht auch die räumliche Grenze der Förderung, wenn eine Dienstleistung, die auf dem Grundstück selbst als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigen ist, auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erbracht wird. Sie stellen sich als notwendiger Annex zur Haushaltsführung im öffentlichen Raum dar.
Hinweis
Die von dem FG zugelassene Revision wurde inzwischen eingelegt (Rev. Eingelegt, Az. beim BFH VI R 55/12). In vergleichbaren Fällen sollte das Verfahren unter Hinweis auf die anhängige Revision durch einen Einspruch offen gehalten werden. Das gilt auch für Fälle, in denen ein fremder Dienstleister die Gehwegreinigung übernimmt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Verfahren VI R 56/12 beim BFH hinzuweisen, in dem geklärt werden muss, ob die Kosten für Erschließungsmaßnahmen (Gas-, Wasser, Strom- und Abwasseranschlüsse) über die Grundstücksgrenze hinaus zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehören.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 23.08.2012, 13 K 13287/10