Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Schuldzinsen und sonstige Kreditkosten sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Darlehen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang steht. Da es nach dem Gesetz auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang ankommt, reicht ein lediglich rechtlicher Zusammenhang nicht aus. Es spielt deswegen keine Rolle, ob ein Grundstück mit einer Grundschuld belastet ist.
Im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhangs zwischen Schuldzinsen auf ein Immobiliendarlehen und der Einkünftesphäre kommt einerseits dem mit der Aufnahme der Darlehensschuld verfolgten Zweck, welcher auf die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gerichtet sein muss, und andererseits der zweckentsprechenden Verwendung der Darlehensmittel entscheidende Bedeutung zu. Der notwendige Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist danach als gegeben anzusehen, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden. Mit der erstmaligen – objektbezogenen – Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt.
Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang, etwa aufgrund einer Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek, reicht hierzu ebenso wenig aus wie eine bloße gedankliche Zuweisung des Steuerpflichtigen. Die Aufwendungen müssen vielmehr objektbezogen einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet werden können. Das ist der Fall, wenn mit dem den Schuldzinsen zugrunde liegenden Darlehen die Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines bestimmten Gebäudes oder Gebäudeteils finanziert werden. Maßgebend ist also allein der tatsächliche Verwendungszweck. Schuldzinsen für ein Darlehen, das durch eine Hypothek auf einem weiteren Grundstück gesichert ist, sind daher bei dem Grundstück zu berücksichtigen, für das das Darlehen verwendet wurde. Zinsen für Darlehen zur Ablösung von Grundpfandrechten, die als Sicherheit für fremde Schulden dienen, sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn mit der Ablösung eine Zwangsverwaltung wegen der fremden Schulden beseitigt wird.
Unerheblich ist, ob und weshalb der Steuerpflichtige vorhandene Eigenmittel nicht zum Bestreiten der mit Darlehen finanzierten Aufwendungen eingesetzt hat.
Der Steuerpflichtige ist völlig frei, wie er Fremd- und Eigenmittel verwendet. Seine tatsächlich durchgeführte Entscheidung ist der Besteuerung zugrunde zu legen. Er kann seiner Einkunftsquelle liquide Mittel entnehmen und für private Zwecke verwenden. Wird der dadurch für die Einkunftsquelle erforderliche Mittelbedarf über Darlehen gedeckt, sind die hierfür zu zahlenden Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für eine kürzere Laufzeit der Finanzierung unter Einsatz von Kapitallebensversicherungen – anstelle einer Langfristfinanzierung allein durch Darlehen –, ist der wegen der kürzeren Finanzierungszeit höhere Finanzierungsaufwand steuerlich zu berücksichtigen.