OFD Münster, Verfügung v. 3.2.2010, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 30/2005
Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2009
Der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen wurde durch das JStG 2009 im § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit Wirkung ab dem 1.1.2008 (§ 52 Abs. 24b Satz 1 EStG) europarechtskonform ausgestaltet und neu geregelt. Für noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide der VZ vor 2008 wurde eine besondere Regelung für Schulen in freier Trägerschaft sowie überwiegend privat finanzierte Schulen im EU/EWR-Ausland getroffen (§ 52 Abs. 24b Satz 2 EStG).
Im BMF-Schreiben vom 9.3.2009 werden Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG unter Beachtung der Änderungen durch das JStG 2009 behandelt.
Begünstigte Schulen im Inland bzw. EU/EWR-Ausland
Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ist die Klassifizierung der Schule (z.B. als Ersatz- oder Ergänzungsschule) für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht mehr von Bedeutung. Um unterschiedliche Anforderungen an inländische und im EU/EWR-Ausland belegene Schulen zu vermeiden, kommt es nunmehr allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Einzelheiten hierzu klärt das o.g. BMF-Schreiben.
Im Drittland belegene Schulen
Entgelte an Deutsche Schulen im Ausland bleiben – wie bisher – als Sonderausgaben abziehbar, selbst wenn sie außerhalb des EU-/EWR-Raums belegen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 4 EStG). Entgelte an andere Schulen außerhalb des EU-/EWR-Raums können – wie bisher – nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Erforderlicher Nachweis
Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich nachzuweisen, dass die zu beurteilende Schule in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanzierte Schule zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsschulabschluss führt bzw. darauf vorbereitet.
Um in der Praxis den Verwaltungsaufwand (Nachweisverfahren) möglichst gering zu halten, haben sich Vertreter des Finanzministeriums des Landes NRW und des Schulministeriums des Landes NRW auf die in der Verfügung der Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster vom 2.2.2010, S 2221 – 1003 – St 224 (Rhld)/S 2221 – 184 – St 22 – 31 (Ms) dargestellten Verfahrensweise verständigt. Hinsichtlich der Schulen des Gesundheitswesens finden derzeit noch Erörterungen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW statt.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht begünstigt. Der Steuerpflichtige hat daher durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen, wie hoch etwaige im Schulgeld enthaltene Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind.
Anmeldegebühren für den Schulbesuch sind nur insofern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigungsfähig, als sie zur Finanzierung des laufenden Schulbetriebs verwendet werden.
In der Praxis erheben begünstigte Privatschulen (Verfahrensweise derzeit nur bei Schulen im Inland bekannt) zur Finanzierung der Kosten regelmäßig, z.T. neben dem vertraglich geschuldeten Schulgeld, so genannte Elternhilfe-Beiträge, die auf freiwilliger Basis entrichtet werden. In diesem Zusammenhang hat sich die Frage gestellt, ob die freiwilligen Elternbeiträge den Entgeltbegriff des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfüllen.
Die freiwilligen Elternbeiträge sind nicht deshalb von der Berücksichtigung als Schulgeld ausgeschlossen, weil es begrifflich an einem „Entgelt” fehlt.
Der Begriff des Entgelts ist in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht definiert. Ausschlaggebend ist, ob die Zahlungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch darstellen; dies ist der Fall, wenn die Zahlungen dazu dienen, die voraussichtlichen Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Zum Entgelt für den Schulbesuch nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören daher neben vertraglich geschuldeten Leistungen der Eltern an den Träger einer Privatschule zur Deckung der Betriebskosten auch freiwillige Zahlungen der Eltern an einen Förderverein der Schule, wenn dieser die Zahlungen satzungsgemäß an die Privatschule zur Deckung der Betriebskosten bzw. des Schulträger-Eigenanteils weiterleitet (BMF-Schreiben vom 4.1.1991, IV B 4 – S 2223 – 378/90, BStBl 1992 I S. 266 = HI151097). Diese Zahlungen sind unter den übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Es obliegt dem Steuerpflichtigen, durch eine Bescheinigung des Zahlungsempfängers nachzuweisen, inwieweit seine Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten bzw. des Schulträger – Eigenanteils verwendet wurden (H 10.10 EStH 2007 „Nachweis”).
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW hat in diesem Zusammenhang zugesichert, an die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen und die in ihr vertretenen Zusammenschlüsse von Ersatzschulträgern zu appellieren, die den jeweiligen Eltern ausgestellten Bescheinigungen um eine differenzierte Darstellung (Zahlungen ...