OFD Münster, Verfügung v. 31.5.2007, o. Az.

Bezug: Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 030 vom 4.11.2005

Der Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG u.a. voraus, dass es sich um Entgelt für den Besuch

  • einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule oder
  • einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule

handelt. Über die Genehmigung bzw. Anerkennung entscheiden die zuständigen Ministerien der Länder (bzw. die zuständige nachgeordnete Behörde) mit Bindungswirkung für die Finanzämter (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 14.12.2004, BStBl 2005 II S. 518).

Ersatzschulen und Ergänzungsschulen

Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. „Nach Landesrecht erlaubte” Ersatzschulen sind Schulen, welche die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG deswegen nicht erfüllen, weil eine vergleichbare Schule in dem jeweiligen Bundesland weder vorhanden noch vorgesehen ist, die aber dennoch nach dem Landesrecht als Ersatzschulen eigener Art genehmigt werden können.

Ergänzungsschulen sind inländische Schulen, die keine Ersatzschulen sind. Sie bedürfen – im Gegensatz zu Ersatzschulen – keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen. Schulgeld für den Besuch von Ergänzungsschulen ist nur begünstigt, wenn es sich um eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handelt (s.o.).

Voraussetzung für den Schulgeldabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist deshalb, dass eine Privatschule gemäß Art. 7 Abs. 4 GG oder als Ersatzschule eigener Art nach Landesrecht tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder als allgemein bildende Ergänzungsschule tatsächlich anerkannt worden ist. Siehe dazu die BFH-Urteile vom 11.6.1997, BStBl 1997 II S. 615, vom 5.11.2002, BFH/NV 2003 S. 599, und vom 11.6.1997, BStBl 1997 II S. 621.

Bis Ende des Jahres 2002 kannte das nordrhein-westfälische Schulrecht keine „anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschulen”. Durch das Gesetz zur Änderung des § 45 Schulordnungsgesetz (SchOG) vom 17.12.2002 (GV NRW Nr. 37/2002 vom 30.12.2002 S. 648) erhalten allgemein bildende Ergänzungsschulen in NRW mit Wirkung ab dem 31.12.2002 (kraft Gesetzes) die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule, wenn sie die Feststellung nach § 22 Schulpflichtgesetz (SchpflG) erfüllen (§ 45 Abs. 5 SchOG; nach Art. 2 des vorbezeichneten Gesetzes vom 17.12.2002 ist das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten). Durch eine Reform der NRW-Schulgesetze ist seit dem 1.8.2005 die Anerkennung einer (deutschen) allgemein bildenden Ergänzungsschule in § 118 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) sowie einer ausländischen oder internationalen allgemein bildenden Ergänzungsschule in § 118 Abs. 3 und 4 SchulG NRW geregelt. Dabei fällt die Anerkennung einer (deutschen) allgemein bildenden Ergänzungsschule in die Zuständigkeit der Bezirksregierung, die örtlich für den Standort der Ergänzungsschule als obere Schulaufsichtsbehörde zuständig ist. Für die Anerkennung einer ausländischen oder internationalen allgemein bildenden Ergänzungsschule ist ausschließlich das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW als oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Das aktuelle Schulgesetz NRW ist im Internet im Bildungsportal NRW verfügbar.

Damit ist Schulgeld das an eine anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule in NRW für einen Zeitraum nach dem 30.12.2002 gezahlt wird, nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abziehbar. Auf den Zahlungszeitpunkt kommt es insoweit nicht an; dieser hat nach § 11 Abs. 2 EStG lediglich Bedeutung für die Frage, in welchem Veranlagungszeitraum die ggf. dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen Aufwendungen in Abzug gebracht werden können.

Beispiele:

Am 20.1.2003 zahlte der Stpfl. die Beiträge an eine anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule für den Monat November 2002. Eine Berücksichtigung der Beiträge kann nicht erfolgen, weil diese wirtschaftlich auf einen Zeitraum vor dem 31.12.2002 entfallen.

Die Beiträge an eine anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule für das Jahr 2003 wurden am 5.12.2002 gezahlt. Sie sind damit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2002 nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen.

Schulen mit Ansässigkeit im Ausland

Die vorstehenden Ausführungen gelten grundsätzlich auch für Deutsche Schulen im Ausland (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11.6.1997, BStBl 1997 II S. 617 – auch wenn diese Schulen mangels Anwendbarkeit des deutschen Schulrechts keine staatliche Genehmigung, Erlaubnis oder Anerkennung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erhalten können, ist diese Vorschrift nicht verfassungswidrig).

Allerdings ist eine Deutsche Schule im Ausland eine (begünstigte) Schule i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, wenn sie von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Lä...

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