FinMin Hamburg, Erlaß v. 8.12.2014, S 2221 - 2012/043 - 52
Allgemeines
Schulgeld, das für ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind gezahlt wird, ist nach § 10 Absatz 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe beschränkt abzugsfähig. Von dem gezahlten Schulgeld sind nur 30 %, begrenzt auf 5.000,- EUR, abzugsfähig. Hilfreiche Informationen hierzu sind im BMF-Schreiben vom 9.3.2009 (BStBl 2009 I S. 487) zu finden. Vgl. auch anliegende Checkliste Anlage 1.
Schulform
Die Unterscheidung der Schule in Ersatz- und Ergänzungsschule ist ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nicht mehr von Bedeutung.
Begünstigt sind Privatschulen (Schulen in freier Trägerschaft und überwiegend privat finanzierte Schulen). Darunter fallen allgemeinbildende Schulen wie Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Stadtteilschulen und Gymnasien sowie Schulen, die zu einem Berufsabschluss führen (Berufsfachschulen). Darüber hinaus sind auch Einrichtungen begünstigt, die auf einen entsprechenden Schul- oder Berufsabschluss vorbereiten, wie Abendschulen oder Volkshochschulen (z.B. Vorbereitungskurs auf einen allgemeinbildenden Schulabschluss).
Nicht begünstigt sind Hochschulen und Fachhochschulen. Achtung: Es gibt Einrichtungen, die sowohl eine berufsfachliche Ausbildung als auch ein Studium anbieten (z.B. Akademie JAK und amd). Bei einer Ausbildung, die mit einem Bachelor-Abschluss endet, handelt es sich immer um ein Studium an einer Hoch- oder Fachhochschule.
Ebenfalls nicht begünstigt sind Nachhilfeeinrichtungen, Sportvereine, Musikschulen und Ferienkurse (z.B. Sprachkurse in den Ferien).
Begünstigte Schulen
Begünstigt sind Schulen, die im Inland (Schullisten s. Anlagen 2 bis 5) und im EU/EWR-Ausland belegen sind. Darüber hinaus sind die Deutschen Schulen im Ausland Anlage 6 – unabhängig von ihrer Belegenheit – begünstigt. Informationen zu Deutschen Schulen im Ausland sind zu finden unter
www.kmk.org/dokumentation/veroeffentlichungen-beschluesse/bildung-schule/auslandsschulen.html
Voraussetzung ist, dass die Schule zu einem anerkannten Schulabschluss (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Abitur), einem anerkannten Jahrgangsabschluss (z.B. Realschulabschluss nach Klasse 10 auf dem Gymnasium) oder einem anerkannten Berufsabschluss (z.B. Prüfung vor der Handels- bzw. Handwerkskammer; bei Gesundheitsberufen und Künstlern durch staatlich anerkannte Prüfung) führt. Für die Anerkennung des Schulgeldes ist nicht der tatsächliche Abschluss erforderlich, der angestrebte Abschluss reicht aus. Entsprechende Informationen können dem Ausbildungsvertrag entnommen werden.
Bei einem Schulbesuch im EU/EWR-Ausland ist Bedingung, dass der Abschluss einem inländischen anerkannten Abschluss gleichwertig ist. In Zweifelsfragen kann hierzu die Zeugnisanerkennungsstelle der Behörde für Schule und Berufsbildung (Telefon: 42899-2211 – E-Mail: SchulInformationsZentrum@bsb.hamburg.de) Auskunft geben.
Das Schulgeld für den Besuch einer Schule, an der das internationale Abitur (International Baccalaureate) erreicht werden kann, ist begünstigt. Da dieser Abschluss häufig aber nicht zum Hochschulzugang berechtigt, muss ggf. ein zweisemestriges Studienkolleg absolviert werden. Die Aufwendungen dafür sind nicht begünstigt.
Bei dem Besuch einer ausländischen Privatschule bis zu einem Jahr behält der Schüler auch während des Auslandsaufenthalts den Status als Schüler der inländischen Schule. Er wird nach dem Auslandsaufenthalt wieder in seine Schule bzw. das hiesige Schulsystem eingegliedert. Eine Bestätigung der Zeugnisanerkennungsstelle ist hierfür nicht erforderlich.
Internationale Schulen
Der Besuch einer privaten Internationalen Schule (z.B. International School of Hamburg – ISH) ist bis zur Jahrgangsstufe 10 begünstigt. Ab Jahrgangsstufe 11 ist die Fächerkombination, die dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) entsprechen muss, ausschlaggebend (hier kann ebenfalls die Zeugnisanerkennungsstelle Auskunft geben).
Europäische Schulen
Der Besuch Europäischer Schulen im Ausland ist ohne weitere Prüfung begünstigt Anlage 7. Diese Schulen sind nicht zu verwechseln mit „Europaschulen”.
Begünstigte Aufwendungen
Abzugsfähig ist nur das reine Schulgeld. Darunter fallen z.B. nicht:
- Kosten für die Beherbergung
- Kosten für die Betreuung
- Kosten für die Verpflegung
- Kosten für Lehrmittel
- Kosten für die Organisation
- Fahrtkosten
- Kosten für Schulkleidung
Nachweise
Zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit des Schulgeldes sind z.B. folgende Nachweise hilfreich:
- Schulbescheinigung/Ausbildungsvertrag
- Detaillierte Aufteilung der Gesamtkosten
- Zahlungsbelege
- Ggf. Übersetzung
- Ggf. Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle
Mitwirkungspflicht
Auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten wird hingewiesen.
Anlage 1
Checkliste Schulgeld
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Ja |
nein |
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Der Schüler ist steuerlich als Kind zu berücksichtigen |
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Es handelt sich um eine Privatschule (Schule in freier Trägerschaft) |
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Es handelt sich um eine Schul-/Berufsausbildung (keine Hochschule, Fachhochschule) |
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Die Schule befin... |