Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Schuldzinsen, die ein Gesellschafter einer insolventen GmbH für ein Darlehen aufwendet, das er zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung aufgenommen hat, nicht als nachträgliche WK geltend machen kann.
Sachverhalt
Der Antragsteller (Ast) war Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Masse abgewiesen worden war, wurde er aus Bürgschaften für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruch genommen. Er machte die Zinsen des hierfür aufgenommenen Darlehens als nachträgliche WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Diese ließ das Finanzamt nicht zum Abzug zu.
Entscheidung
Das FG wendet sich mit seiner Entscheidung gegen die ständige Rspr. des BFH. Danach können Schuldzinsen eines Gesellschafters bei entsprechendem wirtschaftlichen Zusammenhang zwar grundsätzlich WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen, dies gilt jedoch nicht mehr nach dem Konkurs oder der Liquidation der Kapitalgesellschaft. Gegen die unterschiedliche Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkünften bzw. den Überschusseinkünften bestünden nach Ansicht des BFH auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. In der Literatur wird diese Rechtsansicht kritisiert und in neuerer FG-Rspr. anderweitig geurteilt. Das FG hält diese neuere Rechsprechung für überzeugend, weil die Begriffe BA und WK auf der Grundlage des Veranlassungsprinzips einheitlich zu interpretieren sind. Da nach BFH eine betrieblich begründete Darlehensschuld ihre Eigenschaft als Betriebsschuld behalten soll, wenn der Gewerbetreibende nach Aufgabe des Betriebs nicht über hinreichende betriebliche Mittel verfügt, um diese Schuld zu tilgen, muss dieses auch für nachträgliche WK gelten.
Hinweis
Der Beschluss folgt den Urteilen des FG Saarland vom 21.11.2001 (1 K 230/98, EFG 2002 S. 315, rkr.,) und vom 5.8.2002 (1 K 331/02, EFG 2002 S. 1435, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 64/02).
Kritisiert wird insbesondere die Ungleichbehandlung von Gewinneinkünften und Überschusseinkünften. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Einnahmeerzielung und Ausgaben wird danach nicht durch ein Insolvenzverfahren beseitigt. Bei Gewinneinkünften stellen die betrieblichen Schulden Betriebsvermögen dar, das auch nach dem Untergang des Unternehmens bestehen bleibt. Ähnliches muss nach Ansicht des FG auch bei den Überschusseinkünften gelten.
In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen lassen bis zur Entscheidung über das o.g. Revisionsverfahren VIII R 64/02 beantragt werden.
Link zur Entscheidung
Thüringer FG, Beschluss vom 13.01.2004, III 447/03 V